906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013
A
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 6 PBZugV)
Artikel 1 Nummer 6 ist wie folgt zu fassen:
'6. § 6 wird wie folgt geändert:
" § 6 Gleichwertige Abschlussprüfung
- (1) Der nach Landesrecht zuständigen Behörde kann nach Anhörung der übrigen nach Landesrecht zuständigen Behörden und des deutschen Industrie- und Handelskammertages andere Abschlussprüfungen als Fachkundeprüfungen nach § 4 anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Bezeichnung der anerkannten Abschlussprüfung auf Antrag der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Verkehrsblatt bekannt.
- (2) Als Fachkundeprüfung gelten auch die in Anlage 6 der bis zum Ablauf des (einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung nach Artikel 2) geltenden Fassung aufgeführten Abschlussprüfungen, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist. Als Fachkundeprüfung gelten auch Abschlussprüfungen, die von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des (einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung nach Artikel 2) geltenden Fassung bis zum 4. Dezember 2011 anerkannt worden sind, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist.
- (3) Die in § 5 Absatz 4 zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus. § 4 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." '
Begründung:
Nach Absatz 1 wird den nach Landesrecht zuständigen Behörden ins Ermessen gestellt, wie schon in der bisherigen Berufszugangsverordnung unter § 6 Absatz 2, ein Studienabschluss oder eine sonstige Abschlussprüfung z.B. auf Antrag einer Hochschule allgemein anzuerkennen. Hierzu ist es ausreichend, neben den anderen nach Landesrecht zuständigen Behörden nicht alle Industrie - und Handelskammern - sondern den deutschen Industrie- und Handelskammertag anzuhören. Dies ist unbürokratischer und einfacher.
Darüber hinaus wird durch den neuen Absatz 2 klargestellt, dass es einen Bestandsschutz für die Altfälle gibt. Dies betrifft zum einen Ausbildungen in den bislang nach Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 6 anerkannten Abschlussprüfungen, auch wenn die Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, jedoch vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde. Zum anderen betrifft dies den Fall von bisher nach § 6 Absatz 2 durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden anerkannten Berufsabschlüssen. Durch die neue Regelung findet eine Harmonisierung mit dem Güterkraftverkehrsbereich statt, bei dem ebenfalls eine Bestandschutzregelung besteht. Die Regelung ist mit Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vereinbar.
Nach Absatz 3 ergibt sich in den Anwendungsfällen des Absatzes 1 und 2 die Form der Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Straßenpersonenverkehr mit Kraftomnibussen unmittelbar oder mittelbar aus Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Da für den Bereich außerhalb des Straßenpersonenverkehrs mit Kraftomnibussen, mit Ausnahme des Taxen- und Mietwagenverkehrs, nichts anderes gelten soll, werden, wie bereits in § 4 Absatz 6, insoweit die Vorgaben durch Verweis auf Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 für entsprechend anwendbar erklärt.
Das Muster der Bescheinigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr ist unverändert in Anlage 5 der Verordnung vorgegeben.
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 6 PBZugV)
Artikel 1 Nummer 6 ist wie folgt zu fassen:
'6. § 6 wird wie folgt gefasst:
" § 6 Gleichwertige Abschlussprüfung
- (1) Als Fachkundeprüfung nach § 4 gelten auch die in der Anlage 6 in der bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung nach Artikel 2] geltenden Fassung aufgeführten Abschlussprüfungen, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist. Als Fachkundeprüfung gelten auch Abschlussprüfungen, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung nach Artikel 2] geltenden Fassung bis zum 4. Dezember 2011 anerkannt worden sind.
- (2) Die nach § 5 Absatz 4 zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus. § 4 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."'
Begründung:
Die Änderungen durch die neue EU-Berufszugangsverordnung haben dazu geführt, dass keine der in der bisherigen Anlage 6 aufgeführten Abschlussprüfungen die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllen. Diese Einschätzungen beruhen auf einer Untersuchung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages. Deutschland hat von der in Artikel 8 Absatz 7 gegebenen Möglichkeit der Teilanerkennung keinen Gebrauch gemacht. Deshalb erscheint es mehr als unwahrscheinlich, dass eine Abschlussprüfung alle geforderten Prüfinhalte der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 deckt. Die Regelung in dem neuen § 6 Absatz 1 erweckt damit nur Hoffnungen, die in der Realität nicht eingehalten werden können.
Zudem würde die Regelung zu einem übermäßigen bürokratischen Aufwand bei den für die Anerkennung zuständigen Landesbehörden und für die Industrie- und Handelskammern führen. Da nicht mehr - wie in der bisherigen Berufszugangsverordnung - ein Studienabschluss oder eine sonstige Abschlussprüfung z.B. auf Antrag einer Hochschule allgemein anerkannt wird, sondern ein einzelner Antragsteller einen Antrag auf Anerkennung seines speziellen Abschlusses stellen würde, müsste die für den Antragsteller zuständige Behörde an Hand von Studien- und Prüfungsordnungen über die Gleichwertigkeit eines Abschlusses an einer Hochschule auch außerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches entscheiden. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass gerade Studienabschlüsse und die dazugehörigen Studien- und Prüfungsordnungen einem ständigen Wandel unterliegen. Damit bedürfte es auch in jedem Fall der Einzelanerkennung einer semestergenauen Nachkontrolle. Unter diesen Aspekten erscheint es gerechtfertigt, für den Berufszugang eine einheitliche Verpflichtung zur Teilnahme an der Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer vorzusehen.
In der Neufassung des Absatzes 1 soll für Absolventen von bislang anerkannten Berufsausbildungs- und Studienabschlüssen Bestandsschutz gelten, wenn die Ausbildung vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 am 4. Dezember 2011 begonnen und noch nicht abgeschlossen wurde.
Diese Regelungen entsprechen § 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 3120) und stellen damit eine Gleichbehandlung der Absolventen der Studien- und Ausbildungsgänge in beiden Fachbereichen sicher.
B
- 3. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.