Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25.September 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 12. September 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 12. September 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 273/05 (PDF) = AE-Nr. 050990 und
Drucksache 729/05 (PDF) = AE-Nr. 052527
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
1.1. Ziele
Dieser Vorschlag bezweckt den Erlass einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage von Artikel 169 EG-Vertrag über die Beteiligung der Gemeinschaft an dem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm Eurostars (nachstehend "gemeinsames Programm Eurostars" genannt). Durch diese von EUREKA eingeleitete Initiative werden KMU, die Forschung und Entwicklung betreiben (nachstehend "FuE betreibende KMU" genannt), bei der marktorientierten Forschung im Rahmen länderübergreifender Projekte unterstützt. 22 Mitgliedstaaten und fünf weitere EUREKA-Staaten1 haben sich grundsätzlich verpflichtet, während der sechsjährigen Dauer des Programms einen Finanzbeitrag in Höhe von 300 Mio. EUR zum gemeinsamen Programm Eurostars zu leisten. Die Gemeinschaft wird mit einem Betrag von bis zu 100 Mio. EUR zur Finanzierung von Eurostars beitragen.
Bei der Umsetzung von Artikel 169 EG-Vertrag gehen die Mitgliedstaaten über eine bloße Koordinierung von Forschungsprogrammen hinaus und beteiligen sich aktiv an einem freiwilligen Integrationsprozess, der sich auf wissenschaftliche, organisatorischadministrative und finanzielle Aspekte erstreckt. Die wissenschaftliche Integration umfasst die gemeinsame Festlegung und Umsetzung der wissenschaftlichen und technologischen Maßnahmen sowie die zentrale Auswahl von Projektvorschlägen auf der Grundlage ihrer wissenschaftlichen Qualität und erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen. Die organisatorischadministrative Integration setzt eine wirksam funktionierende, spezielle Durchführungsstelle voraus, die für die zentral gesteuerte, effiziente Umsetzung des gemeinsamen Programms Eurostars zuständig ist. Die finanzielle Integration geht mit der Erstellung eines mehrjährigen Finanzierungsplans einher, zu dem die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Island, Israel, Norwegen, die Schweiz und die Türkei einen wirksamen Beitrag leisten.
1.2. Begründung des Vorschlags
Der Rat (Wettbewerbsfähigkeit)2 betonte im November 2004 die Bedeutung der KMU für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in Europa und die sich daraus für die Mitgliedstaaten und die Kommission ergebende Notwendigkeit, die Wirksamkeit und die Komplementarität von einzelstaatlichen und europäischen KMU-Förderprogrammen zu verbessern. Insbesondere rief der Rat die Kommission auf, die mögliche Entwicklung eines Bottom-up-Programms für selbst forschende KMU zu prüfen. Daneben wies der Rat auf die Bedeutung hin, die der Koordinierung einzelstaatlicher Programme für die Entwicklung des Europäischen Forschungsraums (EFR) zukommt, und forderte die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit eine begrenzte Zahl von Bereichen festzulegen, in denen der Artikel 169 weiterhin angewandt werden soll. Der Rat forderte die Kommission auf, die Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen europäischen Einrichtungen und der Union auszubauen, vor allem mit EUREKA.
Das Europäische Parlament hat in seiner "Entschließung zu Wissenschaft und Technologie"3 entschieden die Auffassung vertreten, dass ein effizienterer und stärker koordinierter Gebrauch von sonstigen Finanzierungs- und Unterstützungsmechanismen wie EUREKA gemacht werden sollte, um Forschung und Entwicklung sowie Innovation zu fördern. Das Parlament tritt für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Forschungsprogrammen ein und fordert die Kommission auf, Initiativen gemäß Artikel 169 des EG-Vertrags zu ergreifen.
Das Siebte Rahmenprogramm4 (nachstehend "RP7" genannt) ermöglicht die Einleitung solcher Initiativen nach Artikel 169 in Bereichen, die in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ermittelt werden. Die Beteiligung der Gemeinschaft an gemeinsamen Forschungsprogrammen ist besonders wichtig für die europäische Zusammenarbeit in großem Maßstab, die "in variabler Geometrie" zwischen Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Bedürfnissen und/oder Interessen erfolgt. In den spezifischen Programmen5 wurden hierfür vier Bereiche festgelegt, darunter "Forschung betreibende KMU" ("Eurostars") im spezifischen Programm "Kapazitäten"6. Daher nimmt auch das entsprechende Arbeitsprogramm Bezug auf die Eurostars-Initiative7.
1.3. Allgemeiner Kontext
1.3.1 KMU in der globalisierten Wirtschaft und vor dem Hintergrund des Lissabon-Prozesses
99 % aller Unternehmen in Europa sind KMU8, die als wesentliche Quellen von Innovation und Beschäftigung ein Schlüsselelement für den Erfolg der im Rahmen der überarbeiteten Lissabon-Strategie begründeten Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung darstellen9. KMU stehen zahlreichen schwierigen Herausforderungen gegenüber: heftiger weltweiter Wettbewerb im Rahmen der zunehmenden Internationalisierung von Wertschöpfungsketten, schnellere Produktzyklen und rascher Wandel der wirtschaftlichen Strukturen sowie der internationalen Arbeitsteilung. Viele KMU bemühen sich um eine Neupositionierung im Markt. Für innovative KMU kann ihre geringe Größe und flexible Organisation in diesem sich wandelnden wirtschaftlichen Umfeld ein erheblicher Vorteil sein, der ihnen eine rasche Anpassung und damit die Nutzung neuer Marktchancen ermöglicht. KMU, die FuE betreiben, können einen sehr bedeutenden Anteil an der Umwandlung von Wissenschaft und neuer Technologie in innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen haben und damit einen Beitrag zur Verwirklichung der Zielvorgaben von Lissabon leisten.
1.3.2 FuE betreibende KMU in Europa
Als FuE betreibende KMU gelten KMU, die über eigene Forschungskapazitäten verfügen. Bei diesen KMU handelt es sich um wissensintensive, technologie-/innovationsgestützte Unternehmen, die im Innovationsprozess eine Schlüsselrolle spielen. Sie sind auf der Grundlage ihrer eigenen FuE-Kapazitäten in der Lage, Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln, die sich durch einen klaren Innovationsvorsprung oder technologischen Vorteil auszeichnen. In ihren Unternehmensstrategien und Geschäftsplänen ist FuE ein Schlüsselelement. In Europa gibt es zu wenige dieser in FuE leistungsfähigen KMU, die das Potenzial haben, zu großen europäischen Unternehmen heranzuwachsen und globale Akteure der Zukunft zu werden10. Es ist auffällig, dass 82 % der großen US-Firmen, die nach 1980 gegründet wurden, Unternehmen sind, die völlig neu aufgebaut wurden. Dagegen fingen in der EU nur 37 % der nach 1980 gegründeten großen Unternehmen ganz von vorne an11. Die FuE betreibenden KMU sind in Europa nicht nur weniger zahlreich, sondern wenden im Vergleich zu den US-Firmen während ihrer Wachstumsphase auch weniger Ressourcen für FuE auf. Europa liegt bei der Förderung des Wachstums FuE betreibender KMU im Rückstand. Die einzelstaatlichen Maßnahmen auf diesem Gebiet erfolgen isoliert, und es fehlen spezifische Instrumente auf Gemeinschaftsebene.
1.3.3 Koordinierung der nationalen und europäischen Forschungsprogramme
Die im Vorfeld des Siebten Rahmenprogramms durchgeführte Folgenabschützung und Exante-Bewertung12 hat als großes strukturelles Defizit des europäischen FuE-Systems die mangelnde Koordinierung der nationalen Forschungspolitik ermittelt. Diese Zersplitterung der Forschungstätigkeiten ist ein großes Hindernis für die vollständige Realisierung des EFR. Die Unterschiede bei der Gestaltung und Durchführung einzelstaatlicher Programme erschweren die grenzübergreifende wissenschaftlichtechnologische Zusammenarbeit und führen zu ineffizientem Ressourceneinsatz.
Um eine bessere Koordinierung der auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zu erreichen und Synergien zu erzielen, sind neue Initiativen notwendig. Aufgrund der größeren Dimensionen und einem insgesamt besseren Einsatz der mobilisierten Ressourcen sollte es damit möglich sein, die Durchschlagskraft der europaweit durchgeführten FuE positiv zu beeinflussen.
