A.
Der Bundesrat hat in seiner 859. Sitzung am 12. Juni 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat erkennt an, dass die Verordnung seine Forderungen im Wesentlichen umsetzt und den Vorgaben der europäischen Dienstleistungsrichtlinie genügt. Der Bundesrat erkennt insbesondere an, dass es der Bundesregierung mit der Novelle zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gelungen ist, die HOAI zu vereinfachen, transparenter zu gestalten sowie Anreize für kostensparendes Bauen aufzunehmen. Daher sollte sie schnellstmöglich in Kraft treten.
- 2. Der Bundesrat bestärkt die Bundesregierung dabei in ihrem Vorhaben, die HOAI in einem zweiten Schritt inhaltlich weiterzuentwickeln.
- 3. Der Bundesrat begrüßt es weiter, dass mit der Novelle die Honorarsätze durchgängig um zehn Prozent angehoben werden.
- 4. Der Bundesrat hält nach Inkrafttreten der Verordnung eine weitere Modernisierung und redaktionelle Überarbeitung innerhalb der folgenden Legislaturperiode für erforderlich. Er bittet die Bundesregierung, dabei insbesondere
- - eine Modernisierung und Vereinheitlichung der Leistungsbilder,
- - eine Wiederaufnahme der in den Teilen X bis XIII der HOAI in der Fassung vom 1. Januar 1996 geregelten staatlichen Preisvorgaben in den verbindlichen Teil,
- - eine Überprüfung der Honorarstruktur und
- - eine weitere Verschlankung
unter dem Blickwinkel des Wandels der Berufsbilder, der Umweltbelange und der Regeln der Technik zu untersuchen.
- 5. Für nicht unproblematisch hält er jedoch, dass die Vorgabe verbindlicher Honorarsätze im Wesentlichen auf Planungsleistungen beschränkt wird und die Honorare für Beratungsleistungen nicht verbindlich geregelt werden, sondern künftig frei vereinbart werden können (§ 3 Absatz 1 Satz 2 HOAI).
Der Bundesrat hält es für erforderlich, die Auswirkungen dieser Entscheidung kritisch zu begleiten und gegebenenfalls zur Verbindlichkeit der Honorare für Beratungsleistungen nach Anlage 1 der Verordnung zurückzukehren.
- 6. Der Bundesrat erinnert die Bundesregierung daran, dass die in Anhang 1 der Verordnung aufgenommenen Leistungsbilder und die damit zusammenhängenden Honorare teilweise nicht mehr den geltenden Regeln der Technik und vorgreiflichem öffentlichem Recht entsprechen und schnellstmöglich nachgearbeitet werden müssen.
- 7. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, ihm - auf Grundlage des von der Bundesregierung angekündigten Gutachtens - innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der novellierten HOAI über die Entwicklung sowie über möglicherweise notwendige Anpassungsmaßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Auskömmlichkeit der Honorarstruktur, die Leistungsbilder, die Anrechenbarkeit nach Bausubstanz sowie die Regelung der Objektüberwachung der HOAI zu berichten.
- 8. Der Bundesrat teilt nicht die Einschätzung der Bundesregierung, dass kein Allgemeininteresse für eine verbindliche Regelung der Honorare für Leistungen der örtlichen Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen und für die in die Anlage 1 ausgegliederten Ingenieurleistungen bestehe. Wie bei vergleichbaren preisgebundenen Leistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung besteht auch insoweit ein erhebliches Allgemeininteresse an verbindlichen Entgeltrahmen, damit auch die diesen Leistungsbildern zu Grunde liegenden Dienst- und Werkvertragsleistungen den Regeln der Technik und geltenden öffentlichrechtlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt werden.