Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in den folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
a) Verfahren über die Anträge festzustellen,
- 1. der Antragsgegner zu 1. hat mit Artikel 1 des 26. Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482) die Rechte der Antragsteller aus Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 48 Abs. 2 GG verletzt, indem er
- - in § 44a Abs. 1 AbgG den Abgeordneten Vorgaben gemacht hat über den Umfang der Mandatsausübung und wie intensiv der Abgeordnete sein Mandat auszuüben hat und
- - in § 44a Abs. 4 AbgG die beruflichen Tätigkeiten neben dem Mandat einer - letztlich schrankenlosen - Verpflichtung zur Anzeige und Veröffentlichung dieser Tätigkeiten und Einkünfte unterworfen, die Abgeordneten dem Risiko der Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung ausgesetzt und dazu in ein Unterordnungsverhältnis gegenüber Präsidium und Präsident gebracht hat.
- 2. Der Antragsgegner zu 1. hat mit den Verhaltensregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages (VR) die Rechte der Antragsteller aus Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 48 Abs. 2 GG verletzt, indem er
- - Abgeordnete dazu verpflichtet hat, bei jeder entgeltlichen Tätigkeit, die während der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ausgeübt oder aufgenommen wird, die Höhe der jeweiligen Brutto-Einkünfte anzugeben, selbst wenn lediglich eine schon vor der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ausgeübte Berufstätigkeit fortgesetzt oder wieder aufgenommen wird (§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VR),
- - Abgeordnete dazu verpflichtet hat, dabei ihre Auftraggeber anzugeben, wobei selbst dann, wenn gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten eingreifen, zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben ist (§ 1 Abs. 5 VR),
- - angeordnet hat, dass die meldepflichtigen Einkünfte aus anzeigepflichtigen Tätigkeiten bezogen auf jeden einzelnen Sachverhalt veröffentlicht werden und zwar indem jeweils eine von drei Einkommensstufen ausgewiesen wird (§ 3 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VR) und
- - reine (Kapital-) Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften einem Veröffentlichungsgebot unterworfen hat (§ 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 6 VR).
- 3. Der Antragsgegner zu 2. hat mit seinen Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (AB) gegen die Rechte der Antragsteller aus Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 48 Abs. 2 GG verstoßen, indem er
- - Freiberuflern und Selbständigen die Anzeige ihrer jeweiligen Vertragspartner abverlangt, soweit die Brutto-Einkünfte aus einer oder mehreren Vertragsbeziehungen mit diesen Vertragspartnern die in § 1 Abs. 2 Satz 1 VR genannten Beträge übersteigen, wobei als Brutto-Einkünfte die Zuflüsse an Geld- und Sachleistungen gelten sollen (AB Nr. 3) und
- - auch von Abgeordneten, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht bzw. eine gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflicht geltend machen können, Angaben über die Art der Tätigkeit in jedem einzelnen Vertrags- oder Mandatsverhältnis verlangt (AB Nr. 8).
- 4. Hilfsweise: Die Antragsgegner haben die Antragsteller durch die unter 1. bis 3. bezeichneten Maßnahmen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG) und in ihrer Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) verletzt.
- 5. Der Antragsgegner zu 1. hat mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 6, Abs. 3 i.V.m. § 3 VR die Rechte der Antragsteller zu 2., 3. und 4. aus Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG auch unter dem Gesichtspunkt des Status der Gleichheit verletzt, indem er Abgeordnete, die Einzelanwälte sind oder Rechtsanwälte, die von ihrer Kanzlei ein Gehalt beziehen, der Pflicht zur Anzeige ihrer Tätigkeit und ihrer daraus erzielten Einkünfte unterworfen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 VR) und angeordnet hat, dass die meldepflichtigen Einkünfte veröffentlicht werden (§ 3 VR), während als Rechtsanwälte zugelassene Abgeordnete, die lediglich am Gesellschaftsgewinn ihrer als Kapital- oder Personengesellschaft organisierten Kanzlei beteiligt sind, nur diese Beteiligung an der Kapital- oder Personengesellschaft (Kanzlei) anzuzeigen haben (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 VR), aber Einkünfte aus diesen Beteiligungen nicht anzeigen und auch ihre Veröffentlichung nicht hinnehmen müssen.
Hilfsweise: Der Antragsgegner zu 1. hat die Antragsteller zu 2., 3. und 4. bei ihrer Berufsausübung ungleich behandelt (Artikel 12 Abs. 1 i.V.m. Artikel 3 Abs. 1 GG).
Antragsteller: Dr. H. L. K. und drei weitere Antragsteller
Antragsgegner:- 1. Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten
- 2. Der Präsident des Deutschen Bundestages
- - 2 BvE 1/06 -
Antragsteller: F. M.
Antragsgegner:- 1. Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten
- 2. Der Präsident des Deutschen Bundestages
- - 2 BvE 2/06 -
b) Verfahren über den Antrag festzustellen,
- 1. der Antragsgegner verletzt in Artikel 1 des 26. Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (BGBl. I S. 2428) durch Neufassung des § 44a Abs. 4 AbgG die in Artikel 38 Abs. 1 und Artikel 48 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechte des Antragstellers dadurch, dass der Antragsteller verpflichtet wird, Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfung hinweisen können, anzuzeigen und sie einer Veröffentlichungspflicht zu unterwerfen.
- 2. Der Antragsgegner verletzt in Artikel 1 des 26. Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes durch Neufassung des § 44b Nr. 2 AbgG die in Artikel 38 Abs. 1 und Artikel 48 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechte des Antragstellers dadurch, dass sich der Deutsche Bundestag Verhaltensregeln (VR) zu geben hat, die insbesondere Bestimmungen enthalten müssen über die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge (§ 44b Nr. 2 AbgG) sowie die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch und im Internet (§ 44b Nr. 4 AbgG).
- 3. Der Antragsgegner verletzt die in Artikel 38 Abs. 1 und Artikel 48 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechte des Antragstellers dadurch, dass er den Antragsteller durch § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VR (BGBl. I S. 2512) verpflichtet, bei einer in Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ausgeübten Berufstätigkeit die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben und durch § 3 VR die Veröffentlichung der Angaben über diese Einkünfte vorschreibt.
- 4. Der Antragsgegner verletzt die in Artikel 38 Abs. 1 und Artikel 48 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechte des Antragstellers dadurch, dass er in § 1 Abs. 4 VR den Präsidenten des Deutschen Bundestages ermächtigt, Ausführungsbestimmungen (AB) über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht zu erlassen.
Antragsteller: M. S.
Antragsgegner: Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten
- 2 BvE 3/06 -
c) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 28. März 2003
- - S 8 KR 87/02 -
- zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 27a Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V i.d.F. des Artikels 2 Nr. 2 KOVAnpG 1990 insoweit wegen Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 und 5, Artikel 3 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 1 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist, als ein Anspruch auf Versorgung mit medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich auf Personen beschränkt ist, die miteinander verheiratet sind (§ 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V) und ausschließlich von Ehegatten Ei- und Samenzellen verwendet werden dürfen (§ 27a Abs. 1 Nr. 4 SGB V)
- - 1 BvL 005/03 (PDF)
d) Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. W. W.
gegen
- - den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 27. Januar 2006 - 24 Qs 165/05 -,
- - den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 31. August 2005 - 78 Gs 738/05 -
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG
- 1 BvR 538/06 -