859. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2009
A.
- 1. Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Agrarausschuss, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B.
Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, die nachstehende Entschließung zu fassen:
- 2. Der Bundesrat erkennt an, dass die Verordnung seine Forderungen im Wesentlichen umsetzt und den Vorgaben der europäischen Dienstleistungsrichtlinie genügt. [Der Bundesrat erkennt insbesondere an, dass es der Bundesregierung mit der Novelle zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gelungen ist, die HOAI zu vereinfachen, transparenter zu gestalten sowie Anreize für kostensparendes Bauen aufzunehmen.] Daher sollte sie schnellstmöglich in Kraft treten.
- 3. Der Bundesrat bestärkt die Bundesregierung dabei in ihrem Vorhaben, die HOAI in einem zweiten Schritt inhaltlich weiterzuentwickeln.
- 4. Der Bundesrat begrüßt es weiter, dass mit der Novelle die Honorarsätze durchgängig um zehn Prozent angehoben werden.
- 5. Der Bundesrat hält nach Inkrafttreten der Verordnung eine weitere Modernisierung und redaktionelle Überarbeitung innerhalb der folgenden Legislaturperiode für erforderlich. Er bittet die Bundesregierung, dabei insbesondere
- - eine Modernisierung der Leistungsbilder,
- [- eine Wiederaufnahme der in den Teilen X bis XIII der HOAI in der Fassung vom 1. Januar 1996 geregelten staatlichen Preisvorgaben in den verbindlichen Teil,]
- - eine Überprüfung der Honorarstruktur und
- - eine weitere Verschlankung unter dem Blickwinkel des Wandels der Berufsbilder, der Umweltbelange und der Regeln der Technik zu untersuchen.
- 6. Für nicht unproblematisch hält er jedoch, dass die Vorgabe verbindlicher Honorarsätze im Wesentlichen auf Planungsleistungen beschränkt wird und die Honorare für Beratungsleistungen nicht verbindlich geregelt werden, sondern künftig frei vereinbart werden können (§ 3 Absatz 1 Satz 2 HOAI).
Der Bundesrat hält es für erforderlich, die Auswirkungen dieser Entscheidung kritisch zu begleiten und gegebenenfalls zur Verbindlichkeit der Honorare für Beratungsleistungen nach Anlage 1 der Verordnung zurückzukehren.
Bei Annahme entfällt Ziffer 7
- 7. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung die in der Anlage 1 enthaltenen Leistungen nicht in einen beliebigen Preiswettbewerb überführt sondern dass auch diese Leistungen unter Berücksichtigung der dort vorgegebenen Honorarrahmen nach Maßgabe der für das Dienst- und Werksvertragsrecht geltenden üblichen Vergütung zu entgelten sind.
Entfällt bei Annahme von Ziffer 6
- 8. Der Bundesrat erinnert die Bundesregierung daran, dass die in Anhang 1 der Verordnung aufgenommenen Leistungsbilder und die damit zusammenhängenden Honorare teilweise nicht mehr [den geltenden Regeln der Technik und] vorgreiflichem öffentlichem Recht entsprechen und schnellstmöglich nachgearbeitet werden müssen.
- 9. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, ihm - auf Grundlage des von der Bundesregierung angekündigten Gutachtens - innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der novellierten HOAI über die Entwicklung sowie über möglicherweise notwendige Anpassungsmaßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Auskömmlichkeit der Honorarstruktur, die Leistungsbilder, die Anrechenbarkeit nach Bausubstanz sowie die Regelung der Objektüberwachung der HOAI zu berichten.
- 10. Der Bundesrat teilt nicht die Einschätzung der Bundesregierung, dass kein Allgemeininteresse für eine verbindliche Regelung der Honorare für Leistungen der örtlichen Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen und für die in die Anlage 1 ausgegliederten Ingenieurleistungen bestehe. Wie bei vergleichbaren preisgebundenen Leistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung besteht auch insoweit ein erhebliches Allgemeininteresse an verbindlichen Entgeltrahmen, damit auch die diesen Leistungsbildern zu Grunde liegenden Dienst- und Werkvertragsleistungen den Regeln der Technik und geltenden öffentlichrechtlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt werden.
Begründung zu Ziffern 7, 8 und 10 (nur gegenüber Plenum):
Die in der Anlage 1 aufgenommen Ingenieurleistungen entsprechen nicht - beziehungsweise nicht mehr - den rechtlichen Anforderungen und dem Stand der Technik. Sie sind daher nachzuarbeiten.
Zudem sind die Leistungen in Anhang 1 im Wesentlichen keine Beratungs-, sondern tatsächlich Dienst- und Werkvertragsleistungen, bei denen ein bestimmter Erfolg - wie bei den weiterhin preisgebundenen Leistungen - geschuldet ist.
Die Herausnahme der örtlichen Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen (§ 57 HOAI geltende Fassung) ist nicht gerechtfertigt, weil es sich auch insoweit um eine Werkvertragsleistung handelt und die vergleichbaren Leistungen der Objektüberwachung (Bauüberwachung) bei den preisgebundenen Leistungen der Objektplanung erhalten bleiben. Andernfalls müsste bei den preisgebundenen Leistungen die Mitwirkung bei der Vergabe als Beratungsleistung eingestuft und die Objektüberwachung gestrichen werden.
Eine gegebenenfalls als notwenig erkannte Wiederaufnahme der im Anhang 1 aufgenommen Leistungen oder Teile davon lassen sich mit Blick auf Artikel 16 bis 18 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG nur schwer begründen, wenn diese in der Übergangszeit nicht reglementiert waren. Es gilt daher klarzustellen, dass die Ausgliederung sich bereits jetzt als nicht tunlich gezeigt hat.
Die Vergütung auch der freigegebenen Leistungen hat bei Dienstverträgen nach § 612 BGB und bei Werkverträgen nach § 632 BGB zu erfolgen; die Honorartabellen des Anhangs 1 geben insoweit übliche Vergütungen vor.