Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates: Altersvorsorge verbessern - Altersarmut bekämpfen

Schleswig-Holstein Kiel, 12. März 2019
Der Chef der Staatskanzlei

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung von Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates: Altersvorsorge verbessern - Altersarmut bekämpfen zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 975. Sitzung am 15. März 2019 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Dirk Schrödter

Entschließung des Bundesrates: Altersvorsorge verbessern - Altersarmut bekämpfen

Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung Modelle zur besseren Absicherung im Alter diskutiert, um Lebensleistung bei der Rente besser zu honorieren.

Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass bei den aktuellen Überlegungen die Implikationen für die Rentensystematik und den Haushalt sorgfältig abgewogen werden. Ebenso sollten Aspekte eines angemessenen Schonvermögens und der Generationengerechtigkeit diskutiert werden. Auch sollte geprüft werden, ob die Lebensleistung honorierende Rente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt und ausgezahlt werden kann.

Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung zur Bekämpfung bzw. Verhinderung von Altersarmut baldmöglichst Gesetzgebungsvorhaben zur Verbesserung der Altersvorsorge auf den Weg zu bringen, die insbesondere folgende Regelungsziele beinhalten:

Begründung:

Zu 1.

Die Zahl der Personen, die im Alter zusätzlich zur Rente auf Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen sind, steigt kontinuierlich. Sozialpolitisch besteht Einigkeit, die Lebensleistung von Menschen, die Jahrzehnte gearbeitet oder vergleichbare Leistungen für Familie und Angehörige erbracht haben, besser anzuerkennen. Diesem Personenkreis soll mehr für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen als das soziokulturelle Existenzminimum.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2018 im SGB XII ein Einkommensfreibetrag für zusätzliche Altersvorsorge eingeführt (§ 82 Absätze 4 und 5 SGB XII), der auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zum Tragen kommt. Damit soll ein gesamtgesellschaftliches Signal gesetzt werden, dass sich zusätzliche Altersvorsorge in jedem Fall lohnt. Im Jahre 2019 beträgt der Freibetrag monatlich maximal 212,00 Euro.

Die Freibetragsregelung gilt hingegen nicht für Renten, die der Leistungsberechtigte aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Versicherungspflichtsystemen sowie aus der Beamtenversorgung erzielt. Damit fehlt es an Anreizen zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn erkennbar ist, dass keine existenzsichernde Rente erzielbar sein wird. Personen, die sich gleichwohl um ihre Alterssicherung gekümmert haben, kommt diese Lebensleistung im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung finanziell in keiner Weise zugute.

Zwar plant die Bundesregierung die Lebensleistung durch eine "Grundrente" für jetzige und zukünftige Grundsicherungsbezieherinnen/Grundsicherungsbezieher, die 35 Jahre Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Zeiten der Kindererziehung und Pflege aufweisen, finanziell zu honorieren, diese Verbesserung der Einkommenssituation wird jedoch nur einen begrenzten Personenkreis erreichen.

Um grundsätzliche Anreize zu schaffen, sich auch um eine vermeintlich nicht existenzsichernde Alterssicherung zu bemühen, sollte die vollständige Anrechnung von gesetzlicher, privater und betrieblicher Altersvorsorge auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung überdacht werden. Dies könnte durch einen Grundfreibetrag für Altersvorsorge erfolgen, bei dem sich durch eine Staffelung durchaus auch besondere Lebensleistungen (wie bei der "Grundrente" angedacht) würdigen ließen. Damit könnte auch ein Beitrag geleistet werden, Akzeptanzverlusten der sozialen Sicherungssysteme zu begegnen.

Zu 2.

Die private und betriebliche Altersversorgung sind neben der gesetzlichen Rentenversicherung wichtige Säulen der Alterssicherung.

Soweit Auszahlungen der privaten und betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen, haben seit 2004 Bezieherinnen und Bezieher auf diese Auszahlungen den vollen Beitrag und nicht wie zuvor den hälftigen Beitrag zu entrichten. Dies stellt eine erhöhte Belastung der Bezieherinnen und Bezieher von Auszahlungen der privaten und betrieblichen Altersversorgung dar und bedeutet eine erhebliche Einschränkung der Attraktivität der privaten und betrieblichen Altersversorgung.

Die bisherigen Befassungen mit diesem Thema haben nicht dazu geführt, dass die volle Beitragslast insgesamt zurückgenommen wurde. Zuletzt wurde die betriebliche Altersvorsorge mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz, in Kraft seit dem 1. Januar 2018, gestärkt. Dabei wurden jedoch lediglich für Renten aus einer Riestergeförderten betrieblichen Altersversorgung Verbesserungen im Beitragsrecht der Kranken- und Pflegeversicherung erreicht.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, die aktuelle Regelung zur Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht von privater und betrieblicher Altersvorsorge zu überprüfen. Mit einer Entlastung der Bezieherinnen und Bezieher könnte eine Stärkung der betrieblichen und privaten Altersvorsorge erreicht werden.

Auch die Erstattung der Beiträge in den Fällen, in denen eine Beitragszahlung in der Ansparphase sowie in der Auszahlungsphase erfolgte (sogenannte Doppelverbeitragung), sollte hierbei geprüft werden.

Zu 3.

Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten nach Vollendung des 27. Lebensjahres jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation und nach Vollendung des 55. Lebensjahres alle drei Jahre eine Rentenauskunft. Die Mindestinhalte der Renteninformation und der Rentenauskunft sind gesetzlich geregelt ( § 109 SGB VI) .

