Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 120741 - vom 29. November 2006. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 24. Oktober 2006 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf das ILO-Übereinkommen über Wanderarbeiter (1949), das ILO-Übereinkommen über Missbräuche bei Wanderungen und die Förderung der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung der Wanderarbeitnehmer (1975) sowie die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (1990),
- - unter Hinweis auf das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels (2000) und das Protokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg (2000), die beide die Konvention der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ergänzen,
- - unter Hinweis auf die Konvention über den Flüchtlingsstatus (1951) und das zugehörige Protokoll über den Flüchtlingsstatus (1967),
- - unter Hinweis auf den Bericht des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen über den Stand der Weltbevölkerung (2006) "Der Weg der Hoffnung: Frauen und internationale Migration",
- - unter Hinweis auf die Richtlinie des Rates 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren1,
- - unter Hinweis auf Artikel 13 des EG-Vertrags zur Bekämpfung von Diskriminierungen,
- - unter Hinweis auf Artikel 63 des EG-Vertrags, mit dem der Gemeinschaft Befugnisse und Zuständigkeiten in den Bereichen Einwanderungs- und Asylpolitik übertragen werden
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Tampere vom 15./16. Oktober 1999, des Europäischen Rates von Laeken vom 14./15. Dezember 2001, des Europäischen Rates von Sevilla vom 21./22. Juni 2002 und des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19./20. Juni 2003, in denen die Notwendigkeit des Ausbaus der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Rahmen der kürzlich eingesetzten Gruppe nationaler Kontaktstellen zu Integrationsfragen insbesondere im Hinblick auf eine bessere Koordinierung der einschlägigen politischen Maßnahmen auf nationaler und auf Unionsebene unterstrichen wurde,
- - unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission "Über ein EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration" (KOM (2004) 0811),
- - unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission "Über die Zukunft des europäischen Migrationsnetzes" (KOM (2005) 0606),
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über "Einwanderung, Integration und Beschäftigung" (KOM (2003) 0336),
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013, die geänderten Vorschläge für Entscheidungen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013, zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 072013 und zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 082013 innerhalb des generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrantenströme" sowie den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrantenströme" (KOM (2005) 0123),
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "Migration und Entwicklung: konkrete Leitlinien" (KOM (2005) 0390),
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "Eine gemeinsame Integrationsagenda - ein Rahmen für die Integration von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Union" (KOM (2005) 0389),
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "Strategischer Plan zur legalen Zuwanderung" (KOM (2005) 0669),
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "Vorrangige Maßnahmen zur Lösung von Migrationsproblemen: Erste Folgemaßnahmen nach Hampton Court" (KOM (2005) 0621),
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "Thematisches Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl" (KOM (2006) 0026),
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft2,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten3
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung4,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen5,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes6,
- - unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (KOM (2005) 0375),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2005 zur Integration von Einwanderern durch mehrsprachige Schulen und Unterricht in mehreren Sprachen7,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2005 zu den Zusammenhängen zwischen legaler und illegaler Migration und Integration der Migranten8,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2004 zu der Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung9,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2004 zur Situation von Frauen, die Minderheiten in der Europäischen Union angehören10,
- - unter Hinweis auf das Haager Programm, das der Europäische Rat am 4. November 2004 gebilligt hat und in dem die Ziele für den Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht für den Zeitraum 2005 bis 2010 festgelegt sind,
- - unter Hinweis auf das informelle Ministertreffen in Groningen am 9. November 2004, auf dem die für Integration zuständigen Minister zum ersten Mal zusammengekommen sind
- - unter Hinweis auf die gemeinsamen Grundprinzipien für die Politik der Integration, die auf der Ratstagung am 19. November 2004 gebilligt wurden, die ein kohärentes Paket von Empfehlungen darstellen, die die Grundlagen der Integrationspolitik der Europäischen Union bilden sollen,
- - unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 18, 20, 21 und 22,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0307/2006),
A. in der Erwägung, dass die Zahl der Immigrantinnen in der Europäischen Union kontinuierlich steigt und sich auf ca. 54 % der Gesamtzahl der Immigranten beläuft und ein immer breiteres Spektrum an Gruppen umfasst (Wirtschaftsmigration, Katastrophenmigration, Familienzusammenführung, Flüchtlinge aus politischen Gründen oder wegen bewaffneter Konflikte, irreguläre Einwanderung, Asylsuchende),
B. in der Erwägung, dass keine echte organisierte und koordinierte europäische Migrationspolitik existiert, und in der Erwägung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten eine Regelungspolitik für die Migration in Zusammenarbeit mit den Drittländern schaffen müssen,
C. in der Erwägung, dass Migrantinnen bei der Integration in der Regel auf erhebliche Probleme stoßen, vor allem Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, eine niedrige Beschäftigungsquote und hohe Arbeitslosigkeit, befristete oder schlecht bezahlte Beschäftigung oft ohne jeglichen sozialen oder wirtschaftlichen Schutz oder in der Schattenwirtschaft und Schwarzarbeit, eingeschränkte sprachliche Fähigkeiten, geringe Beteiligung an der Grundbildung und vor allem an der Hoch- und Fachschulbildung, eingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen, politischen, gewerkschaftlichen und kulturellen Leben des Aufnahmelandes, Armut und soziale Ausgrenzung; unter Hinweis dennoch darauf, dass eine nicht unwesentliche Zahl junger Frauen, die in ihrem Land ein Hochschulstudium absolviert haben, in der Europäischen Union Stellen innehaben, die eine geringe Qualifizierung erfordern, beispielsweise als Hausangestellte, als Folge der hohen Frauenarbeitslosigkeit in ihren Ländern und der niedrigen Löhne, die sie für eine ihren Qualifizierungen entsprechende Stelle beanspruchen könnten,
D. in der Erwägung, dass Migrantinnen oft in erheblichem Maße diskriminiert werden, und zwar auf Grund ihrer Abhängigkeit vom rechtlichen Status ihres Ehemannes gemäß der Richtlinie 2003/86/EG (kein eigener Rechtsstatus, beschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt, unsicheres Aufenthaltsrecht im Falle einer Witwenschaft, Scheidung usw.), sowie aus Gründen der Mentalität und negativer Stereotype und Praktiken, die aus den Herkunftsländern mitgebracht wurden und in den Gastländern ebenfalls vorherrschen; in der Erwägung, dass sie in einigen Einwanderergemeinschaften erheblichen Problemen wie Ausgrenzung, Zwangsheiraten, Genitalverstümmelungen an Frauen und sogenannten Ehrenverbrechen ausgesetzt sind,
E. unter Betonung der Tatsache, dass von der Integration der Migrantinnen in die Gesellschaft sehr oft die Integration der Angehörigen der zweiten und dritten Generation zugewanderter Bürger abhängt,
