Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende

Der Bundesrat hat in seiner 985. Sitzung am 14. Februar 2020 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 16. Januar 2020 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Entschließung zum Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende

Bei der Umsetzung dieses Anliegens wird die Bundesregierung gebeten, eine Einschätzung der zu erwartenden Kosten infolge der Verpflichtung der Länder zur Einrichtung und Unterhaltung der technischen Voraussetzungen für die Vor-Ort-Abgabe einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende in den Ausweisstellen zu treffen.

Der Bundesrat hält es zudem für erforderlich, dass die Bundesregierung Sorge für die technische Umsetzbarkeit dieses Beschlusses trägt (Schnittstellen für Datenbanken).

Begründung:

Nach dem Gesetz sind die für die Ausstellung und die Ausgabe von Personalausweisen, Pässen oder Passersatzpapieren sowie von eID-Karten zuständigen Stellen der Länder künftig verpflichtet sicherzustellen, dass die Abgabe einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende vor Ort erfolgen kann.

Die Kosten für diese Verpflichtung seien aktuell jedoch nicht quantifizierbar.

Angesichts der erwartbaren finanziellen und personellen Auswirkungen für Länder und Kommunen hält es der Bundesrat für erforderlich, dass der Bund hierzu konkrete Aussagen trifft.

Weiter bleibt die Frage der technischen Umsetzbarkeit (Schnittstellen zur zentralen Datenbank) ungeklärt.