1.3.4 EUREKA und das Rahmenprogramm
EUREKA ist eine 1985 eingeleitete zwischenstaatliche Initiative mit dem Ziel, marktorientierte grenzübergreifende FuE und Innovationsprojekte in allen Sektoren zu unterstützen. An der Initiative sind 38 Mitglieder beteiligt, darunter die Europäische Gemeinschaft.
In ihrer Mitteilung zum Europäischen Forschungsraum aus dem Jahr 2000 rief die Kommission dazu auf, engere Verbindungen zu Initiativen wie EUREKA zu knüpfen. Auf der EUREKA-Ministerkonferenz in Paris im Juni 2004 wurde im Hinblick auf die konkrete Zusammenarbeit zwischen den Rahmenprogramm und EUREKA ein wichtiger Schritt vollzogen. Die für EUREKA zuständigen Minister und das für Forschung zuständige Kommissionsmitglied forderten die Europäische Kommission auf, die Möglichkeit der Einrichtung konkreter Mechanismen zu prüfen, die die Zusammenarbeit zwischen EUREKA und dem Rahmenprogramm unter Einbeziehung von KMU auf der Grundlage von Rechtsinstrumenten wie Artikel 171 oder 169 des EG-Vertrags stärken. Daraufhin entwickelte EUREKA das gemeinsame Programm Eurostars, das gemäß Artikel 169 EG-Vertrag durchgeführt werden soll und auf FuE betreibende KMU mit hohem Wachstumspotenzial ausgerichtet ist.
1.3.5. Bisherige Tätigkeiten und Erfahrungen
Die wichtigste Lehre, die aus der ersten Initiative nach Artikel 169 zu klinischen Tests (EDCTP) gezogen werden kann, ist die Erkenntnis, dass eine derartige Initiative nur dann wirksam funktionieren kann, wenn eine Integration der betreffenden einzelstaatlichen Programme auf drei Ebenen - wissenschaftlich, administrativ und finanziell - erfolgt. EDCTP hat daneben gezeigt, dass der letztgenannte Aspekt von besonderer Bedeutung ist, und dass von Anfang an eine klare mehrjährige Verpflichtung der teilnehmenden Staaten in finanzieller Hinsicht gewährleistet werden muss.
1.4. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
KMU können sich zwar an einer Reihe von Programmen im Zuge des Rahmenprogramms beteiligen, doch besteht derzeit keine spezifische Struktur für FuE betreibende KMU.
KMU können sich auf zweierlei Weise am RP7 beteiligen: Zum einen sind KMU aufgefordert, an Kooperationsprojekten im Rahmen des spezifischen Programms "Zusammenarbeit" teilzunehmen. Zum anderen ist die Maßnahme "Forschung zugunsten von KMU", auf KMU ausgerichtet, die FuE auslagern müssen.
EUREKA unterstützt marktorientierte länderübergreifende Forschungsprojekte ohne jede thematische Beschränkung. Nach Erhalt des EUREKA-Labels müssen die Projektpartner sich bei der Finanzierung an ihre eigenen einzelstaatlichen Programme halten, weil kein zentraler Finanzierungsmechanismus besteht.
Das gemeinsame Programme Eurostars ergänzt die Tätigkeiten sowohl des Rahmenprogramms als auch EUREKAs durch Bereitstellung eines auf FuE betreibende KMU zugeschnittenen Bottom-up-Programms. Das gemeinsame Programm Eurostars lässt den KMU selbst das Steuer, begünstigt kleine Konsortien, fördert die marktorientierte Forschung, bewirkt eine Synchronisierung und Harmonisierung nationaler Verfahren und bietet schließlich den Projektteilnehmern einen gesicherten Finanzierungsmechanismus.
1.5. Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen
KMU sind ein Schlüsselelement für den Erfolg der im Rahmen der erneuerten Lissabon-Strategie begründeten Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung13. Eurostars ist darauf ausgerichtet, dem besonders wichtigen Segment der FuE betreibenden KMU Impulse zu verleihen und leistet damit einen Beitrag zum Erreichen des in Barcelona gesteckten Ziels, 3 % des BIP in die Forschung zu investieren. Im Rahmen der Entwicklung des EFR14 wurde vorgeschlagen, die Durchführung der einzelstaatlichen und europäischen Forschungsprogramme stärker zu koordinieren und engere Beziehungen zwischen den europäischen Organisationen für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (wie z.B. EUREKA) herzustellen. Das vor kurzem vorgelegte Grünbuch zum europäischen Forschungsraum geht ebenfalls auf die Rolle zwischenstaatlicher Netzstrukturen wie EUREKA ein, die einen Beitrag zur stärkeren Abstimmung von Tätigkeiten innerhalb des EFR leisten könnten15. Eurostars wird die Verwirklichung dieser Ziele unterstützen.
Daneben soll das Programm bewirken, dass KMU Umwelttechnologien, Öko-Innovationen sowie umweltfreundliche Produkte und Verfahren entwickeln und in stärkerem Umfang nutzen, und damit wirksameren Umweltschutz ermöglichen. Ferner verschafft es europäischen KMU im Einklang mit politischen Initiativen der EU16 einen Vorteil auf ökologisch orientierten Märkten.
2. Anhörung interressierter Kreise und Abwägung der Optionen
2.1. Anhörung interessierter Kreise
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Die Anhörung der Betroffenen zum RP7 wurde auf der Grundlage der Mitteilung "Wissenschaft und Technologie: Schlüssel zur Zukunft Europas - Leitlinien für die Forschungsförderung der Europäischen Union" vom Juni 2004 eingeleitet. Mit dieser Anhörung sollte ein breites Spektrum von Betroffenen erreicht werden, die an Forschungstätigkeiten, an der Forschungspolitik und an der Nutzung von Forschungsergebnissen beteiligt sind.
Die Konsultation von KMU zur künftigen EU-Forschungspolitik wurde in zwei Phasen organisiert. Zunächst organisierte der irische Ratsvorsitz eine Konferenz zum Thema "Forschung, Innovation und europäische KMU", worauf unter niederländischem Vorsitz die Konferenz "In Forschung und Innovation investieren" mit einer Tagung zum Thema "KMU, FuE und Innovation" folgte. Während der zweiten Phase wurden im November 2004 beziehungsweise im Januar 2005 zwei Seminare für Betroffene aus KMU veranstaltet.
Die RP7-Beratergruppe zu KMU wurde über den Inhalt des gemeinsamen Programms Eurostar unterrichtet und dazu angehört.
Die Mitglieder des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) wurden über die Entwicklung der Initiativen nach Artikel 169 regelmäßig informiert und dazu konsultiert; daneben waren sie in die Diskussion über die Integration in wissenschaftlicher, organisatorischadministrativer und finanzieller Hinsicht einbezogen.
Die Initiative Eurostars wurde im Rahmen von EUREKA regelmäßig mit den Mitgliedstaaten besprochen.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Bei der Anhörung der Betroffenen wurde deutlich, dass Maßnahmen zur Unterstützung der Forschung in KMU und zu deren Nutzen breite Zustimmung finden. Unter den in der Forschung tätigen KMU sollte eine deutliche Unterscheidung getroffen werden zwischen KMU, die FuE selbst betreiben und solchen, die FuE auslagern. Politische Initiativen sollten den Bedürfnissen dieser beiden unterschiedlichen Gruppen Rechnung tragen. Einige Betroffene sprachen sich für ein spezifisches, auf FuE betreibende KMU ausgerichtetes Bottom-up-Programm aus. Sie meinten, dass auf die Auslagerung von FuE konzentrierte Programme nicht für KMU geeignet seien, die selbst forschen möchten. Außerdem zeigten sich einige Betroffene besorgt über die geringe Rolle, die selbst forschende KMU in den Kooperationsprojekten des Rahmenprogramms spielten. Daneben wurde empfohlen, durch wirksame Abstimmung zwischen einzelstaatlichen und europäischen Initiativen (wie dem Rahmenprogramm und EUREKA) ein einheitlicheres Konzept für die diversen einzelstaatlichen, regionalen und europäischen Finanzierungsprogramme zu entwickeln. Die im Zuge der spezifischen Programme des RP7 entwickelten vier Initiativen nach Artikel 169, wozu auch Eurostars gehört, wurden im CREST erörtert und als die am weitesten fortgeschrittenen Initiativen eingestuft.
2.2. Politische Optionen im Vergleich
Die Kommission hat keine vollständige Folgenabschätzung für diesen Vorschlag durchgeführt. Allerdings wurde eine Exante-Bewertung vorgenommen, in deren Rahmen eine Reihe politischer Optionen geprüft und verglichen wurden; ihre wesentlichen Merkmale sind nachfolgend zusammengefasst.
Option 1: Kein gemeinsames Programm, kein RP7.
In dieser Konstellation wären die FuE betreibenden KMU ausschließlich auf die bestehenden einzelstaatlichen Programme angewiesen. Allerdings ermangelt es diesen Programmen oftmals an den richtigen Anreizen zur Entwicklung internationaler Konsortien, die nötig sind, um die auf europäischer und weltweiter Ebene sich bietenden Gelegenheiten optimal zu nutzen. Außerdem würde das Fehlen von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene wegen unnötiger Doppelarbeit bei FuE zu einer stärkeren Zersplitterung der Forschungsanstrengungen und weniger effizientem Einsatz der öffentlichen Aufwendungen für die Forschung führen.
Option 2: Kein gemeinsames Programm, nur RP7
Das RP7 bietet KMU mehrere Möglichkeiten zur Beteiligung an FuE-Maßnahmen. Die Finanzierungsmaßnahme "Forschung zugunsten von KMU" unterstützt die Auslagerung von FuE durch KMU auf Forschungsinstitute. KMU können an Kooperationsprojekten im Rahmen des spezifischen Programms "Zusammenarbeit" teilnehmen. Allerdings sind FuE betreibende KMU oftmals in Nischenmärkten tätig, die von den im Arbeitsprogramm festgelegten Themen nicht immer erfasst werden können. Auch könnte insbesondere in Anbetracht des dynamischen, marktorientierten Konzepts der FuE in diesen Unternehmen die zeitliche Planung nicht immer passend sein. Und schließlich sind KMU bei diesen Projekten nicht unbedingt federführend.
Das Förderprogramm ERA-NET bezweckt die Koordinierung nationaler und regionaler Forschungsprogramme. ERA-NET+ schafft für mehrere einzelstaatliche Programme Anreize zur Organisation eines einzigen gemeinsamen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen und überbrückt so die Lücke zwischen ERA-NET und Artikel 169. Im Rahmen dieser beiden Programme ist allerdings nicht die Schaffung eines gemeinsamen Programms mit einer dauerhaften Integrationswirkung auf die beteiligten einzelstaatlichen Programme vorgesehen.
Option 3: Gemeinsames Programm Eurostars
Die Anwendung von Artikel 169 EG-Vertrag ist der wirksamste Weg zur Verwirklichung einer Kooperation zwischen einzelstaatlichen Forschungsprogrammen durch die gemeinsame Umsetzung vollständiger Programme oder großer Programmteile. So können aufgrund der Dimension und Vielfalt der mobilisierten Ressourcen sowie der strukturellen Wirkung der Kombination von Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten leichter Ziele erreicht werden, die auf andere Weise nicht erreichbar sind.
Das gemeinsame Programm Eurostars entfaltet eine erhebliche Hebelwirkung auf die Gemeinschaftsfinanzierung: Bei einem Gemeinschaftsbeitrag von bis zu 100 Mio. EUR beläuft sich der Beitrag der teilnehmenden Mitgliedstaaten, Islands, Israels, Norwegens, der Schweiz und der Türkei auf 300 Mio. EUR, so dass das Programm mit öffentlichen Mitteln in Höhe von 400 Mio. EUR dotiert ist. Bei Projektfinanzierungssätzen im Bereich von 50 %-75 % könnte Eurostars im Verlauf der Programmdauer zusätzlich private Finanzmittel in Höhe von 133 bis 400 Mio. EUR17 mobilisieren.
Das gemeinsame Programm Eurostars wurde speziell auf FuE betreibende KMU zugeschnitten; sein Bottom-up-Konzept ist von besonderer Relevanz für diese Unternehmen, die oftmals in Nischenmärkten operieren und rasch auf neue Markterfordernisse reagieren müssen. Das Programm gibt es diesen KMU die Möglichkeit, marktorientierte FuE-Projekte mit den Partnern, die ihre eigenen Kompetenzen und Kapazitäten optimal ergänzen, einzuleiten und federführend zu verwirklichen. Und schließlich ist das gemeinsame Programm "Eurostars" darauf ausgerichtet, rasche Entscheidungsverfahren sowie die Synchronisierung und Harmonisierung der einzelstaatlichen Verfahren zu bewirken und den Teilnehmern an ausgewählten Projekten eine gesicherte Finanzierung zu bieten.
2.3. Warum Artikel 169?
Der Vergleich der verschiedenen politischen Optionen zeigt, dass die Beteiligung der Gemeinschaft an einem gemeinsamen Forschungsprogramm auf der Grundlage von Artikel 169 die einzige Option ist, die es ermöglicht, alle Fragen anzugehen, die mit der Unterstützung von FuE betreibenden KMU zusammenhängen:
- - Die Förderung FuE betreibender KMU erfolgt derzeit extrem bruchstückhaft und ohne einheitliches Konzept.
- - Es ist dringend notwendig, über die Koordinierung nationaler Programme hinauszugehen, indem einzelstaatliche und Gemeinschaftsressourcen zusammengeführt werden und ein auf die Bedürfnisse dieser KMU zugeschnittenes gemeinsames Programm erstellt wird.
- - Die Beteiligung der Gemeinschaft am gemeinsamen Programm Eurostars auf der Grundlage von Artikel 169 ist der konkrete Ausdruck einer engeren Zusammenarbeit zwischen EUREKA und dem Rahmenprogramm; sie stellt einen Meilenstein bei der Verwirklichung des Europäischen Forschungsraumes dar.
- - Durch die Anwendung von Artikel 169 wird ein Rahmen geschaffen, in dem eine kritische Masse von Ressourcen zusammengeführt wird, und sie erlaubt die dauerhafte Integration nationaler Programme, namentlich in wissenschaftlicher, organisatorischadministrativer und finanzieller Hinsicht.
- - Die Anwendung von Artikel 169 verleiht der Gemeinschaftsfinanzierung eine erhebliche Hebelwirkung, da mit einem Gemeinschaftsbeitrag von 100 Mio. EUR insgesamt zwischen 433 und 700 Mio. EUR an einzelstaatlichen öffentlichen und privaten Finanzmitteln mobilisiert werden können.
Mit der Durchführung und Finanzierung gemeinsamer Forschungstätigkeiten im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars wird ein dynamischer Prozess angestoßen, der zur Integration der beteiligten einzelstaatlichen Programme, zur Steigerung der wissenschaftlichen und technologischen Qualität sowie zur Verbesserung der Effizienz des Managements führt und damit einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Raums leistet.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Die Initiative Eurostars dient der Einrichtung eines gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramms, indem es den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für eine groß angelegte europäische Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten im Bereich der angewandten Forschung und Innovation auf dem Gebiet der FuE betreibenden KMU schafft. Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern (nachstehend "teilnehmende Mitgliedstaaten" genannt) sowie Island, Israel, Norwegen, die Schweiz und die Türkei (nachstehend "andere teilnehmende Staaten" genannt) haben sich darauf verständigt, ihre Beiträge zur Verwirklichung des gemeinsamen Programms Eurostars zu koordinieren und ihre Tätigkeiten gemeinsam durchzuführen. Das Gesamtvolumen ihrer Beteiligung wird für die sechsjährige Laufzeit des Programms auf mindestens 300 Millionen € geschätzt.
Um die Wirkung und die kritische Masse des gemeinsamen Programms Eurostars zu erhöhen und einen Anreiz zur stärkeren Integration der beteiligten einzelstaatlichen Programme zu schaffen, sollte sich die Gemeinschaft daran mit einem Finanzbeitrag in Höhe von bis zu 100 Mio. EUR beteiligen, sofern das Programm effizient durchgeführt wird und die Mitgliedstaaten ihre finanziellen Zusagen entsprechend den in der Entscheidung über das RP7 festgelegten Kriterien einhalten.
3.2. Rechtsgrundlage
Der Vorschlag für das gemeinsame Programm Eurostars stützt sich auf Artikel 169 EG-Vertrag, worin die Beteiligung der Gemeinschaft an gemeinsamen Forschungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten ausdrücklich vorgesehen ist.
Dieser Vorschlag entspricht der indirekten zentralen Mittelverwaltung im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsverordnung. Nach Artikel 56 der Haushaltsordnung hat die Kommission von den Einrichtungen, die sie mit Durchführungsaufgaben betraut, vorab den Nachweis der Existenz und ordnungsgemäßen Funktionsweise u.a. von Finanzhilfeverfahren, eines Systems zur internen Kontrolle, eines angemessenen Buchführungssystems sowie einer unabhängigen externen Prüfung zu verlangen.
3.3. Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden, weil die einzelstaatlichen Programme der zunehmenden Globalisierung des Umfelds von FuE betreibenden KMU in der Regel nicht ausreichend Rechnung tragen. Einzelstaatliche Programme bieten oftmals nicht die Möglichkeit, grenzübergreifende KMU-Projekte in ausreichend harmonisierter und synchronisierter Weise zu finanzieren.
Der Mehrwert der Gemeinschaftsmaßnahme ist erheblich, da der Gemeinschaftsbeitrag die Schaffung eines neuen rechtlichen Rahmens ermöglicht, durch den Gemeinschaftsmittel und nationale Gelder im Rahmen einer gemeinsamen Strategie kombiniert werden können, um grenzübergreifende kooperative FuE-Projekte zu fördern, die von FuE betreibenden KMU initiiert und geleitet werden. Durch die Zusammenführung von Ressourcen der Gemeinschaft und einzelstaatlicher Programme kann eine kritische Masse erreicht werden, die es ermöglicht, den Herausforderungen, denen FuE betreibende KMU gegenüberstehen, besser zu begegnen. Dies wäre andernfalls unter Nutzung der im Rahmenprogramm und in den nationalen Programmen bestehenden Strukturen nicht möglich.
Die Hebelwirkung auf öffentliche und private Investitionen in FuE ist erheblich, da mit einem Gemeinschaftsbeitrag von 100 Mio. EUR private Finanzmittel und öffentliche Mittel der teilnehmenden Staaten in Höhe von insgesamt zwischen 433 und 700 Mio. EUR für FuE betreibende KMU mobilisiert werden können; der Multiplikationsfaktor liegt also zwischen 4 und 7.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Das gemeinsame Programm Eurostars dient der Integration von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von FuE betreibenden KMU in ganz Europa. Die zentralisierte Verwaltung des Programms wird Kohärenz bei der Durchführung der Maßnahme gewährleisten. Die Rolle der Gemeinschaft beschränkt sich auf die Schaffung von Anreizen für eine verstärkte Koordinierung und Integration sowie die Gewährleistung von Synergien mit den einschlägigen ergänzenden Tätigkeiten des 7. Rahmenprogramms und des Programms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation. Die Verantwortung für die Ausarbeitung aller operativen Aspekte im Hinblick auf die Beteiligung an Eurostars wird bei den Mitgliedstaaten liegen.
Die vorgeschlagene Organisationsform gewährleistet die Beschränkung des Verwaltungsaufwands auf ein Mindestmaß durch eine spezifische Struktur für die gesamte Planung, die Organisation von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen und Evaluierungen, die Beobachtung der Projekte und die Verwaltung des Gemeinschaftsbeitrags. Für die effektive Auszahlung der Mittel an die Teilnehmer an ausgewählten Projekten sind die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten benannten Finanzierungsstellen zuständig.
3.5. Wahl des Instruments
Das vorgeschlagene Instrument ist eine im Mitentscheidungsverfahren erlassene Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates, das übliche Rechtsinstrument für die Durchführung von Artikel 169 EG-Vertrag.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Haushaltsauswirkungen dieses Vorschlags sind bereits in der Rechtsgrundlage des RP718 sowie im spezifischen Programm "Kapazitäten" des RP7 enthalten. Die zwischen der Kommission und der speziellen Durchführungsstelle zu treffende Vereinbarung gewährleistet den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.
5. Weitere Angaben
5.1. Vereinfachung
Der vorgeschlagene Rechtsakt bewirkt eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Behörden (der EU und der teilnehmenden Staaten) und für die privatwirtschaftlichen Beteiligten.
Die EU wird direkt mit der speziellen Durchführungsstelle für Eurostars in Kontakt stehen, die für die Zuweisung des Gemeinschaftsbeitrags sowie für die Beobachtung seiner Verwendung und für die Berichterstattung darüber zuständig ist.
Für die Empfänger von Eurostars-Forschungfördermitteln gelten die nationalen Finanzierungsvorschriften, mit denen sie besser vertraut sind.
5.2. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
5.3. Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten zur Unterstützung von KMU, die Forschung und Entwicklung betreiben (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 169 und 172 Absatz 2,
- auf Vorschlag der Kommission19,
- nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses20,
- gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag21,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (nachstehend "das Siebte Rahmenprogramm" genannt)22 sieht die Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, auf der Grundlage von Artikel 169 EG-Vertrag vor.
- (2) Das Siebte Rahmenprogramm enthält eine Reihe von Kriterien für die Festlegung der Bereiche für solche Initiativen nach Artikel 169: die Bedeutung für die Verwirklichung der Gemeinschaftsziele, die klare Zielsetzung und deren Bedeutung bei der Erfüllung der Ziele des Rahmenprogramms, das Bestehen einer Ausgangsbasis (vorhandene oder geplante nationale Forschungsprogramme), ein europäischer Mehrwert, eine kritische Masse in Bezug auf Größe und Anzahl der beteiligten Programme und die Ähnlichkeit der betroffenen Tätigkeiten sowie die Wirksamkeit des Artikels 169 als zweckmäßigstes Mittel zur Verwirklichung der Ziele.
- (3) Die Entscheidung 974/2006/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm "Kapazitäten" zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)23 (nachstehend "spezifisches Programm "Kapazitäten"" genannt) sieht eine "Initiative nach Artikel 169 des Vertrags für Forschung betreibende KMU" als eines der Gebiete vor, die sich für eine Beteiligung der Gemeinschaft an gemeinsam durchgeführten nationalen Forschungsprogrammen gemäß Artikel 169 EG-Vertrag eignen.
- (4) Der Rat würdigte in seinen Schlussfolgerungen vom 24. September 2004 die wichtige Rolle, die das Rahmenprogramm bei der Förderung der Entwicklung des Europäischen Forschungsraums (EFR) spielt, und betonte in diesem Zusammenhang, dass es wichtig sei, die Verbindungsstränge zwischen dem Rahmenprogramm und europäischen zwischenstaatlichen Organisationen wie EUREKA zu stärken.
- (5) In seinen Schlussfolgerungen vom 25./26. November 2004 betonte der Rat die Bedeutung der KMU für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in Europa und die sich daraus für die Mitgliedstaaten und die Kommission ergebende Notwendigkeit, die Wirksamkeit und die Komplementarität von einzelstaatlichen und europäischen KMU-Förderprogrammen zu verbessern. Er rief die Kommission auf, die mögliche Entwicklung eines Bottom-up-Programms für selbst forschende KMU zu prüfen. Der Rat wies darauf hin, wie wichtig die Koordinierung einzelstaatlicher Programme für die Entwicklung des Europäischen Forschungsraums ist. Der Rat forderte die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit eine begrenzte Zahl von Bereichen festzulegen, in denen Artikel 169 des EG-Vertrags weiterhin angewandt werden soll. Der Rat forderte die Kommission auf, die Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen den Gemeinschaften und den Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Strukturen auszubauen, vor allem mit EUREKA, und erinnerte dabei an die EUREKA-Ministerkonferenz vom 18. Juni 2004.
- (6) Das Europäische Parlament hat die Mitgliedstaaten in seiner Entschließung zu Wissenschaft und Technologie24 ermuntert, steuerliche und sonstige Anreize für die Förderung industrieller Innovationen - einschließlich Verbindungen zu EUREKA -, speziell im Hinblick auf KMU, zu beschließen, und unterstrichen, dass der EFR nur dann möglich sein wird, wenn zwecks besserer Koordinierung der jeweiligen Forschungspolitik auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene, und zwar sowohl inhaltlich als auch bezüglich ihrer Finanzierung, ein größerer Anteil der Forschungsmittel von der Union verwaltet wird und dies in Ergänzung der Forschungspolitik in und zwischen den Mitgliedstaaten geschieht. Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass ein effizienterer und stärker koordinierter Gebrauch von sonstigen Finanzierungs- und Unterstützungsmechanismen zur Förderung von Forschung und Entwicklung sowie Innovation gemacht werden sollte, und nennt in diesem Zusammenhang u.a. EUREKA Es tritt für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Forschungsprogrammen ein und fordert die Kommission auf, Initiativen gemäß Artikel 169 des EG-Vertrags zu ergreifen.
- (7) Die Kommission betonte in ihrer Mitteilung vom 4. Juni 0325 die Bedeutung der Einbindung der KMU in direkte Maßnahmen zur Förderung von Forschung und Innovation, die entscheidend für den Ausbau der Innovationskapazität in weiten Bereichen der Wirtschaft ist.
- (8) Den von einzelnen Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogrammen oder -aktivitäten zur Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) in KMU mangelt es gegenwärtig an einer ausreichenden Koordinierung auf europäischer Ebene, so dass sie kein einheitliches europäisches Konzept für ein wirksames Programm für Forschung und technologische Entwicklung erlauben.
- (9) In ihrem Bemühen um ein einheitliches europäisches Konzept im Bereich der Forschung und Entwicklung ("FuE") betreibenden KMU sowie um wirksame Maßnahmen haben mehrere Mitgliedstaaten im Rahmen von EUREKA die Initiative zur Aufstellung eines gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramms mit der Bezeichnung "Eurostars" zur Unterstützung FuE betreibender KMU ergriffen (nachstehend "gemeinsames Programm Eurostars" genannt), um eine kritische Masse in der Verwaltung und beim Finanzmitteleinsatz zu erreichen und um zusätzliches Fachwissen und weitere Mittel, die in verschiedenen Ländern Europas vorhanden sind, zu mobilisieren.
- (10) Das gemeinsame Programm Eurostars dient der Unterstützung FuE betreibender KMU, indem es den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für eine groß angelegte europäische Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten im Bereich der angewandten Forschung und Innovation auf jedem beliebigen technologischen oder industriellen Sektor zum Nutzen dieser KMU schafft. Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Schweden, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern (nachstehend "teilnehmende Mitgliedstaaten" genannt) sowie Island, Israel, Norwegen, die Schweiz und die Türkei (nachstehend "andere teilnehmende Staaten" genannt) haben sich darauf verständigt, ihre Beiträge zur Verwirklichung des gemeinsamen Programms Eurostars zu koordinieren und ihre Tätigkeiten gemeinsam durchzuführen. Das Gesamtvolumen ihrer Beteiligung wird für die vorgeschlagene sechsjährige Laufzeit auf mindestens 300 Mio. EUR geschätzt. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft sollte einen Anteil von höchstens 25 % der Gesamthöhe des öffentlichen Beitrags zum gemeinsamen Programm Eurostars betragen, die auf 400 Mio. EUR geschätzt wird.
- (11) Um die Wirkung des gemeinsamen Programms Eurostars zu erhöhen, haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten einer solchen Beteiligung der Gemeinschaft am gemeinsamen Programm Eurostars zugestimmt. Die Gemeinschaft sollte sich daran für die Dauer des gemeinsamen Programms Eurostars mit einem Finanzbeitrag in Höhe von bis zu 100 Mio. EUR beteiligen. Da das gemeinsame Programm Eurostars den wissenschaftlichen Zielen des Siebten Rahmenprogramms entspricht und seine Forschungsgebiete in den Themenbereich "Forschung zugunsten von KMU" des spezifischen Programms "Kapazitäten" des Siebten Rahmenprogramms fallen, sollte der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zulasten der für diesen Teil zugewiesenen Haushaltsmittel gehen.
- (12) Die Bereitstellung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass ein Finanzplan festgelegt wird, der auf förmliche Verpflichtungen der zuständigen nationalen Behörden bezüglich der gemeinsamen Durchführung der auf einzelstaatlicher Ebene laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -tätigkeiten und des jeweiligen Beitrags zur Finanzierung der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars gestützt ist.
- (13) Wie im spezifischen Programm "Kapazitäten" vorgesehen, ist für die gemeinsame Durchführung der nationalen Forschungsprogramme eine spezielle Struktur (Durchführungsstelle) erforderlich, die eventuell erst geschaffen werden muss.
- (14) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben sich auf eine solche Stelle für die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars verständigt.
- (15) Die spezielle Durchführungsstelle sollte Empfänger des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sein und für eine effiziente Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars sorgen.
- (16) Die Gemeinschaft kann einen Finanzbeitrag nur unter der Voraussetzung leisten, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die anderen teilnehmenden Staaten entsprechende Mittel zusagen und ihren Finanzbeitrag auch tatsächlich zahlen.
- (17) Die Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags ist an den Abschluss einer allgemeinen Vereinbarung zwischen der Kommission und der speziellen Durchführungsstelle geknüpft, worin die Nutzung des Gemeinschaftsbeitrags detailliert geregelt ist. Diese allgemeine Vereinbarung wird die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft notwendigen Bestimmungen enthalten.
- (18) Die auf den Finanzbeitrag der Gemeinschaft anfallenden Zinsen werden gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften26 (nachstehend "Haushaltsordnung" genannt) als zweckgebundene Einnahmen betrachtet. Der in dieser Entscheidung festgelegte Höchstbetrag des Gemeinschaftsbeitrags kann von der Kommission entsprechend erhöht werden.
- (19) Die Gemeinschaft sollte berechtigt sein, nach den Bedingungen, die in der zwischen der Gemeinschaft und der speziellen Durchführungsstelle zu treffenden Vereinbarung festgelegt sind, ihren Finanzbeitrag zu kürzen, falls das gemeinsame Programm Eurostars in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder falls die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Eurostars nicht, nur teilweise oder verspätet leisten.
- (20) Zur effizienten Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars sollte die spezielle Durchführungsstelle den am gemeinsamen Programm Eurostars beteiligten Dritten, die aufgrund von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, Finanzhilfen gewähren.
- (21) Im Einklang mit der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung27 (nachstehend "Durchführungsbestimmungen" genannt) erfolgt die Verwaltung des Gemeinschaftsbeitrags im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung sowie den Artikeln 35 und 41 der Durchführungsbestimmungen.
- (22) Alle Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, sich am gemeinsamen Programm Eurostars zu beteiligen.
- (23) Mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierte Staaten sowie andere Drittstaaten sollten sich entsprechend den Zielen des Siebten Rahmenprogramms am gemeinsamen Programm Eurostars beteiligen können, sofern eine solche Beteiligung in einer entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist und sowohl die Kommission als auch die teilnehmenden Mitgliedstaaten dem zustimmen.
- (24) Im Einklang mit dem Siebten Rahmenprogramm sollte die Gemeinschaft berechtigt sein, die Bedingungen für ihren Finanzbeitrag zum gemeinsamen Programm Eurostars im Verhältnis zur Beteiligung der mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder oder - sofern für die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars wesentlich - zur Beteiligung anderer Länder im Laufe der Programmdurchführung zu vereinbaren, und zwar entsprechend den in dieser Entscheidung festgelegten Vorschriften und Bedingungen.
- (25) Zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sollten geeignete Maßnahmen ergriffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft28, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten29 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)30.
- (26) Die Forschung, die im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars durchgeführt wird, muss ethische Grundsätze, die u. a. in Artikel 6 des EU-Vertrags und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, sowie die Grundsätze der Gleichstellung und Gleichberichtigung der Geschlechter einhalten.
- (27) Die Kommission sollte eine Zwischenbewertung im Hinblick auf die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars und die Forschritte bei der Erreichung der Ziele sowie eine Abschlussbewertung vornehmen -
Haben folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1
- 1. In Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (nachstehend "Siebtes Rahmenprogramm" genannt), das durch den Beschluss Nr. 1982/2006/EG aufgestellt wurde, leistet die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zu dem von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern (nachstehend "teilnehmende Mitgliedstaaten" genannt) sowie Island, Israel, Norwegen, der Schweiz und der Türkei (nachstehend "andere teilnehmende Staaten" genannt) gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm Eurostars (nachstehend "gemeinsames Programm Eurostars" genannt).
- 2. Die Gemeinschaft zahlt während der sechsjährigen Dauer des gemeinsamen Programms Eurostars ab dem Inkrafttreten dieser Entscheidung einen Finanzbeitrag in Höhe von höchstens einem Drittel der tatsächlichen Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der anderen teilnehmenden Staaten, mit einer Obergrenze von 100 Mio. EUR. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft kommt zu dem Mindestbeitrag in Höhe von 300 Mio. EUR der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der anderen teilnehmenden Staaten hinzu. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft stellt daher einen Anteil von höchstens 25 % der Gesamthöhe des öffentlichen Beitrags zum gemeinsamen Programm Eurostars dar, die auf 400 Mio. EUR geschätzt wird.
- 3. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird aus den Haushaltsmitteln finanziert, die für den Teil "Forschung zugunsten von KMU" des spezifischen Programms "Kapazitäten" zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms gemäß der Entscheidung 2006/974/EG (nachfolgend "spezifisches Programm "Kapazitäten"" genannt) vorgesehen sind.