F. in der Erwägung, dass Migrantinnen in größerem Maße psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind, entweder weil sie wirtschaftlich und rechtlich abhängig sind oder weil Migrantinnen ohne Rechtsstatus häufiger Gefahr laufen, Opfer von Misshandlungen und sexueller Ausbeutung am Arbeitsplatz oder von Schlepperbanden zu werden; in der Erwägung, dass Migrantinnen, die sich in einer rechtswidrigen Situation befinden, aufgrund des Fehlens eines Rechtsstatus in ihrem Wohnsitzstaat in besonderem Maße Gefahr laufen, dass ihnen ihre Grundrechte verweigert werden, und dass sie im täglichen Leben verstärkt Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind,
G. in der Erwägung, dass Integration ein bilateraler Prozess ist, der sowohl die Bereitschaft der Zuwanderinnen voraussetzt, die Verantwortung für die Integration in ihre Aufnahmegesellschaft zu übernehmen, als auch die Bereitschaft der EU-Bürger, die Migrantinnen zu akzeptieren und zu integrieren; hierbei müssen zur Beeinflussung der Verhaltensmuster sowohl der Zuwanderer als auch der Aufnahmegesellschaften auf allen relevanten Ebenen sowie zur Mobilisierung von Ressourcen integrierte Maßnahmen auf beiden Seiten erarbeitet und umgesetzt werden; ferner in der Erwägung, dass dieser bilaterale Prozess ein gegenseitiges Engagement erfordert, das aus Rechten und Pflichten für die Aufnahmegesellschaft und für die Zuwanderer besteht H. in der Erwägung, dass der Aspekt des Geschlechts weder bei harmonisierten Maßnahmen noch bei der Erhebung von Daten systematisch berücksichtigt wird, wie aus den jüngsten Berichten zur Bewertung der nationalen Maßnahmen zur Integration von Migranten hervorgeht,
I. in der Erwägung, dass Menschenrechtsverletzungen gegen Migrantinnen in Form von so genannten Ehrenverbrechen, Zwangsehen, Genitalverstümmelungen oder sonstigen Verletzungen nicht durch kulturelle oder religiöse Gründe gerechtfertigt werden können und unter keinen Umständen toleriert werden sollten,
J. in der Erwägung, dass der neue Finanzrahmen 2007-2013 nicht nur auf die Stärkung bestehender Programme und Fonds für die Integration von Einwanderern abzielt, sondern auch auf die Förderung neuer Initiativen wie beispielsweise das Rahmenprogramm "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" (das auch einen Fonds für die Integration von Drittstaatangehörigen, den Außengrenzenfonds und den Flüchtlingsfonds beinhaltet), in denen die Geschlechterdimension und eine bestmögliche soziale Integration von Migrantinnen mit eingeschlossen sein müssen,
K. unter Hinweis darauf, dass es zahlreiche Verbindungen zwischen Frauenhandel und wirtschaftlich begründeter Migration gibt,
- 1. ist der Auffassung, dass im Rahmen der Politik der Europäischen Union im Bereich Entwicklung und sozialer Zusammenhalt effiziente Maßnahmen zur Aufnahme und Integration von Migranten und vor allem von Migrantinnen umgesetzt werden müssen, zumal letztere inzwischen die Mehrzahl der Einwanderer stellen und aus immer vielfältigeren Gründen in die Europäische Union kommen (Wirtschaftsmigration, Flüchtlinge, Asylsuchende, Familienzusammenführung); begrüßt die Initiative der Kommission, Leitlinien für einen Rahmen für die Integration von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Union zu erstellen, und betont, dass geschlechtsbedingten Besonderheiten und der Lage der Frauen bei allen Maßnahmen Rechnung getragen werden muss;
- 2. weist auf die Schwierigkeiten hin, denen Migranten, insbesondere Migrantinnen, nach ihrer Ankunft im Aufnahmeland gegenüberstehen, da sie aufgrund einer doppelten Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft und des Geschlechts die schwächste Gruppe darstellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Strukturen und sozialen Dienste für die problemlose Eingliederung und die Information über Rechte und Pflichten gemäß ihren Grundsätzen und Rechtsvorschriften zu verstärken;
- 3. fordert die Mitgliedstaaten auf, Informationskampagnen für Migrantinnen auch auf regionaler und lokaler Ebene zu fördern, um Zwangsehen oder arrangierten Ehen, Genitalverstümmelungen und anderen Formen des psychischen oder physischen Zwangs vorzubeugen und diese zu verhindern; ist der Ansicht, dass bei diesen Kampagnen eine einfache und allgemein verständliche Sprache verwendet werden muss und die Informationen mehrsprachig sein müssen;
- 4. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Finanzierungen für eigens für Frauen bestimmte Programme vorzusehen, die Informationen über die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen für Einwanderer in die Europäische Union bieten; fordert ferner dass die konsularischen und diplomatischen Strukturen verstärkt werden, um die Einwanderungserfordernisse besser handhaben zu können;
- 5. fordert Migrantenorganisationen auf, insbesondere die weiblichen Mitglieder, aber auch ihre Familien anzuregen, aktiv an ihrer Integration zu arbeiten und die Integrationsangebote der Aufnahmeländer anzunehmen, um so die Integrationsbemühungen der Aufnahmegesellschaften zu unterstützen;
- 6. betont, dass die Richtlinie 2003/86/.G noch nicht von allen Mitgliedstaaten in zufrieden stellender Weise umgesetzt wurde, wodurch ein beträchtlicher Spielraum für diskriminierende Behandlung von Migrantinnen bestehen bleibt;
- 7. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften und der Internationalen Konventionen die Grundrechte der Migrantinnen unabhängig davon ob sie sich in einer rechtswidrigen Situation befinden oder nicht, und insbesondere den Schutz vor Versklavung und Gewalt, den Zugang zur ärztlichen Notfallversorgung, Rechtsbeistand, Bildung für Kinder und Wanderarbeitnehmer, Gleichbehandlung bei den Arbeitsbedingungen und das Recht, Gewerkschaften beizutreten (UN-Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (1990), zu gewährleisten;
- 8. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften und der Internationalen Konventionen (UN-Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen - 1990) den Kindern von Migrantinnen, die sich in einer rechtswidrigen Situation befinden, Zugang zur Bildung zu gewähren;
- 9. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der bilateralen Arbeitsabkommen für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen und anderer Vereinbarungen zu gewährleisten, dass Migrantinnen einen gesicherten rechtlichen und arbeitsrechtlichen Status in den Aufnahmeländern genießen und - wie im gemeinschaftlichen Besitzstand vorgesehen - weder aus Gründen des Geschlechts noch der Herkunft diskriminiert werden;
- 10. fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Formen von Gewalt gegen Migrantinnen effizient zu bekämpfen, insbesondere durch Bereitstellung ausreichender medizinischer, rechtlicher und sozialer Unterstützung der Opfer von Gewalt, durch die Umsetzung von Programmen zur gesellschaftlichen Wiedereingliederung von Opfern, durch garantierten Zugang von Opfern des sexuellen Menschenhandels zu entsprechenden Hilfseinrichtungen, um somit dem Bedarf der Opfer an Sicherheit und Schutz zu entsprechen sowie durch Bereitstellung vorsorglicher Informationen für Migrantinnen betreffend ihre Rechte im Gastland;
- 11. fordert die Mitgliedstaaten auf, gemäß der Richtlinie 2004/81/EG zu gewährleisten, dass bei der Prüfung von Anträgen auf Zuerkennung eines eigenen Rechtsstatus die Lebensumstände von Migrantinnen, die Opfer von Gewalt geworden sind, angemessen berücksichtigt werden, insbesondere bei Opfern physischer und psychischer Gewalt oder der anhaltenden Praxis von Zwangsehen oder arrangierten Ehen, und dass alle zum Schutz dieser Frauen dienenden Verwaltungsmaßnahmen getroffen werden, einschließlich Zugang zu Unterstützungs- und Schutzmechanismen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verfahren für die Bewilligung einer zeitlich befristeten oder unbegrenzten Aufenthaltserlaubnis für Opfer des Sexhandels auf der Grundlage der Bestimmungen des oben genannten Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zu vereinfachen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um in außergewöhnlichen Fällen Sonderaufenthaltsgenehmigungen zu erteilen, damit ausländischen Opfern ohne Rechtsstatus die Möglichkeit gegeben wird, der Gewalt zu entkommen;
- 12. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass bilaterale Abkommen mit Drittländern auf der Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgehandelt und abgeschlossen werden - insbesondere im Hinblick auf den Status von Personen in der Ehe, bei Scheidung, Sorgerecht, Verstoßung oder Vielehe;
- 13. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten angesichts der Tatsache, dass das explosionsartige Wachstum der Unterhaltungsindustrie und der Sexindustrie neue Migrationskanäle für die Zuwanderung von Frauen eröffnen auf, den Rechtsrahmen zu verbessern der ihnen das Recht auf einen eigenen Pass und eine eigene Aufenthaltserlaubnis garantiert und die Möglichkeit der strafrechtlichen Belangung für die Wegnahme dieser Dokumente vorsieht - und zwar in Einklang mit dem Beschluss des Rates 2006/619/EG vom 24. Juli 2006 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels(2000);11
- 14. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer nationalen Aktionspläne für Beschäftigung und soziale Eingliederung Maßnahmen zu ergreifen, die folgenden Zielen dienen: Förderung der Beteiligung von Migrantinnen am Arbeitsmarkt, Bekämpfung von Schwarzarbeit, Wahrung der sozialen Rechte von Frauen (gleiche Entlohnung, soziale Sicherheit, Rentenansprüche usw.), Stärkung des Unternehmertums, Schutz älterer Migrantinnen vor den Leiden der Armut und Ausgrenzung, Förderung des Stellenwerts der Sozialpartner und Gewerkschaften beim Prozess der sozialen und wirtschaftlichen Integration von Frauen;
- 15. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Migrantinnen angemessene und wesentliche Bildung erhalten in Form von Sprachunterricht und Information über Grundrechte, politische und soziale Rechte und demokratische Grundsätze im Aufnahmeland, da dies ihre reibungslose soziale Eingliederung im Aufnahmeland erleichtern und sie vor Diskriminierung in Familie und Gesellschaft schützen wird;
- 16. unterstreicht insbesondere die Bedeutung eines bedingungslosen und sogar vorrangigen Zugangs für Migrantinnen zum Bildungs- und Sprachunterricht als wesentliche Voraussetzungen für eine echte Integration in die Gesellschaft und das Arbeitsleben; fordert die Mitgliedstaaten auf, für zuwandernde Frauen und Mädchen die Sprachausbildung zur Pflicht zu machen, um ihre Integration zu erleichtern und sie vor Diskriminierung in Familie und Gesellschaft zu schützen;
- 17. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang junger Migrantinnen zu den Systemen der schulischen und beruflichen Bildung in den Aufnahmeländern sowie deren Beteiligung an dem integrierten Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens 2007- 2013, das die Programme Erasmus, Leonardo Da Vinci, Comenius und Grundtvig beinhaltet sowie an den Programmen Socrates, Kultur 2007-2013 und Jugend in Aktion 2007-2013 zu fördern; ist der Auffassung, dass es besonders wichtig ist, die beruflichen Qualifikationen und Fähigkeiten (vor allem wissenschaftliche Abschlüsse) der Frauen anzuerkennen und ihnen den Zugang zur Sprachausbildung zu gewährleisten da dies ihrer besseren Integration dient;
- 18. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang der Migrantinnen zur Beschäftigung zu fördern und für eine angemessene Berufsausbildung zu sorgen, durch Verabschiedung positiver Maßnahmen zur Bekämpfung der zweifachen Diskriminierung von Migrantinnen auf dem Arbeitsmarkt und durch Schaffung günstiger Bedingungen für ihren Zugang zum Arbeitsmarkt und für die Vereinbarung von Berufs- und Familienleben, insbesondere durch Schaffung zugänglicher Kinderbetreuungseinrichtungen;
- 19. fordert die Mitgliedstaaten auf, besondere Sensibilität bei der Förderung der Beteiligung von Migrantinnen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und den daraus erwachsenden Möglichkeiten am sozialen und politischen Leben zu zeigen;
- 20. verweist darauf, dass es nicht toleriert oder aus kulturellen oder religiösen Gründen entschuldigt werden darf, wenn Eltern von zugewanderten Mädchen diese daran hindern am Sport- und Schwimmunterricht sowie an Schulklassen teilzunehmen; fordert Schulen und Behörden auf, dafür zu sorgen, dass die Mädchen am Schulunterricht teilnehmen und die Schulpflicht im Einklang mit nationalen Vorschriften durchzusetzen;
- 21. betont, dass nationale, lokale und regionale Behörden aufgefordert sind, sich mit proaktiven Maßnahmen um die Integration von Migrantinnen zu bemühen und einen immer intensiveren und offeneren Dialog zu führen, um mit den Migrantengemeinschaften und -netzwerken zu kooperieren und zu kommunizieren, und fordert die Mitgliedstaaten sowie die Europäische Union auf, diese Bemühungen sowohl finanziell als auch durch Informationsaustausch zu unterstützen, damit insbesondere Probleme wie Wohnraum, Ghettoisierung, Kriminalität, Zugang zu öffentlichen und sozialen Dienstleistungen, zu Gesundheitsfürsorge, zu Kinderbetreuung usw. angegangen werden können; betont, wie wichtig auch organisierte Migrantengemeinschaften und nichtstaatliche Organisationen sind, die Beratung, Aufklärung und Unterstützung für Migrantinnen anbieten;
- 22. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die Rechte von zuwandernden Frauen und Mädchen geschützt werden und ihre Diskriminierung in ihrer Herkunftsgemeinde zu bekämpfen durch Zurückweisung aller Formen des kulturellen und religiösen Relativismus, der die Grundrechte der Frauen verletzen könnte;
- 23. fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische Rechtsvorschriften betreffend Genitalverstümmelungen an Frauen zu verabschieden und umzusetzen oder zu erlassen und jeden, der Genitalverstümmelungen vornimmt, strafrechtlich zu verfolgen und die Verpflichtung für medizinisches Personal einzuführen, sämtliche Fälle von Genitalverstümmelungen an Frauen, auch aktuelle Fälle und solche, in denen eine Genitalverstümmelung zu befürchten ist, zu melden;
- 24. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich gegen traditionsgestützte Gewalt gegen Frauen auszusprechen familiär bedingte Verletzungen der Menschenrechte von zugewanderten Frauen und Mädchen zu verurteilen und zu prüfen, welche Gesetze Anwendung finden können, um insbesondere bei so genannten Ehrenverbrechen Familienmitglieder zur Rechenschaft ziehen zu können;
- 25. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Herkunftsländer auf, ihre Bevölkerung systematisch und verantwortungsbewusst über migrationspolitische Maßnahmen und Problemstellungen in der Europäischen Union sowie über die Möglichkeiten und Verpflichtungen der Migrantinnen und Migranten in den Aufnahmeländern zu informieren, damit negative Folgen der illegalen Einwanderung sowie Marginalisierung und Ausbeutung von Migrantinnen, insbesondere jede Form der sexuellen Ausbeutung, in den Aufnahmeländern vermieden werden können;
- 26. ersucht die Kommission, im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung betreffend die Gemeinschaftsstatistik im Bereich der Zuwanderung und des internationalen Schutzes verlässliche und vergleichbare Indikatoren und Daten über Migrantinnen einzubinden, um einen konkreten Eindruck von ihrer Lage und ihren Problemen zu erhalten;
- 27. fordert die Kommission auf, eine qualitative und quantitative Bewertung der Maßnahmen durchzuführen, die im Rahmen der existierenden Finanzierungsinstrumente und Programme (Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Flüchtlingsfonds, Initiative EQUAL, Daphne-Programm zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, europäische Programme in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Diskriminierung) für Migrantinnen umgesetzt wurden;
- 28. begrüßt die Initiative der Kommission, wonach sie im Rahmen des gemeinsamen Rahmenprogramms zur Integration von Drittstaatenangehörigen in die Europäische Union entsprechende Leitlinien für die Integrationspolitiken festschreiben will, die die Mitgliedstaaten befolgen sollten und stellt ferner fest, dass bei allen zu ergreifenden Maßnahmen die Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Geschlecht oder der Lage von Frauen, Jugendlichen und den Kindern von Migranten ausdrücklich berücksichtigt werden müssen;
- 29. fordert die Kommission auf, geschlechtsspezifische Daten über die Zuwanderung in die Europäische Union zu erheben und die Analyse dieser Daten von dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen durchführen zu lassen, um die besonderen Bedürfnisse und Probleme von Migrantinnen und die am besten geeigneten Methoden für ihre Eingliederung in die Gesellschaften der Aufnahmeländer besser hervorzuheben
- 30. begrüßt die Tatsache, dass eines der wichtigsten spezifischen Ziele des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen die Verpflichtung von Stellen der Mitgliedstaaten, die Dienste anbieten, ist, die Art zu verbessern, in der sie die Bedürfnisse verschiedener Gruppen von Drittstaatsangehörigen decken, darunter Frauen und Kinder; fordert, dass kostenlose Beratungsdienste den Migrantinnen zur Verfügung gestellt werden, die die Rechte der Frau, die sexuellen und reproduktiven Gesundheitsrechte, die Beschäftigung und sonstige damit zusammenhängende Bereiche betreffen
- 31. begrüßt die Bezugnahme auf die oben genannten gemeinsamen Grundprinzipien für die Politik der Integration des Rates, die ein kohärentes Paket von Empfehlungen für die Grundlagen der Integrationspolitik der Europäischen Union darstellen, und ersucht den finnischen Ratsvorsitz, die gemeinsamen Grundsätze als vorrangigen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen;
- 32. begrüßt, dass das Jahr 2007 zum Europäischen Jahr der Gleichstellung für alle und dass das Jahr 2008 zum Jahr des interkulturellen Dialogs erklärt wurde, und ist der Auffassung, dass diese Gelegenheiten für die Sensibilisierung in Fragen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen (Verletzung von Grundrechten) sowie für die generelle Aufklärung der Gesellschaft über die Stellung und Rolle von Migrantinnen, ihre Kultur und ihre Bestrebungen in den Aufnahmeländern genutzt werden sollten; stellt fest, dass es notwendig ist, die Bereitstellung von Informationen und die Teilnahme von Migrantinnen an europäischen sozialen Veranstaltungen parallel voranzutreiben;
- 33. verurteilt Zwangsehen und fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihre nationalen Rechtsvorschriften Maßnahmen für die strafrechtliche Verfolgung von Bürgern aufzunehmen die versuchen, Zwangsehen zu vermitteln oder zu organisieren, auch wenn diese Zwangsehen außerhalb ihres Hoheitsgebiets geschlossen werden;
- 34. fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen einer gemeinsamen europäischen Einwanderungs- und Asylpolitik die Genitalverstümmelung an Frauen als einen Grund für die Inanspruchnahme des Asylrechts aufzunehmen und zwar in Übereinstimmung mit den internationale Leitlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, in denen bekräftigt wird, dass die internationale Definition des Begriffs Flüchtling auch "geschlechtsspezifische Verfolgung" beinhaltet;
- 35. ermutigt die Mitgliedstaaten, die dies nicht getan haben, alle Formen der Gewalt gegen Frauen und Kinder, insbesondere Zwangsehen, Polygamie, so genannte Ehrenverbrechen und Genitalverstümmelungen bei Frauen, in ihren Strafgesetzbüchern mit wirksamen und abschreckenden Strafen zu belegen und Polizei und Gerichte für diese Erscheinungen mehr zu sensibilisieren;
- 36. stellt mit Besorgnis fest, dass Vielehen in Mitgliedstaaten als legal anerkannt wurden, obwohl Polygamie verboten ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Rechtswidrigkeit der Polygamie aufrechterhalten wird; fordert die Kommission dringend auf, zu erwägen, in ihren derzeitigen Vorschlag für die Einführung von Regeln betreffend das gültige Recht in Ehefragen auch ein Verbot der Vielehe mit einzubeziehen
- 37. fordert die Mitgliedstaaten auf, Politikmaßnahmen durchzusetzen, die die Gleichheit aller Menschen gewährleisten, wie z.B. die Flüchtlingskonvention aus dem Jahre 1951, damit von den Mitgliedstaaten gegen die illegale Zuwanderung ergriffene Maßnahmen uneingeschränkt vereinbar sind mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung;
- 38. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
1 ABl. 261 vom 6.8.2004, S. 19.
2 ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
3 ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18.
4 ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.
5 ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.
6 ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.
7 ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S. 121.
8 ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 535.
9 ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 390.
10 ABl. C 102 E vom 28. 4. 2004, S. 497.
11 ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 51.