Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -

Punkt 32 der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012

Der Bundesrat möge beschließen, den Verordnungsentwurf gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes in folgender Fassung der Bundesregierung zuzuleiten:

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

A. Zielsetzung

Seit einigen Jahren ist ein zunehmendes Interesse der Industrie an der Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen aus unkonventionellen Lagerstätten festzustellen. Zur Aufsuchung und Gewinnung dieser Bodenschätze setzt die Industrie eine Technologie ein, bei der große Flüssigkeitsmengen in diese Lagerstätten verpresst und dort künstliche Risse erzeugt werden. Die hierzu eingesetzten Flüssigkeiten bestehen zum überwiegenden Teil aus Wasser und Stützmitteln, enthalten jedoch ebenfalls Chemikalien mit möglicher Umweltrelevanz. Auf Grund der zunehmenden Dimensionen dieser Vorhaben können diese Vorhaben mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein, sodass für diese Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

B. Lösung

Die in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben aufgeführten betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, werden ergänzt.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

E. Sonstige Kosten

Den Unternehmen entstehen Mehrkosten insbesondere durch die Vorlage ergänzender, für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlicher Unterlagen. Diese Mehrkosten sind im Verhältnis zu den Gesamtkosten solcher Vorhaben gering.

F. Bürokratiekosten

Informationspflichten für Bürger und die Verwaltung werden nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Vom ...

Auf Grund des § 57c des Bundesberggesetzes, der zuletzt durch Artikel 11 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

"8. Tiefbohrungen

2. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die am [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 Nummer 8 Buchstabe b sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeines

Der Stellenwert von unkonventionellen Erdöl- und Erdgaslagerstätten nimmt vor dem Hintergrund der energiepolitischen Zielsetzungen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Versorgungssicherheit auf der Grundlage heimischer Energieträger zu. Die wirtschaftliche Nutzung der in diesen Lagerstätten vorhandenen Bodenschätze erfordert den Einsatz einer Technologie, bei der in Tiefbohrungen zur Erhöhung der Fließrate mit hydraulischem Druck künstliche Risse erzeugt werden. Aufgrund der zunehmenden Dimensionen dieser Vorhaben sollen die damit verbundenen Umweltauswirkungen zukünftig im Rahmen einer obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung betrachtet werden. Für die Genehmigung dieser Vorhaben ist ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 Nummer 1:

Mit der Einfügung einer ergänzenden Regelung zu Tiefbohrungen, bei denen das Gestein mit hydraulischem Druck aufgebrochen wird, ergibt sich die Notwendigkeit, § 1 Nummer 8 UVP-V Bergbau zu untergliedern.

Dabei bleiben die Regelungen zu der Gewinnung von Erdwärme durch Tiefbohrungen unverändert (§ 1 Nummer 8 Buchstabe a - neu -).

Die Einfügung von § 1 Nummer 8 Buchstabe b betrifft die Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten durch Tiefbohrungen, bei denen zur Erhöhung der Fließrate mit hydraulischem Druck künstliche Risse in tief liegenden Gesteinsformationen hergestellt werden und sieht vor, dass solche Vorhaben generell einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Für die Genehmigung dieser Vorhaben ist ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Zu Artikel 1 Nummer 2:

Diese Vorschrift enthält im Anschluss an § 4 Absatz 1 bis 4 UVP-V Bergbau die erforderliche Überleitungsregelung für begonnene Vorhaben betreffend § 1 Nummer 8 Buchstabe b, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung eingeleitet worden sind.

Zu Artikel 2:

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.