Der Bundesrat hat in seiner 854. Sitzung am 13. Februar 2009 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 22. Januar 2009 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
- a) Die Festlegung von Mindestlöhnen in der Pflegebranche ist geeignet, der Gefahr einer sich abwärts bewegenden Preisspirale insbesondere bei der ambulanten Pflege in Bereichen, in denen keine Tarifbindung bzw. kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) vorliegen, entgegen zu wirken.
- b) Auch wenn nach der Begründung zu § 11 AEntG die Refinanzierung von Pflegeleistungen durch den Erlass einer Rechtsverordnung unberührt bleibt, wird vor dem Hintergrund der Verwaltungspraxis der Kostenträger befürchtet, dass sich die Kostenträger bei der Vergütungsfindung zukünftig an festgelegten Mindestlöhnen orientieren. Diese Befürchtung wird von Wohlfahrtsverbänden geteilt.
Der Bundesrat fordert daher eine entsprechende Klarstellung im SGB XI dahingehend dass die Refinanzierung von Pflegeleistungen im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen durch den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 AEntG nicht berührt wird.