Artikel 2
- Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Voraussetzungen geleistet:
- (a) Nachweis durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten, dass das gemeinsame Programm Eurostars tatsächlich entsprechend Anhang I dieser Entscheidung aufgestellt wurde;
- (b) förmliche Einrichtung oder Benennung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten - oder durch von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Staaten bestimmte Organisationen - einer Struktur, die Rechtspersönlichkeit besitzt (für die Zwecke dieser Entscheidung als "spezielle Durchführungsstelle" bezeichnet) und für die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars sowie für Empfang, Zuteilung und Überwachung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung verantwortlich ist;
- (c) Aufstellung eines geeigneten und effizienten Verwaltungsmodells für das gemeinsame Programm Eurostars in Übereinstimmung mit den Regelungen in Anhang II dieser Entscheidung;
- (d) effiziente Durchführung der Tätigkeiten des gemeinsamen Programms Eurostars gemäß Anhang I dieser Entscheidung durch die spezielle Durchführungsstelle, wozu auch die Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen für die Vergabe von Finanzhilfen gehört;
- (e) Zusage der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie der anderen teilnehmenden Staaten, ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Eurostars zu leisten, und tatsächliche Zahlung der Finanzbeiträge, insbesondere an die Teilnehmer der Projekte, die aufgrund der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars ausgewählt werden;
- (f) Einhaltung der Gemeinschaftsregeln für staatliche Beihilfen, insbesondere der Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation31;
- (g) Gewährleistung hoher wissenschaftlicher Standards und Wahrung der ethischen Grundsätze im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms und der Gleichstellung und Gleichberichtigung der Geschlechter sowie Leistung eines Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung und
- (h) Formulierung von Bestimmungen über die Rechte an geistigem Eigentum, die aus den im Zuge des gemeinsamen Programms Eurostars durchgeführten Tätigkeiten und aus der Durchführung und Koordinierung der auf nationaler Ebene laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -tätigkeiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie der anderen teilnehmenden Staaten entstehen, in einer Weise, die dem Aufbau solchen Wissens und der weiten Nutzung und Verbreitung des erworbenen Wissens förderlich ist.
Artikel 3
- Die Gewährung von Finanzhilfen durch die spezielle Durchführungsstelle an Dritte im Zuge der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars, insbesondere an die Teilnehmer der Projekte, die im Rahmen des Programms nach Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, erfolgt unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz. Die Gewährung von Finanzhilfen an Dritte erfolgt aufgrund deren wissenschaftlicher Qualifikation und unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenheiten der Zielgruppe KMU sowie der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Verfahren in Anhang I dieser Entscheidung.
Artikel 4
- Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft, die Vorschriften bezüglich der finanziellen Haftung und der Rechte an geistigem Eigentum sowie die ausführlichen Vorschriften für die Gewährung der Finanzhilfen an Dritte durch die spezielle Durchführungsstelle werden in Form einer zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und der speziellen Durchführungsstelle zu treffenden allgemeinen Vereinbarung sowie in jährlichen Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.
Artikel 5
- Die auf den Finanzbeitrag der Gemeinschaft für das gemeinsame Programm Eurostars anfallenden Zinsen werden gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften als zweckgebundene Einnahmen betrachtet. Der in Artikel 1 festgelegte Höchstbetrag des Gemeinschaftsbeitrags kann von der Kommission entsprechend erhöht werden.
Artikel 6
- Wird das gemeinsame Programm Eurostars nicht oder in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt oder leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Eurostars nicht, nur teilweise oder verspätet, so kann die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag im Verhältnis zur tatsächlichen Durchführung des Programms und der Höhe der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Staaten für die Programmdurchführung bereitgestellten öffentlichen Mittel nach den Bedingungen der zwischen der Kommission und der speziellen Durchführungsstelle zu treffenden Vereinbarung kürzen.
Artikel 7
- Bei der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars ergreifen die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten alle erforderlichen gesetzgeberischen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Insbesondere leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten ausreichende Garantien für eine vollständige Rückerstattung jeglicher der Gemeinschaft geschuldeten Beträge durch die spezielle Durchführungsstelle.
Artikel 8
- Die Kommission und der Rechnungshof können von ihren Beamten bzw. Bediensteten alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchführen lassen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftsmittel sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu schützen. Zu diesem Zweck stellen die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten und/oder die spezielle Durchführungsstelle der Kommission und dem Rechnungshof rechtzeitig alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung.
Artikel 9
- Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle einschlägigen Informationen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten sind aufgerufen, der Kommission durch die spezielle Durchführungsstelle alle zusätzlichen Informationen zuzuleiten, die das Europäische Parlament, der Rat und der Rechnungshof zur Finanzverwaltung der speziellen Durchführungsstelle anfordern.
Artikel 10
- Alle Mitgliedstaaten können sich auf der Grundlage der in dieser Entscheidung festgelegten Bestimmungen am gemeinsamen Programm Eurostars beteiligen.
Artikel 11
- Drittländer können sich auf der Grundlage der in dieser Entscheidung festgelegten Bestimmungen am gemeinsamen Programm Eurostars beteiligen, sofern eine solche Beteiligung in einer entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist und sowohl die Kommission als auch die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die anderen teilnehmenden Staaten dem zustimmen.
Artikel 12
- Die Bedingungen für einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft in Bezug auf die Beteiligung eines mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Landes oder, soweit dies für die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars wesentlich ist, eines anderen Landes am gemeinsamen Programm Eurostars können von der Gemeinschaft auf der Grundlage der in dieser Entscheidung und in Durchführungsvorschriften und -modalitäten festgelegten Regeln beschlossen werden.
Artikel 13
- 1. Der Jahresbericht über das Siebte Rahmenprogramm, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 173 EG-Vertrag vorgelegt wird, enthält eine Zusammenfassung der im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars durchgeführten Tätigkeiten auf der Grundlage des Jahresberichts, den die spezielle Durchführungsstelle der Kommission vorzulegen hat.
- 2. Zwei Jahre nach Beginn des gemeinsamen Programms Eurostars nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung desselben vor. Diese Zwischenbewertung bezieht sich auf die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars, insbesondere die wissenschaftliche, organisatorischadministrative und finanzielle Integration, und die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele; sie enthält daneben Empfehlungen in Bezug auf die zweckmäßigsten Möglichkeiten einer weiteren Vertiefung der Integration. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen aus dieser Zwischenbewertung zusammen mit ihren Bemerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Anpassung dieser Entscheidung.
- 3. Am Ende des gemeinsamen Programms Eurostars nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des Programms vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
Artikel 14
- Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 15
- Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Beschreibung der Ziele des gemeinsamen Programms Eurostars und der Tätigkeiten im Rahmen des Programms
I. Ziele
Das Ziel dieser von den EUREKA-Mitgliedstaaten eingeleiteten Initiative besteht in der Aufstellung des gemeinsamen Programms Eurostars, das auf KMU ausgerichtet ist, die Forschung und Entwicklung (FuE) betreiben. Bei diesen KMU handelt es sich um wissensintensive, technologie-/innovationsgestützte Unternehmen, die im Innovationsprozess eine Schlüsselrolle spielen. Für diese Unternehmen ist eine ausgeprägte Kunden- oder Marktorientierung sowie das Streben nach einer starken internationalen Stellung durch eine führende Rolle bei hochinnovativen, marktorientierten Projekten kennzeichnend. Sie sind auf der Grundlage ihrer eigenen FuE-Kapazitäten in der Lage, Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln, die sich durch einen klaren Innovationsvorsprung oder technologischen Vorteil auszeichnen. Die Unternehmen können von unterschiedlicher Größe sein und ihren Tätigkeiten in verschiedenem Umfang nachgehen; sie können etablierte Firmen sein, die bereits Pionierarbeit bei der anwenderorientierten FuE auf neuen Gebieten geleistet haben, oder auch neu gegründete Unternehmen mit großem Potenzial. In ihren Unternehmensstrategien und Geschäftsplänen ist FuE ein Schlüsselelement. Diese Unternehmen sollten KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG32 der Kommission sein.
Durch das gemeinsame Programm Eurostars sollen diese FuE betreibenden KMU folgendermaßen unterstützt werden:
- (1) Schaffung eines nachhaltigen Europäischen FuE-Fördermechanismus für FuE betreibende KMU;
- (2) Ermunterung der Zielgruppe zur Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten auf der Grundlage von FuE-Ergebnissen sowie zur rascheren Markteinführung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen;
- (3) Förderung der technologischen und unternehmerischen Entwicklung sowie der Internationalisierung dieser Unternehmen.
