962. Sitzung des Bundesrates am 24. November 2017
A
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Auswahl des Speicherortes für Daten bis zur Festlegung einheitlicher Anforderungen an die Art und Weise der Datenhaltung auf EU-Ebene den Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollte. Es bestehen Bedenken gegen den Verordnungsvorschlag im Hinblick auf die Aufhebung der Bindung an nationale Speicherorte. Die Art und Weise der Datenhaltung ist in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. In der Bundesrepublik Deutschland ist zum Beispiel im "Anforderungskatalog Cloud-Computing" des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegt, welche Anforderungen die Cloud-Anbieter erfüllen müssen bzw. auf welche Anforderungen Cloud-Anbieter mindestens verpflichtet werden sollten.
- 2. Darüber hinaus ist fraglich, ob überhaupt ein Bedarf besteht, die vorgeschlagene Verordnung zu erlassen. Den Marktteilnehmenden und Behörden kann es überlassen bleiben, wie sie ihre Daten verwalten. Die Regelung in Artikel 4 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags greift erheblich in die kommunale Selbstverwaltung ein, weil danach Bestimmungen über die Speicherung und Verarbeitung der von ihnen selbst erzeugten und genutzten Daten unzulässig werden. Dies schränkt die kommunale Organisationshoheit unnötig ein. Zu berücksichtigen ist, dass von dem Verbot nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 5 des Verordnungsvorschlags auch Verwaltungsvorschriften - mithin auch interne Arbeitsanweisungen in den Kommunen - erfasst wären.
- 3. Insgesamt ist der Verordnungsvorschlag wegen der geringen Auswirkungen bei erheblichen Mehraufwendungen sowohl bei der Wirtschaft als auch bei der Verwaltung auch als unverhältnismäßig anzusehen.
B
- 4. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.