Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

Punkt 51 der 986. Sitzung des Bundesrates am 13. März 2020

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b (§ 109 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 SGB III)

In Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b sind in § 109 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 die Wörter "oder teilweise" zu streichen.

Begründung:

Nach dem bisher vorgesehenen § 109 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 SGB III wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen.

Unternehmen, die durch die Verbreitung des Coronavirus COVID-19 von Arbeitsausfall betroffen sind, sollten aber unbedingt und durchgängig mit der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge unterstützt werden. Dies wurde mit dem Beschluss des Koalitionsausschusses vom 8. März 2020 ausdrücklich in Aussicht gestellt.

Mit der Streichung des Zusatzes "oder teilweise" wird klargestellt, dass die Bundesregierung eine vollständige Erstattung verordnet und damit klare Vorgaben für die zuständige Agentur für Arbeit macht.