900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012
A
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - ( § 51 Absatz 1 EnergieStG), Artikel 2 Nummer 1a - neu - ( § 9a Absatz 1 StromStG)
- a) In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1 a einzufügen:
"1a. In § 51 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern "auf Antrag" die Wörter "und nach Maßgabe des § 55 Absatz 4 bis 8" eingefügt."
- b) In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1 a einzufügen:
"1a. In § 9a Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern "Auf Antrag" die Wörter "und nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 bis 8" eingefügt."
Begründung:
Nach dem vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung erhalten energieintensive Unternehmen eine Steuerentlastung nach § 51 EnergieStG bzw. nach § 9a StromStG ohne weitere Voraussetzungen, während alle anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ein Energiemanagementsystem einführen müssen, um den Spitzenausgleich des § 55 EnergieStG bzw. § 10 StromStG zu erhalten. Von daher erscheint es nur sachgerecht, dieses Erfordernis auch bei energieintensiven Unternehmen zu fordern. Denn in diesen Branchen fällt der Energiekostenanteil vier- bis achtmal so hoch aus wie im Durchschnitt der gesamten Industrie, so dass gerade hier wirksame Anreize zur Erhöhung der Energieeffizienz gesetzt werden müssen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 55 Absatz 4 bis 9 EnergieStG) und Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d (§ 10 Absatz 3 bis 9 StromStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, eine Zertifizierung nach ISO 14001 mit besonderem Energieteil einer Zertifizierung nach ISO 50001 und EMAS als Nachweis gleichzustellen.
Begründung:
Durch die Ergänzung einer bestehenden Zertifizierung nach ISO 14001 um einen gesonderten Energieteil würden alle erforderlichen Bestandteile eines Energiemanagementsystems eingeführt. Eine Pflicht zur Mehrfachzertifizierung würde lediglich zusätzliche Kosten für die Unternehmen bedeuten, jedoch keine zusätzlichen Effizienzpotenziale aufdecken.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Satz 2 EnergieStG),
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Satz 2 StromStG)
- a) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c ist § 55 Absatz 4 wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind nach den Wörtern "(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) ist" die Wörter "sowie planmäßige Energiemessungen und Bewertungen unter Verwendung geeigneter Kennzahlen durchführt" einzufügen.
- bb) In Satz 2 sind nach den Wörtern "Ausgabe September 2012, entsprechen" die Wörter ", wenn die Implementierung durch eine unabhängige Stelle überprüft wird" einzufügen.
- b) In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d ist § 10 Absatz 3 wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind nach den Wörtern "(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) ist" die Wörter "sowie planmäßige Energiemessungen unter Verwendung geeigneter Kennzahlen durchführt" einzufügen.
- bb) In Satz 2 sind nach den Wörtern "Ausgabe September 2012, entsprechen" die Wörter ", wenn die Implementierung durch eine unabhängige Stelle überprüft wird" einzufügen.
Begründung:
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:
Energiemessungen sind bei einer Registrierung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nicht vorgesehen. Die Kenntnis und Bewertung des Energieverbrauchs und der Energieströme ist jedoch eine unerlässliche Voraussetzung für die sachgerechte Planung von Effizienzmaßnahmen und damit auch im Unternehmensinteresse.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:
Erst die Überprüfung durch eine unabhängige Stelle bietet einen ausreichenden Anreiz, ein entsprechendes System zu implementieren und daraus Maßnahmen zur Energieeinsparung abzuleiten und durchzuführen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 55 Absatz 4 bis 9 EnergieStG) und Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d (§ 10 Absatz 3 bis 9 StromStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine proportional anteilige Steuerentlastung bei dem Erreichen der Effizienzziele von weniger als 92 Prozent gewährt werden kann.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen zur anteiligen Kürzung der Steuerentlastung bei Nichterreichen der Effizienzziele sind sehr ambitioniert.
Angesichts dieser Unsicherheit sollte die Steuerentlastung auch bei einer Zielerreichung von weniger als 92 Prozent nicht vollständig entfallen. Vielmehr erscheint eine anteilige Steuerentlastung für die Unternehmen sinnvoll.
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (Anlage (zu § 55) Tabelle und Nummer 2 EnergieStG)
Artikel 1 Nummer 5 ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Tabelle ist wie folgt zu fassen:
Antragsjahr Bezugsjahr Zielwert 2015 2013 1,7% 2016 2014 3,4% 2017 2015 5,1 % 2018 2016 6,8%
- b) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. Die Energieintensität ist der Quotient aus dem temperatur- und konjunkturbereinigten Gesamtenergieverbrauch und der inflationsbereinigten Bruttowertschöpfung. Der temperatur- und konjunkturbereinigte Gesamtenergieverbrauch und die inflationsbereinigte Bruttowertschöpfung werden nach dem in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom ... [einsetzen: Datum] festgelegten Verfahren und Berechnungsansatz ermittelt. Die Energieintensität wird in der Bezugsgröße 0GJ/1000 Euro Bruttowertschöpfung angegeben."
Folgeänderung:
Artikel 2 Nummer 5 ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Tabelle ist wie folgt zu fassen:
Antragsjahr Bezugsjahr Zielwert 2015 2013 1,7% 2016 2014 3,4% 2017 2015 5,1 % 2018 2016 6,8%
- b) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. Die Energieintensität ist der Quotient aus dem temperatur- und konjunkturbereinigten Gesamtenergieverbrauch und der inflationsbereinigten Bruttowertschöpfung. Der temperatur- und konjunkturbereinigte Gesamtenergieverbrauch und die inflationsbereinigte Bruttowertschöpfung werden nach dem in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom ... [einsetzen: Datum] festgelegten Verfahren und Berechnungsansatz ermittelt. Die Energieintensität wird in der Bezugsgröße 0GJ/1000 Euro Bruttowertschöpfung angegeben."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Zielwerte entsprechen der nach einer Trendprognose der EU für Deutschland zu erwartenden Reduktion im Fall des "business as usual". Auch Statistiken der AG Energiebilanzen zeigen, dass in den letzten 20 Jahren die Energieeffizienz in Deutschland durchschnittlich um 1,4 Prozent pro Jahr anstieg.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die gewählte Bezugsgröße von einigen Faktoren beeinflusst wird, die zu einer autonomen Verbesserung der Energieintensität führen, ohne dass dem konkrete Maßnahmen der Unternehmen zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz gegenüberstehen.
Hierzu gehören neben dem tendenziell unterdurchschnittlichen Wirtschaftswachstum der besonders energieintensiven Branchen insbesondere auch der Ausstieg aus der Atomenergie und der Ausbau der Erneuerbaren Energien. Beide Entwicklungen im Zusammenhang mit der Energiewende bewirken statistische Effekte in Richtung eines sinkenden Primärenergieverbrauchs und damit eine signifikante statistische (nicht aber tatsächliche) Steigerung der Energieeffizienz.
Damit das Gesetz über diese autonomen Effekte hinaus echte zusätzliche Effizienzanforderungen enthält, sollten die Zielwerte für die Steigerung der Energieeffizienz maßvoll heraufgesetzt werden
Zu Buchstabe b:
In den Bruttoproduktionswert geht auch der Wert aller Vorleistungen ein, in die Bruttowertschöpfung nur die eigene Wertschöpfung der Unternehmen. Die Bezugnahme auf den Bruttoproduktionswert setzt falsche Anreize, da sie beispielsweise die Auslagerung energieintensiver Produktionsschritte ins Ausland prämiert und sie lässt keine Rückschlüsse aus der festgestellten Verbesserung der Energieintensität auf die tatsächlichen Effizienzverbesserungen der Unternehmen zu. Die Bruttowertschöpfung ist daher der geeignetere Indikator für die wirtschaftliche Leistung eines Unternehmens.
Zur Folgeänderung:
Gleichklang von Energiesteuergesetz und Stromsteuergesetz
Damit die Bruttowertschöpfung als Indikator für die wirtschaftliche Leistung eines Unternehmens genommen werden kann, wird die Bundesregierung gebeten, die Vereinbarung mit der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz entsprechend zu ändern.
6. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung vorzusehen, wonach die allgemeine Steuervergünstigung auch an die Durchführung eines Energiemanagementsystems gekoppelt wird.
Begründung:
Die allgemeine Steuervergünstigung für das Produzierende Gewerbe bewirkt erhebliche Mitnahmeeffekte. Auch sie sollte mittelfristig an die Gegenleistung der Durchführung eines Energiemanagementsystems geknüpft werden.
7. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren durch eine entsprechende Änderung des Energiesteuergesetzes für Schäfer im Rahmen der Agrardieselrückerstattung eine analoge Ausnahmeregelung wie für die Imker zu schaffen.
Begründung:
Die Wettbewerbsfähigkeit vieler Betriebe in der Schafhaltung ist durch einen hohen Kostendruck geprägt.
Durch die zumeist extensiv betriebenen hofstellenfernen Weide-, Küsten- und Naturschutzflächen tragen die hohen Dieselkosten zu der angespannten Situation bei. Viele Schäfer und Schafhalter leisten die entsprechenden Transporte (wasserueber.htm , Futter, Tiere) auch mehrmals täglich.
Eine entsprechende Änderung der Agrardieselrückerstattung mit einer Berücksichtigung der tatsächlich genutzten Fahrzeugart, wie sie für Imker möglich war, wäre ein deutlicher Beitrag zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit in der Schafhaltung.
B
- 8. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.