Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen

Der Bundesrat hat in seiner 960. Sitzung am 22. September 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 und 11 (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 3 Satz 2 sowie Anlage 1 Nummer 2 Satz 2 GesBergV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Doppelbuchstabe aa

In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 geht es um die Beschäftigung von Personen unter anderem im Bereich von "übertägigen Halden". Das Wort "übertägigen" ist entbehrlich, da es sich bei Halden um übertägig angelegte Anhäufungen oder Aufschüttungen von nicht weiter verwertbaren Materialien handelt, die bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen oder gegebenenfalls nach deren Aufbereitung anfallen.

Doppelbuchstabe bb

In dem betreffenden Satz geht es um die Bestimmung der in § 2 Absatz 3 angegebenen Werte für Trocken- und Effektivtemperaturen nach § 2 der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685). Auf diese Vorschrift sollte gleitend verwiesen werden, um im Falle ihrer Änderung nicht auch die Gesundheitsschutz-Bergverordnung ändern zu müssen.

Zu Buchstabe b:

In der Verordnung ist in der genannten Aufzählung der Untergruppen der hinter "1.1" gesetzte Punkt zu löschen und die Doppelnennung der Untergruppe 2.1 zu korrigieren. Statt "Die Untergruppen 1.1. bis 1.3 und 2.1 und 2.1..." muss es heißen "Die Untergruppen 1.1 bis 1.3 und 2.1 und 2.2 ...".

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 GesBergV)

In Artikel 1 Nummer 2 ist in § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 die Angabe "nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" jeweils durch die Angabe "nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" zu ersetzen.

Begründung:

Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

3. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe

Als Folge sind die bisherigen Buchstaben b und c als Buchstaben c und d zu bezeichnen.

Begründung:

Mit der in Artikel 3 Nummer 2 vorgesehenen Änderung der bisherigen §§ 3 bis 6 muss auch der bisherige Verweis auf die §§ 4 und 5, mit dem auf andere Bestimmungen zur Festlegung des Einwirkungsbereiches verwiesen wird, geändert werden. Künftig werden in den §§ 3 und 5 solche Bestimmungen getroffen, sodass auf diese zu verweisen ist.

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 5 Satz 2 und 3 - neu - EinwirkungsBergV)

In Artikel 3 Nummer 2 ist § 5 Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:

"Der Unternehmer hat die Grenze des erweiterten Einwirkungsbereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder Bodenhebung festzulegen. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend."

Begründung:

Soweit die EinwirkungsBergV nicht bereits konkrete Festlegungen zur Ermittlung des Einwirkungsbereiches für Bodensenkungen oder Bodenhebungen trifft, hat der Unternehmer den Einwirkungsbereich zu ermitteln. Dementsprechend soll auch die Festlegung eines erweiterten Einwirkungsbereiches durch den Unternehmer sowie eine Prüfung und öffentliche Bekanntgabe durch die zuständige Behörde erfolgen.

5. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 2 Absatz 1 Satz 2 ABBergV) Artikel 4 Nummer 2 ist zu streichen.

Als Folge sind Nummer 3 bis 5 als Nummern 2 bis 4 zu bezeichnen.

Begründung:

Die Aufnahme einer klarstellenden Regelung in § 2 Absatz 1 ABBergV, dass und welche Vorschriften neben den Vorgaben der ABBergV bei den nach § 2 Absatz 1 ABBergV zu treffenden Maßnahmen zu beachten sind, ist entbehrlich, denn ein allgemeiner Hinweis - ohne Nennung konkreter Vorschriften - ist in § 2 Absatz 2 Satz 1 ABBergV bereits enthalten. In der Nennung insbesondere zu beachtender Vorschriften wäre gleichrangig beispielsweise auch die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV zu berücksichtigen.