A. Problem und Ziel
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist abschließend im Pflanzenschutzgesetz geregelt. Dieses Gesetz sieht bislang weder im Gesetz selbst noch durch eine Ermächtigung an die Länder vor, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald einzuschränken. Ziel der Gesetzesinitiative ist es, den Ländern diese Ermächtigung einzuräumen. Die Öffnungsklausel soll es ermöglichen, im Bedarfsfall landesspezifische Einschränkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald durchzusetzen.
B. Lösung
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Den öffentlichen Haushalten entstehen durch die Änderung der Ermächtigungsgrundlage im Pflanzenschutzgesetz keine unmittelbaren Kosten. Machen die Länder von der geänderten Ermächtigungsgrundlage durch Landesgesetz Gebrauch, kann sich der Vollzugsaufwand/Kontrollaufwand der zuständigen Behörden geringfügig erhöhen.
E. Sonstige Kosten
Durch die Änderung im Pflanzenschutzgesetz (Ermächtigungsgrundlage) entstehen unmittelbar keine Auswirkungen auf die private Wirtschaft. Auswirkungen können erst durch Änderung der Landesgesetze entstehen.
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Pflanzensch utzgesetzes
Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, 10. Dezember 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Hannelore Kraft
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 22 Absatz 1 Nummer 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das durch Artikel 4 Absatz 87 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Buchstabe a wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- 2. In Buchstabe b wird am Ende das Wort "oder" angefügt.
- 3. Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald"
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist gemäß § 5 BNatSchG das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen. Mit einer naturnahen Waldbewirtschaftung ist der regelmäßige Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht zu vereinbaren. Grundsätzlich können durch Anwendung geeigneter mechanischer bzw. waldbautechnischer Verfahren Wälder ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln begründet und ökonomisch erfolgreich bewirtschaftet werden. Ausnahmen stellen Insektengradationen dar, die den Wald existentiell gefährden können und auch durch Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bekämpft werden müssen. Der Trend zur Intensivierung der Waldbewirtschaftung ist regional sehr unterschiedlich ausgeprägt, insofern besteht derzeit kein allgemeiner bundesweiter Regelungsbedarf. Die Öffnungsklausel soll es den Ländern ermöglichen, im Bedarfsfall landesspezifische Einschränkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald durchzusetzen.