943. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2016
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu den folgenden, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
- a) Organstreitverfahren über den Antrag festzustellen,
- - dass die Antragsgegner die verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin nach Artikel 10 Absatz 2 GG verletzt haben, indem sie es ablehnen, der Antragstellerin die Listen mit den Suchbegriffen (Selektoren) herauszugeben, die der Bundesnachrichtendienst (BND) ab 2004 aus den ihm von der National Security Agency (NSA) der USA übergebenen Selektorenlisten herausgefiltert hatte (Filter-Listen), um zu gewährleisten, dass durch die sodann vertragsgemäß vom BND in die Satellitenstation in Bad Aibling einzuspeisenden Daten nicht deutsche Staatsangehörige erfasst werden würden; hilfsweise,
- - dass die Antragsgegner die verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin nach Artikel 10 Absatz 2 GG verletzt haben, indem sie es ablehnen, der Antragstellerin Einsicht in die Filter-Listen zu gewähren.
Antragstellerin: G 10-Kommission des 18. Deutschen Bundestages
Antragsgegner:
- 1. Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland
- 2. Bundesminister für besondere Aufgaben und Chef des Bundeskanzleramtes
- 2 BvE 5/15 -
- b) Organstreitverfahren über den Antrag festzustellen, dass die Veröffentlichung der Pressemitteilung 151/2015 "Rote Karte für die AfD" durch die Antragsgegnerin auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Rechte der Antragstellerin auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb und auf Versammlungsfreiheit aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 GG verletzt hat.
Antragstellerin: Alternative für Deutschland (AfD)
Antragsgegnerin: Bundesministerin für Bildung und Forschung
- 2 BvE 1/16 -
- c) Verfassungsbeschwerden
- aa) der Herren Prof. Dr. J. H.v. S., N.v. N., Prof. Dr. A. S., Dr. S. S., Prof. Dr. M. C. K. - 2 BvR 1685/14 -
- bb) des Herrn Prof. Dr. Dr. G. H.
- 2 BvR 2631/14 -
jeweils gegen
- - das Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank vom 25. Juli 2013 (BGBl. II S. 1050);
- - die Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2012 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (ABl. EU (Nr. ) L 287 vom 29. Oktober 2013, S. 5) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. EU (Nr. ) L 287 vom 29. Oktober 2013, S. 63);
- - die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. EU (Nr. ) L 331 vom 15. Dezember 2010, S. 12)
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 88 Satz 2 GG