966. Sitzung des Bundesrates am 23. März 2018
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Finanzausschuss (Fz) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat hat zum Entwurf eines völkerrechtlichen Vertrags über eine verstärkte Wirtschaftsunion am 17. Januar 2012 (vergleiche BR-Drucksache 864/11(B) ) Stellung genommen. Darin hat er die Zielsetzung des Vertrages, die Wirtschafts- und Währungsunion zu einer fiskalpolitischen Stabilitätsunion weiterzuentwickeln, begrüßt. Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Vertrag um eine Angelegenheit der EU handle. Zudem forderte er, dass die zunächst intergouvernemental vereinbarten Regelungen so schnell wie möglich in die vertraglichen Grundlagen der EU zu überführen seien. Der vorliegende Richtlinienvorschlag greift diese Forderung grundsätzlich auf.
- 2. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2012 zum Entwurf eines völkerrechtlichen Vertrags über eine verstärkte Wirtschaftsunion (vergleiche BR-Drucksache 864/11(B) ) die Zielsetzung des Vertrages, die Wirtschafts- und Währungsunion zu einer fiskalpolitischen Stabilitätsunion weiterzuentwickeln, begrüßt. Er hat gefordert, dass die zunächst intergouvernemental vereinbarten Regelungen so schnell wie möglich in die vertraglichen Grundlagen der EU zu überführen sind. Der vorliegende Richtlinienvorschlag greift diese Forderung grundsätzlich auf.
- 3. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission der fiskalischen Stabilität in den Mitgliedstaaten hohe Priorität einräumt und die Bestimmungen des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (sogenannter SKS-Vertrag), insbesondere die Regelungen zum Fiskalpakt, als geeignet zur Erreichung des stabilitätspolitischen Ziels einstuft.
- 4. [Unabhängig von der Frage einer Überführung des Vertrags in die Strukturen der EU lehnt der Bundesrat die Erweiterung der Aufgaben und Kompetenzen der bereits in den Mitgliedstaaten bestehenden unabhängigen Einrichtungen ab. Die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen und die Erweiterung des Zugangs zu Informationen durch die unabhängigen Einrichtungen sind daher nicht notwendig.] Ein Eckpfeiler erfolgreicher Haushaltssteuerung ist langfristige Verlässlichkeit. Die Erfahrungen mit den Regelungen des Fiskalvertrags rechtfertigen keine Änderungen der [neu eingeführten oder neu justierten] {bestehenden} Strukturen.
- 5. Der Bundesrat lehnt inhaltliche Änderungen entschieden ab.
- 6. 7. Der Bundesrat ist [im Sinne des Prinzips der Verbindung von Risiko und Haftungsverantwortung] der Auffassung, dass das Vorhaben [der Überführung der wesentlichen Bestimmungen des SKS-Vertrags, insbesondere der Regelungen zum Fiskalpakt, in EU-Recht] nur dann der Erreichung des stabilitätspolitischen Ziels dienen kann, wenn auf eine 1:1-Umsetzung geachtet wird [und keine weiteren Klauseln zur flexiblen Anwendung des Fiskalpakts in das EU-Recht aufgenommen werden. Insbesondere die von der Kommission seit 2015 angewandten Flexibilitätsklauseln sollten nicht in den Rang von EU-Recht erhoben werden, weil dies zu einer Aufweichung der stabilitätsorientierten Bestimmungen des Fiskalpakts führen würde].
- 8. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, im Rahmen der weiteren Verhandlungen zum vorliegenden Richtlinienvorschlag im Rat auf eine strikte 1:1-Umsetzung des SKS-Vertrags zu achten.
- 9. Die Länder haben im Verfassungsgefüge der Bundesrepublik Deutschland Staatsqualität; sie genießen Haushaltsautonomie. Deshalb heißt es in den am 24. Juni 2012 zwischen Ländern und Bund vereinbarten Eckpunkten einer innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrages und des Stabilitäts- und Wachstumspakts: "Durch den Fiskalpakt sowie die noch ausstehende Konkretisierung bestimmter Vorgaben durch die Kommission werden keine Anforderungen begründet, die über die Vorgaben des verfassungsrechtlichen Rahmenwerks zur Begrenzung der Neuverschuldung in den Haushalten von Bund und Ländern hinausgehen. [...] Zur Erfüllung der Vorgaben des Fiskalpaktes tragen die Länder ausschließlich im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Haushaltsautonomie durch die Einhaltung ihrer bestehenden Verpflichtungen aus Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 143d Absatz 1 Satz 4 GG bei. Die Länder treffen keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen. Die Überführung des Fiskalvertrags in die Strukturen der EU muss diese Grenzen ebenfalls einhalten.
- 10. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission in ihrer Vorlage gemäß Artikel 8 des SKS-Vertrags vom 22. Februar 2017, nach der der Rechtsstatus der Bestimmungen, die Formulierung der Regel des ausgeglichenen Haushalts, der Korrekturmechanismus und die Regelungen zur unabhängigen Überwachungsinstitution in der Bundesrepublik das Regelwerk des Fiskalpakts bzw. des SKS-Vertrags einhalten. Die Ausgestaltung der Überführung in die Strukturen der EU darf nicht dazu führen, dass Änderungen vorgenommen werden müssten.
- 11. Der Bundesrat ist insbesondere der Auffassung, dass sich das System der Haushaltsplanung und der jährlich zu aktualisierenden Finanzplanung in der Bundesrepublik grundsätzlich bewährt haben. Die Festlegung eines verbindlichen Ausgabepfads für den Zeitraum einer Legislaturperiode würde den Gestaltungsspielraum der Politik in nicht sachgerechter Art und Weise einschränken.
- 12. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, seine Stellungnahme gemäß § 5 Absatz 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen.
- 13. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.