Der Bundesrat hat in seiner 809. Sitzung am 18. März 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zuzustimmen. Begründung
Der Bundesrat lehnt die Verordnung ab.
Der Bundesrat begrüßt vom Grundsatz her die Intention der Verordnung, soweit dieser in Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG Gestaltungs- und Flexibilisierungsspielräume für Fuhrunternehmen bei der Dienst- und Routendisposition und damit eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen im europäischen Rechtsraum ermöglichen soll.
Gleichwohl ist es nicht zu vertreten, vom bisherigen System der Integration der Arbeitszeitbedingungen für angestellte Fahrerinnen und Fahrer im Arbeitszeitgesetz abzuweichen. Die Verordnung führt zu einer Zersplitterung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen und ist nicht geeignet, die Transparenz der Rechtsanwendung auf dem Gebiet des Arbeitszeitrechts zu gewährleisten. Insbesondere konkurrierende Regelungen der Verordnung zum Arbeitszeitgesetz - wie die Begriffsbestimmung zur Arbeitszeit oder unterschiedliche Aufzeichnungspflichten - tragen zur Verunsicherung der Rechtsanwender bei. Der Arbeitgeber wäre auf Grund dieser Verordnung dazu gezwungen, in Erfüllung seiner Gesamtverantwortung für die Sicherheit im Straßenverkehr und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ein zusätzliches Regelwerk heranzuziehen. Namentlich für Arbeitnehmer, die nur an einzelnen Tagen Fahrtätigkeiten durchführen, ist die Zuordnung zu den anzuwendenden Rechtsvorschriften kaum nachvollziehbar. Schon heute sind das europäische und das nationale Fahrpersonalrecht sowie das Arbeitszeitgesetz zu beachten. Mit der Verordnung käme ein weiteres Regelwerk hinzu, das vom Normanwender im Detail für jeden spezifischen Anwendungsfall mit den einzelnen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes abzugleichen wäre.
Dies wird dem gesamtpolitischen Ziel des Norm- und Bürokratieabbaus nicht gerecht.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die Richtlinie 2002/15/EG durch eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes umzusetzen. Diese Alternative hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in seiner Verordnung selbst angesprochen. Im Hinblick auf die von der Kommission verfolgte Änderung der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist darüber hinaus in absehbarer Zeit eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes zu erwarten. Die in der Verordnung vorgesehenen Regelungen sind demgegenüber im Hinblick auf den schon bisher umfassenden Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes zur Erfüllung europarechtlicher Verpflichtungen nicht zwingend erforderlich. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Begründung der Verordnung, wonach den Vorgaben der Richtlinie 2002/15/EG bereits heute weitgehend durch das Arbeitszeitgesetz entsprochen wird. Unter Berücksichtung der geltenden Übergangsregelungen des Arbeitszeitgesetzes besteht daher - bei Beibehaltung der bisherigen Praxis der betrieblichen Abläufe in Fuhrunternehmen - bis zum Ende des Jahres 2005 ein ausreichender Zeitkorridor für die Umsetzung der erforderlichen Änderungen im Arbeitszeitgesetz. Unabhängig davon wäre im Hinblick auf arbeitszeitrechtliche Sonderbestimmungen für das Fahrpersonal eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes gegebenenfalls auch schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich.