Der Bundesrat hat in seiner 957. Sitzung am 12. Mai 2017 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 30. März 2017 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 74 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 27 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass mit der Neuregelung des Mutterschutzrechts das in seinen wesentlichen Regelungsbereichen seit 1952 geltende Mutterschutzgesetz zeitgemäß neu gefasst wird. Er unterstützt die wesentliche Zielstellung des Gesetzes und insbesondere die Einbeziehung von Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen in den Anwendungsbereich.
- 2. Der Bundesrat schätzt ein, dass das im Bundestagsverfahren neu aufgenommene Verfahren zur Genehmigung von Arbeitszeiten nach 20.00 Uhr ( § 28 MuSchG) sowohl auf Arbeitgeberseite als auch bei den Aufsichtsbehörden einen erheblichen Mehraufwand verursachen wird. Unklar ist, ob ein solcher Genehmigungsvorbehalt für eine Beschäftigung nach 20.00 Uhr tatsächlich sachlich erforderlich ist.
- 3. Der Bundesrat verweist zudem auf erhebliche Mehraufwände für den Vollzug der in § 4 Absatz 1 Satz 4 MuSchG aufgenommenen Aufgabe zur Überprüfung der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit insbesondere von Teilzeitbeschäftigten. Die Durchsetzung dieser Vorschrift begegnet erheblichen Schwierigkeiten, da eine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz für den Arbeitgeber erst nach acht Stunden besteht. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine Überprüfung der Einhaltung privatrechtlicher Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag, die eine Gefährdung der werdenden oder stillenden Mutter nicht indizieren und deshalb keine Aufgabe der Arbeitsschutzbehörden sein kann.
- 4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, im Rahmen des nach § 34 MuSchG zum 1. Januar 2021 vorzulegenden Evaluationsberichts nicht nur die Auswirkungen der Regelungen zum Verbot der Mehr- und Nachtarbeit zu betrachten, sondern einen weiteren Schwerpunkt auf die Effektivität des neu eingeführten Genehmigungsverfahrens bei Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu legen, damit anhand des Evaluationsberichts bewertet werden kann, ob dieses Genehmigungsverfahren tatsächlich erforderlich ist.
- 5. Der Bundesrat stellt fest, dass sich aus der Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereiches des Gesetzes, aus der Umsetzung des neu eingeführten Genehmigungsverfahrens sowie aus der Überprüfung der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit erhebliche Ausweitungen der Überwachungs- und Beratungsaufgaben für die Aufsichtsbehörden ergeben. Die Umsetzung wird zu einem personellen Mehrbedarf führen.