Der Bundesrat hat in seiner 885. Sitzung am 8. Juli 2011 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt im Grundsatz den vorliegenden Verordnungsvorschlag.
- 2. Im Rahmen der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Verordnungsvorschlags sollte klargestellt werden, dass die Verordnung nur für Sachverhalte gilt, die einen Bezug zu mehr als einem Mitgliedstaat haben, da dieser Umstand ansonsten unmittelbar nur in der Begründung (Ziffer 3.1 der Begründung, BR-Drucksache 158/11 (PDF), Seite 4) formuliert ist.
- 3. Die Zuständigkeit des Gerichts, das mit der Aufhebung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befasst ist, sollte nicht zwingend von einer entsprechenden Vereinbarung der Partner abhängig gemacht werden (Artikel 4). Mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit des schwächeren Partners erscheint eine Regelung sinnvoller, wonach eine Zuständigkeit dieses Gerichts während der Anhängigkeit der Aufhebungssache auch auf Antrag eines Partners begründet werden kann.
- 4. Artikel 28 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags (Anerkennung öffentlicher Urkunden) gibt Anlass zu Bedenken. Es erscheint unklar, weshalb die Wirkung der Anerkennung öffentlicher Urkunden in dieser Vorschrift eigens erklärt wird. Im Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (BR-Drucksache 780/09 (PDF) , Artikel 34) findet sich kein entsprechender Absatz. Nach dem Wortlaut des Artikels 28 Absatz 2 des vorliegenden Verordnungsvorschlags soll es lediglich um die "Beweiskraft" und die "Vermutung der Rechtsgültigkeit" gehen. Liest man jedoch die Begründung (BR-Drucksache 158/11 (PDF) , Ziffer 4, Seite 10) und vor allem den Erwägungsgrund 24 dazu, entsteht der Anschein, dass durch Artikel 28 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags eine Erstreckung der rechtlichen Wirkungen öffentlicher Urkunden vom Ursprungsstaat in den Staat des anerkennenden Gerichts beabsichtigt sein könnte. Eine derartige Wirkungserstreckung ist abzulehnen. Vielmehr muss es dabei bleiben, dass sich die rechtlichen Wirkungen der Urkunde jeweils nach dem aufgrund der Regelungen des Internationalen Privatrechts einschlägigen Recht bestimmen.