Das gemeinsame Programm Eurostars ergänzt bestehende nationale und europäische Programme zur Unterstützung des Innovationsprozesses in KMU, die FuE betreiben.
Es leistet einen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit Europas sowie zu Innovation, Beschäftigung, wirtschaftlichem Wandel, nachhaltiger Entwicklung und Umweltschutz in Europa und fördert die Verwirklichung der Zielvorgaben von Lissabon und Barcelona. Als Initiative von 27 EUREKA-Mitgliedstaaten unterstützt das Programm durch sein Bottom-up-Konzept Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten internationaler Konsortien, die von FuE betreibenden KMU getragen werden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Forschungsorganisationen und/oder Großunternehmen.
Das gemeinsame Programm Eurostars soll die einschlägigen nationalen Forschungs- und Innovationsprogramme aufeinander abstimmen und synchronisieren, um ein gemeinsames Programm zu schaffen, das eine wissenschaftliche, organisatorischadministrative und finanzielle Integration bewirkt und damit einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung des europäischen Forschungsraums leistet. Die Integration in wissenschaftlicher Hinsicht erfolgt durch die gemeinsame Definition und Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars. Die organisatorischadministrative Integration erfolgt durch die Nutzung des EUREKA-Sekretariats als spezielle Durchführungsstelle. Deren Aufgabe ist das Management des gemeinsamen Programms Eurostars und die Überwachung seiner Durchführung wie in Anhang II ausgeführt. Die finanzielle Integration impliziert, dass die teilnehmenden Staaten wirksam zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Eurostars beitragen; das schließt insbesondere die Verpflichtung ein, aus den einzelstaatlichen vorgesehenen Eurostars-Budgets Finanzmittel für die Teilnehmer an ausgewählten Eurostars-Projekten bereitzustellen.
Längerfristig sollten mit dieser Initiative verschiedene Arten einer engeren wissenschaftlichen, organisatorischadministrativen und finanziellen Integration angestrebt werden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Island, Israel, Norwegen, die Schweiz und die Türkei (nachstehend "teilnehmende Staaten" genannt) sollten die Integration weiter vorantreiben und bestehende rechtliche Hindernisse beseitigen, die der internationalen Zusammenarbeit entgegenstehen.
II. Tätigkeiten im Rahmen des gemeinsamen Programms
Die Haupttätigkeiten im gemeinsamen Programm Eurostars sind Forschung und Entwicklung, die von einem oder mehreren FuE betreibenden KMU mit Niederlassung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten getragen werden. Die FuE-Tätigkeiten können auf sämtlichen Gebieten von Wissenschaft und Technologie erfolgen. Sie werden
- (1) mittels grenzübergreifender Projekte mehrerer Partner unter Beteiligung von mindestens zwei unabhängigen Teilnehmern aus unterschiedlichen teilnehmenden Staaten durchgeführt, die Forschung, technologische Entwicklung wie auch Demonstrations-, Aus- und Fortbildungs- sowie Verbreitungsmaßnahmen zum Gegenstand haben. Forschungsorganisationen, Universitäten oder Großunternehmen können ebenfalls an diesen Projekten teilnehmen;
- (2) in ihren wesentlichen Teilen durch die FuE betreibenden KMU durchgeführt, die in Höhe von mindestens 50 % zu den Kosten der FuE-Maßnahmen im Rahmen des Projekts beitragen sollten. Falls für das Projekt notwendig, kann eine Untervergabe in begrenztem Umfang vorgesehen werden;
- (3) auf marktorientierte Forschung und Entwicklung ausgerichtet; sie sollten von kurz- bis mittelfristiger Dauer sein und anspruchsvolle Forschungs- und Entwicklungsarbeit betreffen. das/die KMU sollte(n) die Fähigkeit zur Nutzung der Projektergebnisse innerhalb eines realistischen Zeitrahmens demonstrieren;
- (4) von einem der beteiligten FuE betreibenden KMU, dem "leitenden KMU", geleitet und koordiniert.
Daneben werden Vermittlertätigkeiten, Werbung und Kontaktpflege in begrenztem Umfang gefördert, um die Bekanntheit des gemeinsamen Programms Eurostars zu steigern und seine Wirkung zu verstärken. In diesem Rahmen werden Workshops organisiert und Kontakte mit anderen Akteuren wie Investoren und Anbietern von Wissensmanagement geknüpft.
III. Erwartete Ergebnisse der Durchführung des Programms
Das wichtigste Ergebnis, das vom gemeinsamen Programm Eurostars erwartet wird, ist ein neues gemeinsames Forschungs- und Entwicklungsprogramm europäischer Dimension für FuE betreibende KMU auf der Grundlage von EUREKA, das auf einem Bottom-up-Konzept beruht und durch die beteiligten einzelstaatlichen FuE-Programme und die Europäische Gemeinschaft kofinanziert wird.
Die spezielle Durchführungsstelle wird jährlich einen Bericht vorlegen, in dem ein detaillierter Überblick über die Durchführung des gemeinsamen Programms (Evaluierungs- und Auswahlverfahren, statistische Angaben zur Zusammensetzung der Bewertergruppe, Anzahl der eingereichten und zur Finanzierung ausgewählten Projekte, Nutzung der Gemeinschaftsmittel, Verteilung einzelstaatlicher Finanzmittel, Art der Beteiligten, Länderstatistiken, Veranstaltungen für Technologiemittler und Verbreitungsmaßnahmen usw.) sowie über die Fortschritte bei der weiteren Integration gegeben wird. Am Ende des gemeinsamen Programms Eurostars wird die spezielle Durchführungsstelle eine Expost-Evaluierung der Auswirkungen des Programms vornehmen.
IV. Programmdurchführung
Das gemeinsame Programm Eurostars wird von einer speziellen Durchführungsstelle geleitet. Vorschläge werden von den Antragstellern im Anschluss an einen zentralen und gemeinsamen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Schlussterminen zentral der speziellen Durchführungsstelle (einzige Anlaufstelle) vorgelegt. Die Projektvorschläge werden zentral in einem zweistufigen Verfahren auf der Grundlage transparenter und gemeinsamer Zulässigkeits- und Beurteilungskriterien bewertet und ausgewählt. Zunächst werden die Vorschläge von mindestens zwei unabhängigen Sachverständigen beurteilt, die sowohl die technischen als auch die kommerziellen Aspekte des Vorschlags prüfen. Die Sachverständigen können ihre Aufgabe auch aus der Ferne wahrnehmen. Im zweiten Schritt wird von einem internationalen Bewertungsgremium aus unabhängigen Sachverständigen eine Rangfolge der Vorschläge erstellt. Die zentral gebilligte Rangliste hat bindende Wirkung für die Zuteilung von Finanzmitteln aus dem Gemeinschaftsbeitrag und aus den einzelstaatlichen vorgesehenen Budgets für Eurostars-Projekte. Der speziellen Durchführungsstelle obliegt die Beobachtung der Projekte; zur Organisation und Verwaltung des vollständigen Projektzyklus werden gemeinsame Arbeitsverfahren bestehen. Die Teilnehmer an ausgewählten Eurostars-Projekten unterstehen verwaltungstechnisch ihren jeweiligen einzelstaatlichen Programmen.
V. Finanzierungsmechanismus
Das gemeinsame Programm Eurostars wird gemeinsam von den teilnehmenden Staaten und der Gemeinschaft finanziert. Die teilnehmenden Staaten erstellen einen Mehrjahres-Finanzplan für die Beteiligung am gemeinsamen Programm Eurostars und leisten einen Beitrag zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeiten im Rahmen des Programms. Die einzelstaatlichen Beiträge können aus bestehenden oder neu eingerichteten nationalen Programmen stammen, müssen jedoch mit dem Bottom-up-Konzept des Programms vereinbar sein. Die teilnehmenden Staaten können die vorgesehene Höhe des nationalen Beitrags zum gemeinsamen Programm Eurostars jederzeit während der Programmlaufzeit aufstocken.
Finanzierung auf Programmebene
Der von der speziellen Durchführungsstelle verwaltete Gemeinschaftsbeitrag zum gemeinsamen Programm Eurostars wird so berechnet, dass er maximal ein Drittel der tatsächlichen Finanzbeiträge der teilnehmenden Staaten, höchstens jedoch 100 Mio. EUR beträgt. Der Gemeinschaftsbeitrag kommt zu den von den teilnehmenden Staaten aufgebrachten 300 Mio. EUR hinzu und beläuft sich somit auf höchstens 25 % der insgesamt im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars verfügbaren öffentlichen Gelder.
