979. Sitzung des Bundesrates am 28. Juni 2019
A
1. Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - neu - (Anhang Teil 3 Absatz 1 Nummer 7 - neu - ArbMedVV)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
"b) Anhang Teil 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. Tätigkeiten im Freien mit besonders intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig drei Stunden oder mehr je Tag. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering gehalten wird."
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:... <weiter wie Vorlage>... "
Begründung:
Seit dem 1. Januar 2015 werden "Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung" in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als Berufskrankheit Nummer 5103 (BK 5103) geführt. Nach Lärmschwerhörigkeit ist die BK 5103 die am häufigsten anerkannte Berufskrankheit.
Arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen durch natürliche UV-Strahlung sind zu vermeiden oder zu minimieren und die hohe Zahl an Berufskrankheiten durch präventive Maßnahmen zu reduzieren. Mit der Verordnung beabsichtigt die Bundesregierung die Anpassung der Verordnung an den aktuellen Stand der Arbeitsmedizin und an die Entwicklungen im Berufskrankheitenrecht. Die Verordnung sieht jedoch abweichend von der Beschlusslage des Staatlichen Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) keine Pflichtvorsorge, sondern lediglich eine Angebotsvorsorge vor. Gründe für diese Abweichung wurden nicht vorgetragen.
Neben der Aufnahme einer Angebotsvorsorge bei Exposition mit natürlicher UV-Strahlung in den Anhang Teil 3 Absatz 2 wird daher ergänzend die Aufnahme eines Pflichtvorsorgeanlasses in den Anhang Teil 3 Absatz 1 bei entsprechend höherer Exposition gefordert. Mit der Ergänzung wird der Empfehlung des AfAMed gefolgt.
B
- 2. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Gesundheitsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.