Punkt 16 der 630. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Der Bundesrat nimmt zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung:
Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe f - neu - (§ 120 Absatz 4a - neu - SGB V)
In Artikel 1 Nummer 56 ist nach Buchstabe e folgender Buchstabe anzufügen:
'f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
- (4a) Das Bundesministerium für Gesundheit veranlasst im Einvernehmen mit den jeweils für Gesundheit und Wissenschaft zuständigen Obersten Landesbehörden eine Auswertung über die Entwicklung der Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen. Die für die Durchführung der Evaluation erforderlichen Daten sind von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zu erfassen und über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2019 einen Bericht über das Ergebnis der Auswertung vor." '
Begründung:
Von dem vorgeschlagenen Gesetz werden kurzfristig positive Effekte für die Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen und damit für die Finanzierung der Universitätsklinika erwartet. Ob und in welchem Zeitraum diese Effekte tatsächlich eintreten, hängt in erheblichem Umfang von Faktoren ab, auf die der Gesetzgeber keinen unmittelbaren Einfluss hat, insbesondere von den Ergebnissen zukünftiger Verhandlungen im System der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen.
Mit der vorgesehenen Evaluation soll der Gesetzgeber in die Lage versetzt werden, erneuten Anpassungsbedarf der Regelungen bezüglich der Hochschulambulanzen zu erkennen und tätig zu werden. Die Vierjahresfrist orientiert sich an der auch an der für den Innovationsfonds vorgesehenen Frist für eine Evaluierung. Das Einvernehmen mit den für Wissenschaft bzw. Gesundheit zuständigen Obersten Landesbehörden zu der Evaluation ist - gegebenenfalls über die Kultusministerkonferenz und die Gesundheitsministerkonferenz - herzustellen.