Der Deutsche Bundestag hat in seiner 46. Sitzung am 3. Juli 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 18/2010 (neu) - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) - Drucksache 18/1558 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 25.07.14
Erster Durchgang: Drucksache. 147/14 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "auszugleichen" die Wörter ", soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist" eingefügt.
- b) In § 3 Satz 2 werden vor dem Wort "Anspruch" das Wort "entstandenen" und nach dem Wort "verzichten" die Wörter " ; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen" eingefügt.
- c) § 9 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden die Wörter "nach Ablauf der in § 24 genannten Übergangsfrist bis zum 10. Juni 2017" durch die Wörter "bis zum 30. Juni 2016" und die Angabe "2018" durch die Angabe "2017" ersetzt.
- bbb) In Satz 2 wird das Wort "jährlich" durch die Wörter "alle zwei Jahre" ersetzt.
- bb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die Mindestlohnkommission evaluiert laufend die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wettbewerbsbedingungen und die Beschäftigung im Bezug auf bestimmte Branchen und Regionen sowie die Produktivität und stellt ihre Erkenntnisse der Bundesregierung in einem Bericht alle zwei Jahre gemeinsam mit ihrem Beschluss zur Verfügung."
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- d) § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Mindestlohnkommission kann Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften, öffentlichrechtliche Religionsgesellschaften, Wohlfahrtsverbände, Verbände, die wirtschaftliche und soziale Interessen organisieren, sowie sonstige von der Anpassung des Mindestlohns Betroffene vor Beschlussfassung anhören."
- e) § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Vor Erlass der Rechtsverordnung erhalten die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften, die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften, die Wohlfahrtsverbände sowie die Verbände, die wirtschaftliche und soziale Interessen organisieren, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme."
- f) § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Haftung des Auftraggebers
§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung."
- g) § 17 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Arbeitsleistung" die Wörter "in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige" eingefügt.
- bb) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Arbeitgebers" die Wörter "oder eines Entleihers" eingefügt und wird nach dem Wort "hinsichtlich" das Wort "der" durch das Wort "bestimmter" ersetzt.
- cc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges dies erfordern."
- h) § 19 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- i) § 22 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie
- 1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,
- 2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
- 3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder
- 4. an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach den §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.
Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt."
- bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird nach der Angabe " § 18" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
- bbb) In Satz 2 wird die Angabe "1. Januar 2017" durch die Angabe "1. Juni 2016" ersetzt.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- j) § 24 wird wie folgt geändert:
- aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird die Angabe "2016" durch die Angabe "2017" ersetzt und werden nach dem Wort "sind" die Wörter " ;ab dem 1. Januar 2017 müssen abweichende Regelungen in diesem Sinne mindestens ein Entgelt von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde vorsehen" eingefügt.
- bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller haben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen; dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 Buchstabe c wird Absatz 2a Satz 2 wie folgt gefasst:
"Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend."
- b) In Nummer 5 wird § 98 Absatz 3 Satz 2 wie folgt gefasst:
"Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend."
3. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:
"Artikel 3a
Änderung des Nachweisgesetzes
Das Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
"Praktikanten, die gemäß § 22 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes als Arbeitnehmer gelten, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes."
2. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- 1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
- 2. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
- 3. Beginn und Dauer des Praktikums,
- 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
- 5. Zahlung und Höhe der Vergütung,
- 6. Dauer des Urlaubs,
- 7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." "
4. In Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a werden in Absatz 1 Satz 2 die Wörter "die Tarifvertragsparteien darlegen, dass" gestrichen.
5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:,c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Tarifverträge" die Wörter "und paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich der Rechtsverordnung festlegen," eingefügt."
- bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
- b) In Nummer 7 wird § 7a Absatz 3 Satz 1 wie folgt gefasst:
"Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden und den möglicherweise von ihr betroffenen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages sowie allen am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften, Vereinigungen der Arbeitgeber und paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung."
- c) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:,8a. In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort "Verzicht" die Wörter "auf den entstandenen Anspruch" und nach dem Wort "zulässig" die Wörter " ; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen" eingefügt."
- d) Der Nummer 12 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
- (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder eines Entleihers nach § 18 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich einzelner Branchen oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einschränken.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten der Branche dies erfordern." "
- e) In Nummer 16 wird § 24a wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe "2016" wird durch die Angabe "2017" ersetzt.
- bb) Die Wörter "in § 1 des Mindestlohngesetzes" werden durch die Wörter "nach dem Mindestlohngesetz" ersetzt.
- cc) Die Wörter "des § 1 des Mindestlohngesetzes" werden durch die Wörter "des Mindestlohngesetzes" ersetzt.
6. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 8
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 sowie Zeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nichterwerbstätigkeit bis zu sechs Wochen unterbrechen die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht."
2. Dem § 282a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die in Satz 1 genannten Daten dürfen den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder auch übermittelt werden, wenn sie für Zwecke des Verdienststatistikgesetzes erforderlich sind." "
7. Artikel 9 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 9
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsangabe wird nach der Angabe zu § 114 folgende Angabe eingefügt:
§ 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit".
2. Nach § 18f Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen die Versicherungsnummer nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zur Erhebung statistischer Daten erforderlich ist."
3. Nach § 114 wird folgender § 115 eingefügt:
" § 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
Vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt." "
8. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird die Angabe "2016" durch die Angabe "2017" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Artikel 9 Nummer 1 und 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft."