Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19. September 2008 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat erkennt die Zielsetzung der Kommission an, die Umweltfreundlichkeit der öffentlichen Beschaffung zu erhöhen.
- 2. Der Bundesrat lehnt jedoch jeden Ansatz, die öffentliche Beschaffung für die vorrangige Verfolgung von umweltpolitischen Zielen zu instrumentalisieren, entschieden ab. Die Vergabe öffentlicher Aufträge dient vorrangig der Bedarfsdeckung unter sparsamer Verwendung der öffentlichen finanziellen Mittel.
- 3. Vorrangiges Ziel der Beschaffung ist die Bedarfsdeckung der öffentlichen Hand, um die Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Nach Auffassung des Bundesrates muss daher den öffentlichen Auftraggebern die Entscheidung überlassen bleiben, ob und zu welchem Zeitpunkt sie GPP-Kriterien anwenden. Der von der Kommission bei eigenen Auftragsvergaben als Maßstab herangezogene Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit muss auch für jeden Auftraggeber in den Mitgliedstaaten gelten.
- 5. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen auf europäischer Ebene abzulehnen.
- 6. Der Bundesrat ist besorgt, dass der zunehmende Einsatz von nicht zwingenden Rechtsinstrumenten (soft law) wie z.B. Mitteilungen die Kompetenzverteilung zwischen Gemeinschaftsorganen, Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Gebietseinheiten beeinträchtigt und das Subsidiaritätsprinzip nicht angemessen berücksichtigt. Der Bundesrat weist darauf hin, dass Kommissionsmitteilungen nicht geeignet sind, unmittelbare oder mittelbare Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten, ihre Gebietskörperschaften und Behörden zu begründen.
- 7. Umfangreiche Vorgaben der Kommission für die Abwicklung von Fördermaßnahmen, die mit EU-Mitteln kofinanziert werden, stellen schon jetzt eine erhebliche Belastung für die rechtssichere Abwicklung von Zuwendungsverfahren dar. Zusätzliche umweltspezifische Anforderungen an die Durchführung von Beschaffungsmaßnahmen unter Verwendung von EU-Mitteln erhöhen den bürokratischen Aufwand und führen zu einer weiteren, intransparenten Zersplitterung des Vergaberechts.