Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

927. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2014

A

Der federführende Ausschuss für Familie und Senioren (FS), der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ), der Gesundheitsausschuss (G), der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf insgesamt

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Absatz 2 Satz 1 FPfZG)

Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b(§ 4 Absatz 1 Satz 4 PflegeZG)

In Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 und in Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 4 Absatz 1 Satz 4 ist jeweils die Angabe "24" durch die Angabe "30" zu ersetzen.

Begründung:

Der Entwurf sieht vor, dass Pflegezeit und Familienpflegezeit in der Kombination gemeinsam 24 Monate Gesamtdauer nicht überschreiten dürfen. Dies ist ein Rückschritt gegenüber der geltenden Regelung, wonach Pflegezeit (bis zu sechs Monaten) und Familienpflegezeit (bis zu 24 Monaten) bis zu einer Dauer von 30 Monaten kombinierbar sind. Diese Möglichkeit sollte Angehörigen gerade bei länger andauernder Pflege nicht genommen werden.

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c (§ 4 Absatz 3, Absatz 4 - neu - PflegeZG)

Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

'c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

Begründung:

Die sechsmonatige Pflegezeit sollte flexibilisiert werden. Nach dem Pflegezeitgesetz müssen Beschäftigte bereits mit der Antragstellung Beginn und Dauer der Freistellung (maximal 6 Monate) festlegen.

Da Dauer und Umfang von Pflege kaum planbar sind und sich zudem auf mehrere nahe Angehörige erstrecken können, wird dies den individuellen, sich verändernden Pflegeerfordernissen oft nicht gerecht.

Zu einer Flexibilisierung gehört auch die Möglichkeit zur Splittung der längstens sechs Monate dauernden Pflegezeit in mehrere Zeitabschnitte analog dem Elternzeitgesetz (§ 16 Absatz 1 Satz 5).

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Klarstellung eine Regelung im Pflegezeitgesetz aufzunehmen, mit der den Arbeitgebern die Möglichkeit gegeben wird, den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung um jeweils ein Zwölftel zu kürzen.

Bislang ist unklar, ob dem Arbeitnehmer für die Zeit der vollständigen Freistellung ein gesetzlicher Urlaubanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zustehen soll. Nach Auffassung des Bundesrates steht dem Arbeitnehmer ein bezahlter Urlaubsanspruch aus der Zeit der unbezahlten Freistellung nicht zu.

Begründung:

Hintergrund ist das Bundesarbeitsgerichtsurteil vom 6. Mai 2014 -9 AZR 678/12-. Für den Fall eines Sonderurlaubs nach § 28 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder hatte das Bundesarbeitsgericht unter Hinweis auf die Unabdingbarkeitsklausel des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 BUrlG entschieden, dass die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der Wartezeit erfordere. Komme es zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindere dies weder das Entstehen des Urlaubsanspruchs noch sei der Arbeitgeber zur Kürzung berechtigt.

Mit der oben genannten Regelung soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gerade für die Zeit des Ruhens während der Pflegezeit zu kürzen und damit gegebenenfalls weitere Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Gleichlautende Regelungen finden sich zum Beispiel auch in § 17 Absatz 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit und § 4 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst.

B