Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)

859. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2009

A.

B.

Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, die nachstehende Entschließung zu fassen:

Begründung zu Ziffern 7, 8 und 10 (nur gegenüber Plenum):

Die in der Anlage 1 aufgenommen Ingenieurleistungen entsprechen nicht - beziehungsweise nicht mehr - den rechtlichen Anforderungen und dem Stand der Technik. Sie sind daher nachzuarbeiten.

Zudem sind die Leistungen in Anhang 1 im Wesentlichen keine Beratungs-, sondern tatsächlich Dienst- und Werkvertragsleistungen, bei denen ein bestimmter Erfolg - wie bei den weiterhin preisgebundenen Leistungen - geschuldet ist.

Die Herausnahme der örtlichen Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen (§ 57 HOAI geltende Fassung) ist nicht gerechtfertigt, weil es sich auch insoweit um eine Werkvertragsleistung handelt und die vergleichbaren Leistungen der Objektüberwachung (Bauüberwachung) bei den preisgebundenen Leistungen der Objektplanung erhalten bleiben. Andernfalls müsste bei den preisgebundenen Leistungen die Mitwirkung bei der Vergabe als Beratungsleistung eingestuft und die Objektüberwachung gestrichen werden.

Eine gegebenenfalls als notwenig erkannte Wiederaufnahme der im Anhang 1 aufgenommen Leistungen oder Teile davon lassen sich mit Blick auf Artikel 16 bis 18 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG nur schwer begründen, wenn diese in der Übergangszeit nicht reglementiert waren. Es gilt daher klarzustellen, dass die Ausgliederung sich bereits jetzt als nicht tunlich gezeigt hat.

Die Vergütung auch der freigegebenen Leistungen hat bei Dienstverträgen nach § 612 BGB und bei Werkverträgen nach § 632 BGB zu erfolgen; die Honorartabellen des Anhangs 1 geben insoweit übliche Vergütungen vor.