A. Problem und Ziel
- Aufgrund des Gesetzes zur Organisationsreform in der Gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) (Aufgabe der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten, Errichtung einer Deutschen Rentenversicherung Bund, Zusammenlegung der Bundesknappschaft mit der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse) ist eine Anpassung des § 25 (Gliederung des Sachbuches - Kontenrahmen) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung notwendig.
- Die Vorschrift für den Buchungstag (§ 30) bei unbaren Geldbewegungen soll den Fortschritten der modernen Technik (vollautomatisiertes Bankverfahren) angepasst werden.
- Des Weiteren ist eine Änderung des § 41 erforderlich, da die SRVwV die qualifizierte elektronische Signatur verlangt, die Kreditinstitute aber mit einem einheitlichen Bankenstandard zur Datenfernübertragung arbeiten, der der fortgeschrittenen elektronischen Signatur entspricht. Zusätzlich muss in § 41 eine Regelung erfolgen, dass die elektronische Signatur nur für den dienstlichen Gebrauch anzuwenden ist.
B. Lösung
- Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung in der vorgesehenen Weise.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand
Der Vollzugsaufwand erhöht sich durch die Änderung nicht.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 17. März 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Gemäß Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
vom 15. Juli 1999 (BAnz. Nr. 145a vom 6. August 1999), zuletzt geändert durch die Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2004 (BAnz. Nr. 243 vom 22. Dezember 2004), wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.
- bb) In Nummer 4 wird das Wort "Bundesknappschaft" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.
- cc) In Nummer 9 werden die Wörter "Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sowie" durch die Wörter "Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit" ersetzt.
- b) In Absatz 4 werden die Wörter "Landesversicherungsanstalt für das Saarland" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Saarland" ersetzt.
- c) In Absatz 5 werden die Wörter "vom Verband deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "von der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.
2. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter "Tag des Eingangs des Kontoauszuges" durch die Wörter "Arbeitstag, der dem Datum des Kontoauszuges des Kreditinstitutes folgt" ersetzt.
3. § 41 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Digitale" durch das Wort "Elektronische" ersetzt.
- b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Ausgenommen ist die in § 4 Abs. 5 vereinbarte Doppelzeichnung; hier kann anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur auch eine fortgeschrittene elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zur Anwendung kommen, wenn diese eine hinreichende Sicherheit gewährleistet.
- c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Das qualifizierte Zertifikat muss die ausschließliche Anwendung zu dienstlichen Zwecken vorsehen; Ausnahmen sind in einer Dienstanweisung zu regeln.
Artikel 2
§ 25 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) vom 15. Juli 1999 (BAnz. Nr. 145a vom 6. August 1999), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verwaltungsvorschrift geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. den Rentenversicherungsträgern der "Kontenrahmen für die Träger der Deutschen Rentenversicherung" (Anlage 3),
- 2. Nummer 4 wird aufgehoben.
Artikel 3
(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie Buchstabe b und c tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 2 sowie Artikel 2 treten am 1. Januar 2006 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Eine Überarbeitung der SRVwV ist erforderlich, da aufgrund des Gesetzes zur Organisationsreform in der Gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten aufgegeben, eine Deutsche Rentenversicherung Bund eingerichtet wird und die Zusammenlegung von Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfolgt. Hiervon ist mit § 25 die Gliederung des Sachbuches (Kontenrahmen) betroffen.
Durch das vollautomatisierte Bankverfahren ist eine Anpassung des § 30 (Buchungstag) an die moderne Technik erforderlich.
Da sich die Kreditinstitute auf einen einheitlichen Bankenstandard zur Datenfernübertragung mit elektronischer Unterschrift geeinigt haben, der einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur entspricht, muss in § 41 Absatz 1 eine Regelung getroffen werden, dass die Sozialversicherungsträger neben der laut SRVwV vorgeschriebenen qualifizierten elektronischen Signatur im Fall der Doppelzeichnung mit Kreditinstituten auch die fortgeschrittene elektronische Signatur anwenden können.
Des Weiteren wird § 41 Abs. 2 Satz 1 geändert. Die bisherige Regelung, dass das qualifizierte Zertifikat Angaben über den Umfang der Unterschriftsberechtigung enthalten muss, ist nach Aussage der Sozialversicherungsträger nicht wirtschaftlich, da es bei diesen laufend zu Änderungen der Unterschriftsberechtigung kommt, und wird deshalb gestrichen. Absatz 2 erhält allerdings einen neuen Satz 1, der eine Beschränkung der qualifizierten elektronischen Signatur nur für den Dienstgebrauch vorsieht. Soweit ein Sozialversicherungsträger diesen Bereich erweitern möchte, ist dies in einer Dienstanweisung zu regeln.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nr. 1
(§ 25)
Zu Buchstabe a)
Doppelbuchstabe aa) und bb)
Redaktionelle Änderung aufgrund des Gesetzes zur Organisationsreform in der Gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004.
Doppelbuchstabe cc)
Redaktionelle Änderung aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 22. Oktober 2002.
Zu Buchstabe b) und c)
Redaktionelle Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Organisationsreform in der Gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004.
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 30)
Der Einsatz eines vollautomatisierten Bankverfahrens hat auch Auswirkungen auf den Buchungstag. Bei den meisten Sozialversicherungsträgern wird die Abholung des Kontoauszuges elektronisch erfolgen, so dass die Bestimmung zum Buchungstag enger gefasst werden kann. Sofern vereinzelte Sozialversicherungsträger ihre Kontoauszüge noch per Post bekommen, sind diese Fälle übergangsweise als Ausnahmen in der Kassenordnung zuzulassen.
Zu Artikel 1 Nr. 3
(§ 41)
Zu Buchstabe a)
Redaktionelle Änderung aufgrund des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001.
Zu Buchstabe b)
Da sich die Kreditinstitute auf einen einheitlichen Bankenstandard zur Datenfernübertragung mit elektronischer Unterschrift geeinigt haben, der einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur entspricht, muss in § 41 Abs. 1 eine Regelung getroffen werden, dass die Sozialversicherungsträger neben der laut SRVwV vorgeschriebenen qualifizierten elektronischen Signatur im Fall der Doppelzeichnung mit Kreditinstituten auch die fortgeschrittene elektronische Signatur anwenden können.
Zu Buchstabe c)
Die bisherige Regelung, dass das qualifizierte Zertifikat Angaben über den Umfang der Unterschriftsberechtigung enthalten muss, ist nach Aussage der Sozialversicherungsträger nicht wirtschaftlich, da es bei diesen laufend zu Änderungen der Unterschriftsberechtigung kommt, und wird deshalb gestrichen. Absatz 2 erhält allerdings einen neuen Satz 1, der eine Beschränkung der qualifizierten elektronischen Signatur nur für den Dienstgebrauch vorsieht. Soweit ein Sozialversicherungsträger eine Erweiterung dieser Beschränkung für Notwendig erachtet, ist dies in einer Dienstanweisung zu regeln.
Zu Artikel 2 Nr. 1 und Nr. 2
Redaktionelle Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Organisationsreform in der Gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004.
C. Finanzielle Auswirkungen
Durch die Neuregelung werden nur organisatorische Änderungen vorgenommen, die sich primär behörden-/verwaltungsintern auswirken; für die öffentlichen Haushalte und die Haushalte der Sozialversicherungsträger sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.
D. Preiswirkungsklausel
Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.