Bis zu 4,5 % des Gemeinschaftsfinanzbeitrags werden zur Deckung der laufenden Kosten der spezifischen Stelle zur Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars verwandt.
Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu ausgewählten Eurostars-Projekten kann auf der Grundlage einer zwischen den einzelstaatlichen Stellen und der speziellen Durchführungsstelle zu treffenden Übereinkunft von der speziellen Durchführungsstelle auf die von den teilnehmenden Staaten benannten nationalen Finanzierungsstellen übertragen werden. Die spezielle Durchführungsstelle gewährleistet, dass die einzelstaatlichen Finanzierungsstellen den Finanzbeitrag der Gemeinschaft tatsächlich an die Teilnehmer an ausgewählten Eurostars-Projekten weiterleiten.
Finanzierung von Eurostars-Projekten
Die Zuteilung von Finanzmitteln an ausgewählte Eurostars-Projekte aus den vorgesehenen einzelstaatlichen Budgets und aus dem Gemeinschaftsbeitrag erfolgt in der Reihenfolge der Rangliste. Die Höhe der finanziellen Zuwendungen an die Teilnehmer an diesen Projekten wird nach den Finanzierungsregeln der beteiligten einzelstaatlichen Programme berechnet.
Bei Darlehen erfolgt eine Standardberechnung des Brutto-Zuschussäquivalents unter Berücksichtigung der Intensität der Zinssubvention sowie der durchschnittlichen Ausfallquote des zu Grunde liegenden nationalen Programms.
VI. Regelung in Bezug auf Rechte an geistigem Eigentum
Die spezielle Durchführungsstelle regelt die Handhabung gewerblicher Schutzrechte im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars. Durch diese Regelung in Bezug auf geistiges Eigentum sollen die Generierung von Wissen sowie die Nutzung und Verbreitung der Projektergebnisse zugunsten der Zielgruppe der FuE betreibenden KMU angeregt werden. In diesem Zusammenhang sollte das im Rahmen der Regeln für die Beteiligung33 am 7. Rahmenprogramm gewählte Konzept als Vorbild dienen.
Anhang II
Leitung des gemeinsamen Programms Eurostars
Als spezielle Durchführungsstelle des gemeinsamen Programms Eurostars fungiert das EUREKA-Sekretariat. Dessen Aufgabe ist das Management des gemeinsamen Programms Eurostars sowie die Entgegennahme, Zuteilung und Beaufsichtigung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft zum gemeinsamen Programm Eurostars.
Am System zur Leitung des gemeinsamen Programms Eurostars sind im Wesentlichen vier Stellen beteiligt:
- (1) Die "Gruppe der Hohen Repräsentanten von EUREKA" (HLG) setzt sich aus Personen zusammen, die von den EUREKA-Mitgliedstaaten als hochrangige Vertreter benannt wurden, und umfasst auch einen Vertreter der Europäischen Kommission. Ihr obliegt die Zulassung neuer Staaten zum gemeinsamen Programm Eurostars.
- (2) Die "Hochrangige Eurostars-Gruppe" setzt sich aus der "Gruppe der Hohen Repräsentanten von EUREKA" der am gemeinsamen Programm Eurostars teilnehmenden Staaten zusammen. Die Kommission kann zu den Sitzungen einen Vertreter als Beobachter entsenden. Die Kommission beaufsichtigt die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars und ist insbesondere zuständig für die Benennung der Mitglieder der Eurostars-Beratergruppe, die Genehmigung der Arbeitsverfahren für die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars, die Genehmigung der Planung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen und der zugehörigen Budgets sowie die Genehmigung der Rangliste der zu finanzierenden Eurostars-Projekte.
- (3) Die "Eurostars-Beratergruppe" setzt sich aus den Koordinatoren der einzelstaatlichen EUREKA-Projekte der an Eurostars teilnehmenden Staaten zusammen, wobei der Leiter des EUREKA-Sekretariats den Vorsitz führt. Die Eurostars-Beratergruppe berät das Eurostars-Sekretariat bei der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars; sie gibt Empfehlungen für Vorkehrungen zu dessen Umsetzung wie beispielsweise Finanzierungsverfahren, Bewertungs- und Auswahlverfahren, zeitliche Abstimmung zwischen den zentralen und den einzelstaatlichen Verfahren und Projektüberwachung. Sie berät bei der zeitlichen Planung der jährlichen Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen und gibt Empfehlungen zu den Fortschritten bei der Durchführung des gemeinsamen Programms, beispielsweise in Richtung einer weiteren Integration.
- (4) Das EUREKA-Sekretariat fungiert als die spezielle Durchführungsstelle von Eurostars; dabei agiert der Leiter des EUREKA-Sekretariats als rechtlicher Vertreter des Eurostars-Programms gegenüber der Gruppe der Hohen Repräsentanten von EUREKA, der Hochrangigen Eurostars-Gruppe, der Europäischen Kommission, dem EUREKA-Netz und der Außenwelt. Dem EUREKA-Sekretariat obliegt die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars, und es ist insbesondere zuständig für
- - die Erstellung des Budgets für die jährlichen Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen, die zentrale Organisation gemeinsamer Aufrufe und die Entgegennahme von Projektvorschlägen (einzige Anlaufstelle);
- - die zentrale Organisation der Zulässigkeitsprüfung und Bewertung von Projektvorschlägen nach den gemeinsamen Zulässigkeits- und Bewertungskriterien, die zentrale Organisation der Auswahl von Projektvorschlägen zur Finanzierung sowie die Beaufsichtigung und Nachbegleitung von Projekten;
- - die Entgegennahme, Zuteilung und Beaufsichtigung des Gemeinschaftsbeitrags;
- - die Erfassung der Abrechnungen über die Verteilung der Finanzmittel durch die Finanzierungsstellen in den teilnehmenden Staaten an die Teilnehmer an Eurostars-Projekten;
- - die Förderung des gemeinsamen Programms Eurostars;
- - die Berichterstattung an die Gruppe der Hohen Repräsentanten von EUREKA, die Hochrangige Eurostars-Gruppe, das EUREKA-Netz und die Europäische Kommission über das gemeinsame Programm Eurostars und über die Fortschritte bei der weiteren Integration.
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1 Island, Israel, Norwegen, die Schweiz und die Türkei.
- 2 Rat (Wettbewerbsfähigkeit), 25.-26. November 2004, 14687/04 (Presse 323).
- 3 ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 259.
- 4 Beschluss Nr. 1982/2006/EG, ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
- 5 ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.
- 6 Entscheidung Nr. 974/2006/EG, ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299.
- 7 Arbeitsprogramm 2007, "Forschung zugunsten von KMU", K(2006) 563, 26.2.2007.
- 8 Der Begriff KMU wird hier im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) verwendet.
- 9 KOM (2006) 349 endg. vom 29.6.2006.
- 10 EU-Anzeiger für FuE-Investitionen der Industrie 2005, Europäische Kommission.
- 11 Towards a European Research Area - Science, Technology and Innovation, Key Figures 2005, Europäische Kommission.
- 12 Impact assessment and ex ante evaluation, Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, SEK(2005) 430, Anhang 1.
- 13 KOM (2006) 349 endg. vom 29.6.2006.
- 14 KOM (2000) 6 endg. vom 18.1.2000.
- 15 KOM (2007) 161 endg. vom 4.4.2007.
- 16 Aktionsplan für Umwelttechnologie (ETAP), Programm zur Unterstützung bei der Einhaltung des Umweltrechts für KMU (ECAP).
- 17 Bei einem durchschnittlichen Finanzierungssatz von 50 % zieht ein Beitrag der öffentlichen Hand in Höhe von 400 Mio. EUR weitere 400 Mio. EUR an privaten Finanzmitteln an, die als eigener Beitrag der Projektteilnehmer in die FuE-Projekte investiert werden. Bei einem Finanzierungshöchstsatz von 75 % könnten die Gesamtprojektkosten sich auf 400/0,75 Mio. EUR = 533 Mio. EUR belaufen; in diesem Falle würde der privatwirtschaftliche Beitrag 133 Mio. EUR betragen.
- 18 Beschluss Nr. 1982/2006/EG, ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
- 19 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 20 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 21 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 22 ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
- 23 ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299.
- 24 P6_TA(2005)0077, ABl. C320E/259, 15.12.2005.
- 25 KOM (2003) 226 endgültig/2.
- 26 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
- 27 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. XXXX/2007 (ABl. L [...] vom [...], S. [...]).
- 28 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
- 29 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
- 30 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
- 31 ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.
- 32 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
- 33 ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.