Bereits seit längerem wird diskutiert, eine auf die gesamte Alterssicherung/Altersvorsorge (gesetzliche, betriebliche und private) ausgerichtete Informationsmöglichkeit zu schaffen. Deshalb soll ein digitales Vorsorgekonto geschaffen werden. Dieses soll für jeden übersichtlich zusammenfassen, wie hoch die Rentenansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Vorsorge insgesamt sind. Ein digitales Vorsorgekonto muss höchsten Datenschutzstandards genügen, damit ein Online-Zugang möglich ist und jeder sich darauf verlassen kann, dass seine Daten sicher sind. Das Konto schafft Transparenz und hilft Nachsteuerungsbedarf bei der Altersvorsorge sichtbar zu machen.

Das Thema wurde in den Koalitionsvertrag Bund 2018 aufgenommen (Zeile 4282 ff.). Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Umsetzung dieser Vereinbarung zeitnah in die Wege zu leiten.

Zu 4.

Mit der bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit seit dem 1. Januar 2001 eingeführten Minderung des Zugangsfaktors ( § 77 SGB VI) sollte "Ausweichreaktionen von den Altersrenten, die nur bei Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig in Anspruch genommen werden können, in die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entgegengewirkt" werden. Die Neuregelung ging einher mit Verbesserungen bei der Zurechnungszeit (§§ 59, 253a SGB VI) .

In der Folgezeit gab es weitere Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentnerinnen/Erwerbsminderungsrentner - insbesondere bei der Zurechnungszeit - an den Abschlägen änderte sich grundsätzlich nichts.

In der öffentlichen Diskussion stieß diese "Rentenminderung" für einen gesundheitlich beeinträchtigten Personenkreis vielfach auf Unverständnis, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass man sich eine schicksalhafte Erwerbsminderung nicht aussuchen könne. Diese Diskussion endete auch nicht, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 11. Januar 2011 (1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09) die Kürzung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt hatte und hierbei die teilweise kompensierende Wirkung der Ausweitung der Zurechnungszeit darstellte.

Auch der Bundesrat hat sich in der Vergangenheit mehrfach für eine Wiederabschaffung der Abschläge bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgesprochen (z.B. Drucksache. 156/17(B) HTML PDF ). In ihrer Gegenäußerung zu diesem Beschluss (Drs. 18/11926) hat die Bundesregierung bekräftigt, dass dies weiterhin abgelehnt werde, denn die Rentenabschläge würden auch sicherstellen, dass Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten hinsichtlich der längeren Rentenlaufzeit grundsätzlich gleichbehandelt werden. Ihre Auffassung hat die Bundesregierung aktuell im Entwurf des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes (Drs. 425/18 (PDF) ) wie folgt erneuert:

"Die verschiedentlich geforderte Abschaffung der Abschläge bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist abzulehnen. Die Abschläge haben sowohl bei den Renten wegen Erwerbsminderung als auch bei den vorzeitigen Altersrenten die Funktion, die längere Rentenlaufzeit auszugleichen. Mit der erneuten Verlängerung der Zurechnungszeit erfolgt eine zielgerichtete und effiziente Verbesserung für den Fall der Erwerbsminderung."

Für den Großteil der Erwerbsminderungsrentnerinnen/Erwerbsminderungsrentner hätte die Abschaffung der Abschläge eine beträchtliche Rentensteigerung zur Folge und würde die Abhängigkeit von Grundsicherungsleistungen verringern. Ihre erarbeiteten Rentenansprüche würden eine höhere Wertschätzung erhalten. Insbesondere der Personenkreis, dessen verminderte Erwerbsfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt wird, zu dem ihm altersbedingt eine "Ausweichreaktion" von einem Anspruch auf vorgezogene Altersrente mit Abschlägen gar nicht möglich wäre, würde Gerechtigkeit widerfahren.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung erneut, im Rahmen der Umsetzung der Vereinbarungen des Koalitionsvertrages Bund 2018 (Zeile 4270 ff.) ihre Auffassung zu den Rentenabschlägen bei Erwerbsminderungsrenten zu überdenken. Es könnte geprüft werden, ob diese Rentenabschläge nur dann zur Anwendung kommen, wenn für den erwerbsgeminderten Menschen im Zeitpunkt der Rentenantragstellung altersbedingt tatsächlich ein Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen besteht.

Zu 5.

Nach § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II sind Leistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich verpflichtet, ab Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Regelungen von Ausnahmetatbeständen enthält die Unbilligkeitsverordnung vom 14. April 2008 (BGBl. I S. 734) in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2210).

Auch bei Berücksichtigung von Unbilligkeits- oder Härtekriterien hat die Verpflichtung zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente erhebliche, langwährende finanzielle Folgen für den betroffenen Personenkreis. Sie wird zudem nicht dem Ziel gerecht, angesichts der demografischen Entwicklung in der Bevölkerung auch den Personenkreis älterer Menschen im Erwerbsleben zu halten. Durch die Inkaufnahme von Rentenabschlägen und der Einschränkung der Möglichkeit zum Erwerb weiterer Rentenansprüche besteht die Gefahr von Altersarmut und späterer Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die sozialrechtlichen Konsequenzen der "Zwangsverrentung" zu überprüfen und sozialpolitisch kritisch zu würdigen. Es wird angeregt, § 12a SGB II mit dem Ziel zu überarbeiten, dass der/die Leistungsberechtigte über Wahlmöglichkeiten zwischen einem Verbleib im Berufsleben und einer Frühverrentung, sowie die daraus resultierenden Konsequenzen beraten wird.