Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates Kinderlärm: kein Grund zur Klage - gesetzliche Klarstellungen zum Umgang mit Geräuschemissionen von Kinder- und Jugendeinrichtungen - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz und Brandenburg, Bremen, Hessen, Saarland -

867. Sitzung des Bundesrates am 5. März 2010

A.

1. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung wie folgt zu fassen:

Bei Annahme entfallen die Ziffern 2 und 3

B.

Der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und der Ausschuss für Kulturfragen (K) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:

2. Zu Abschnitt II Nummer 1

Entfällt bei Annahme von Ziffer 1

Abschnitt II Nummer 1 ist zu streichen.

Folgeänderung:

Abschnitt II Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Lärmbekämpfung umfasst nach der Föderalismusreform nicht mehr den verhaltensbezogenen Lärm.

Der Begriff des verhaltensbezogenen Lärms in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG ist eigenständig verfassungsrechtlich zu interpretieren und nicht von dem einfachgesetzlichen Begriffspaar "verhaltensbezogenen/anlagenbezogenen" aus dem Immissionsschutzrecht herzuleiten. Regelungen des Lärms von Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderspieleinrichtungen haben überwiegend lokale Bedeutung und fallen nun in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (vgl. BT-Drs. 16/813 i. V. m. Drucksache. 16(6)48 des BT-Rechtsausschusses).

3. Zu Abschnitt II Nummer 4 - neu -

Entfällt bei Annahme von Ziffer 1

Dem Abschnitt II ist folgende Nummer 4 anzufügen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Spielraumversorgung ist vor allem in den Städten zum Teil unterentwickelt, sie wird in den Planungen für die weitere Stadtentwicklung häufig wenig beachtet. Um Konflikte wegen Kinderlärms schon im Vorfeld zu vermeiden und potenziell emissionsstarke Flächen räumlich zu entzerren, erscheint es sinnvoll die Spielraumversorgung besser zu strukturieren und ihr im Verfahren der allgemeinen städtebaulichen Planung einen festen Platz einzuräumen.

Denkbar ist es, einen Bedarfsplan für Spielräume (Spielflächenplan) und dessen rechtzeitige Berücksichtigung bei städtebaulichen Planungen vorzusehen.

Die unterstützende Teilhabe der Kinder und Jugendlichen bei der Spielflächenplanung würde eine größere Akzeptanz solcher Spielräume in der Bevölkerung insgesamt gewährleisten. So könnte das Thema Lärm in der Kommune an Konfliktpotenzial verlieren weil ein Meinungsklima entstanden ist, das Kinder willkommen heißt und das die Belange von Kindern ernst nimmt.

C.