Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 17. März 2005
Der Bundeskanzler


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Gemäß Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV)

vom 15. Juli 1999 (BAnz. Nr. 145a vom 6. August 1999), zuletzt geändert durch die Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2004 (BAnz. Nr. 243 vom 22. Dezember 2004), wird wie folgt geändert:

1. § 25 wird wie folgt geändert:

2. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 2 werden die Wörter "Tag des Eingangs des Kontoauszuges" durch die Wörter "Arbeitstag, der dem Datum des Kontoauszuges des Kreditinstitutes folgt" ersetzt.

3. § 41 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

§ 25 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) vom 15. Juli 1999 (BAnz. Nr. 145a vom 6. August 1999), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verwaltungsvorschrift geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3

(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie Buchstabe b und c tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 2 sowie Artikel 2 treten am 1. Januar 2006 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Eine Überarbeitung der SRVwV ist erforderlich, da aufgrund des Gesetzes zur Organisationsreform in der Gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten aufgegeben, eine Deutsche Rentenversicherung Bund eingerichtet wird und die Zusammenlegung von Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfolgt. Hiervon ist mit § 25 die Gliederung des Sachbuches (Kontenrahmen) betroffen.

Durch das vollautomatisierte Bankverfahren ist eine Anpassung des § 30 (Buchungstag) an die moderne Technik erforderlich.

Da sich die Kreditinstitute auf einen einheitlichen Bankenstandard zur Datenfernübertragung mit elektronischer Unterschrift geeinigt haben, der einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur entspricht, muss in § 41 Absatz 1 eine Regelung getroffen werden, dass die Sozialversicherungsträger neben der laut SRVwV vorgeschriebenen qualifizierten elektronischen Signatur im Fall der Doppelzeichnung mit Kreditinstituten auch die fortgeschrittene elektronische Signatur anwenden können.

Des Weiteren wird § 41 Abs. 2 Satz 1 geändert. Die bisherige Regelung, dass das qualifizierte Zertifikat Angaben über den Umfang der Unterschriftsberechtigung enthalten muss, ist nach Aussage der Sozialversicherungsträger nicht wirtschaftlich, da es bei diesen laufend zu Änderungen der Unterschriftsberechtigung kommt, und wird deshalb gestrichen. Absatz 2 erhält allerdings einen neuen Satz 1, der eine Beschränkung der qualifizierten elektronischen Signatur nur für den Dienstgebrauch vorsieht. Soweit ein Sozialversicherungsträger diesen Bereich erweitern möchte, ist dies in einer Dienstanweisung zu regeln.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nr. 1
(§ 25)

Zu Buchstabe a)

Doppelbuchstabe aa) und bb)

Redaktionelle Änderung aufgrund des Gesetzes zur Organisationsreform in der Gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004.

Doppelbuchstabe cc)

Redaktionelle Änderung aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 22. Oktober 2002.

Zu Buchstabe b) und c)

Redaktionelle Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Organisationsreform in der Gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004.

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 30)

Der Einsatz eines vollautomatisierten Bankverfahrens hat auch Auswirkungen auf den Buchungstag. Bei den meisten Sozialversicherungsträgern wird die Abholung des Kontoauszuges elektronisch erfolgen, so dass die Bestimmung zum Buchungstag enger gefasst werden kann. Sofern vereinzelte Sozialversicherungsträger ihre Kontoauszüge noch per Post bekommen, sind diese Fälle übergangsweise als Ausnahmen in der Kassenordnung zuzulassen.

Zu Artikel 1 Nr. 3
(§ 41)

Zu Buchstabe a)

Redaktionelle Änderung aufgrund des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001.

Zu Buchstabe b)

Da sich die Kreditinstitute auf einen einheitlichen Bankenstandard zur Datenfernübertragung mit elektronischer Unterschrift geeinigt haben, der einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur entspricht, muss in § 41 Abs. 1 eine Regelung getroffen werden, dass die Sozialversicherungsträger neben der laut SRVwV vorgeschriebenen qualifizierten elektronischen Signatur im Fall der Doppelzeichnung mit Kreditinstituten auch die fortgeschrittene elektronische Signatur anwenden können.

Zu Buchstabe c)

Die bisherige Regelung, dass das qualifizierte Zertifikat Angaben über den Umfang der Unterschriftsberechtigung enthalten muss, ist nach Aussage der Sozialversicherungsträger nicht wirtschaftlich, da es bei diesen laufend zu Änderungen der Unterschriftsberechtigung kommt, und wird deshalb gestrichen. Absatz 2 erhält allerdings einen neuen Satz 1, der eine Beschränkung der qualifizierten elektronischen Signatur nur für den Dienstgebrauch vorsieht. Soweit ein Sozialversicherungsträger eine Erweiterung dieser Beschränkung für Notwendig erachtet, ist dies in einer Dienstanweisung zu regeln.

Zu Artikel 2 Nr. 1 und Nr. 2

Redaktionelle Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Organisationsreform in der Gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004.

C. Finanzielle Auswirkungen

Durch die Neuregelung werden nur organisatorische Änderungen vorgenommen, die sich primär behörden-/verwaltungsintern auswirken; für die öffentlichen Haushalte und die Haushalte der Sozialversicherungsträger sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

D. Preiswirkungsklausel

Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.