A. Problem und Ziel
- Mit dem Änderungsgesetz soll die zum 31.12.2005 auslaufende Übergangsregelung für bisherige Tarifverträge in § 25 ArbZG um zwei Jahre verlängert werden.
- Das ArbZG wurde zum 01.01.2004 an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) angepasst mit der Folge, dass Bereitschaftsdienstzeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit zu werten sind. Da nach alter Rechtslage nur die tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit zählte, nicht dagegen die "inaktiven" Warte- und Ruhephasen, führt die Auslegung des EuGH zu gravierenden Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung in den Beschäftigungsbereichen, in denen Bereitschaftsdienste geleistet werden (Gesundheitsversorgung, Feuerwehren, Transportgewerbe). Aufgrund der o. g. Übergangsfrist gelten die bisherigen Tarifverträge, die verlängerte Arbeitszeiten im Zusammenhang mit Bereitschaftsdienst ermöglichen, aber noch nicht der Auslegung des EuGH entsprechen, bis Ende 2005 fort.
- Ab 01.01.2006 würden die Vorgaben des ArbZG gelten ohne die Öffnungsklauseln der alten Tarifverträge. Abweichungen wären nur durch neue Tarifverträge möglich, die zwar flexible Arbeitszeitmodelle ermöglichen können, aber wegen der derzeit unumgänglichen vollen Bewertung von Bereitschaftsdienstzeiten als Arbeitszeit einen personellen und damit finanziellen Mehrbedarf zur Folge haben werden. Für die Bereiche, die ab 01.01.2006 nicht unter den Anwendungsbereich eines neuen Tarifvertrags fallen, würden allein die Grenzen des ArbZG gelten: Die Einhaltung des ArbZG in seiner derzeitigen Fassung würde die Einführung von Schichtmodellen erfordern mit der Folge eines erheblichen zusätzlichen Personalbedarfs, der gerade für viele Pflegeeinrichtungen mangels finanzieller Mittel bzw. fehlendem Ärztenachwuchs nicht gedeckt werden kann.
- Hinzu kommen die rechtlichen Unsicherheiten aufgrund der seit über einem Jahr diskutierten Novellierung der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, die u. a. wieder zu einer Änderung der o. g. Bewertung von Bereitschaftsdienstzeiten führen kann.
- Die Verlängerung der Übergangsregelung schafft daher für einen bestimmten Zeitraum Rechtssicherheit, mit der auch vermieden wird, dass die genannten Defizite zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmer gehen. Ziel muss letztlich der Abschluss von Tarifvereinbarungen sein, die die jeweiligen Bedürfnisse der Beschäftigungsbereiche angemessen berücksichtigen und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ausreichend Rechnung tragen.
B. Lösung
- Die Übergangsvorschrift des § 25 ArbZG für die in einem am 01.01.2004 bestehenden oder nachwirkenden Tarifvertrag enthaltenen abweichenden Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 ArbZG sowie § 12 Satz 1 ArbZG wird um zwei Jahre bis 31.12.2007 verlängert.
- Mit der Verlängerung bleiben die bisherigen tariflichen Vereinbarungen zunächst über 2005 hinaus anwendbar. Damit können die Probleme der Beschäftigungsbereiche, die am 01.01.2006 (noch) nicht unter den Anwendungsbereich eines neuen Tarifvertrags fallen, zumindest in Grenzen gehalten und eine gewisse Rechtssicherheit für die Betroffenen geschaffen werden. Der zusätzliche Zeitraum kann genutzt werden, um die laufenden Tarifverhandlungen zu einem Abschluss zu bringen und die Ergebnisse in der Praxis umzusetzen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Es sind keine zusätzlichen Kosten für den Haushalt zu erwarten, da Mehraufwendungen der betroffenen Einrichtungen (z.B. Universitätsklinika) vermieden werden.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz - ... ArbZÄG)
Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei München, den 27. Oktober 2005
Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Verwaltungsreform
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten
- Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz - ... ArbZÄG)
mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte, den Gesetzentwurf den Ausschüssen zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Erwin Huber
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung
des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz - ... ArbZÄG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 3002), wird wie folgt geändert:
In § 25 Satz 1 wird die Jahreszahl "2005" durch die Jahreszahl "2007" ersetzt.
Artikel 2 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Bewertung von Bereitschaftsdienstzeiten hat zu einer Änderung des ArbZG zum 01.01.2004 geführt. Tarifverträge, mit denen von den Höchstgrenzen des ArbZG abgewichen werden kann, müssen an die neue Rechtslage angepasst werden. Für die vor 01.01.2004 vereinbarten tariflichen Regelungen sieht § 25 ArbZG eine Übergangsregelung vor, die mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung um zwei Jahre verlängert werden soll.
Die volle Bewertung von Bereitschaftsdienstzeiten erfordert zunächst den Abschluss entsprechender Tarifvereinbarungen, die von den betroffenen Einrichtungen mittels erheblicher Umstrukturierungsmaßnahmen umgesetzt werden müssen. Die vorgeschlagene Änderung des Arbeitszeitgesetzes dient dazu, den Einrichtungen ausreichend Zeit einzuräumen, den zu erwartenden Umstellungsproblemen zu begegnen.
B. Zu den einzelnen Regelungen
Zu Artikel 1 (Änderung der Übergangsregelung des Arbeitszeitgesetzes)
Die Übergangsregelung in § 25 ArbZG läuft Ende 2005 aus. In Anbetracht der noch nicht abgeschlossenen Tarifverhandlungen (und der ungeklärten Rechtslage zur Neuregelung der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie) ist der den Betroffenen eingeräumte Zeitraum, ihre Ablauforganisation an die Neuregelung des ArbZG mit der vollständigen Bewertung von Bereitschaftsdienstzeiten als Arbeitszeit anzupassen, zu kurz. Die vorgeschlagene Verlängerung der Übergangsregelung um zwei Jahre bis 31.12.2007 führt zu einer deutlichen Entlastung. Sie gewährt den betroffenen Einrichtungen Rechtssicherheit und ausreichend Zeit, um sich flexibel auf die neuen Anforderungen einzustellen.
Zu Artikel 2 (In-Kraft-Treten)
Artikel 2 regelt das In-Kraft-Treten.