Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials - COM (2012) 561 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 605/93 = AE-Nr. 932413,
Drucksache 027/07 (PDF) = AE-Nr. 070044 und
Drucksache 513/11 (PDF) = AE-Nr. 110676

Europäische Kommission
Brüssel, den 28.9.2012
COM (2012) 561 final
2011/0225 (NLE)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials

{SEC(2011) 1005 final}
{SEC(2011) 1006 final}

Begründung

1. Rechtfertigung Zielsetzung

Die für Beförderer radioaktiven Materials auf europäischer Ebene geltenden Rechtsvorschriften stützen sich in Bezug auf den Verkehrsbereich auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und in Bezug auf den Strahlenschutz, einschließlich der Vorschriften für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung, auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAGV).

Das auf dem AEUV basierende Recht wurde durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland vereinfacht, die für alle Binnenverkehrsträger gilt.

In der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 werden die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen festgelegt. Nach Artikel 30 EAGV sind unter diesen Grundnormen zu verstehen:

Nach Artikel 33 müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Beachtung der Grundnormen sicherzustellen.

Um den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung zu gewährleisten und ihre Arbeit gezielter ausrichten zu können, müssen die Behörden der Mitgliedstaaten wissen, welche Personen, Organisationen oder Unternehmen überprüft werden sollen. Dazu sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 und Artikel 4 der Richtlinie gehalten, bestimmte, mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbundene Tätigkeiten der Meldepflicht (Notifizierung) und der Pflicht zur vorherigen Genehmigung zu unterwerfen oder sie zu verbieten.

Die Richtlinie 96/29/Euratom gilt für alle Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung aus einer künstlichen oder natürlichen Strahlenquelle verbunden sind, unter anderem für die Beförderung.

Da Beförderungsvorgänge häufig grenzübergreifend sind, muss ein Beförderer die Melde-und Genehmigungsverfahren unter Umständen in mehreren Mitgliedstaaten durchlaufen. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten diese Verfahren unterschiedlich ausgestaltet, so dass sich die Beförderungsvorgänge noch komplexer gestalten.

Die Ablösung der nationalen Melde- und Genehmigungsverfahren durch ein einziges Registrierungssystem für Beförderungstätigkeiten wird daher zur Vereinfachung des Verfahrens, zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Beseitigung der Zugangshemmnisse beitragen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die erreichten hohen Strahlenschutzstandards aufrechterhalten werden.

Durch diese Verordnung werden die Melde- und Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates durch eine einzige Registrierung ersetzt. Es wird ein Europäisches System für die Registrierung von Beförderern eingeführt. Die Beförderer sollten die Registrierung über eine zentrale Internet-Schnittstelle beantragen. Die Anträge werden von der jeweiligen nationalen zuständigen Behörde geprüft, die die Registrierung vornimmt, wenn der Antragsteller die grundlegenden Sicherheitsnormen erfüllt. Gleichzeitig ermöglicht das System den zuständigen Behörden einen besseren Überblick darüber, welche Beförderer in ihrem Land tätig sind.

In der Verordnung ist ein abgestufter Ansatz vorgesehen, wonach Beförderer, die ausschließlich "freigestellte Versandstücke" befördern, von der Registrierungspflicht ausgenommen werden. Andererseits stellt die Verordnung es den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Anforderungen für die Registrierung von Beförderern festzulegen, die spaltbares und hochradioaktives Material transportieren.

Andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und internationale Regeln in Bezug auf den physischen Schutz, Sicherungsmaßnahmen und Haftung finden weiterhin Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Richtlinie 2008/68/EG.

2. Rechtsgrundlage

Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen in Zusammenhang mit den grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung. Die Rechtsgrundlage ist daher Kapitel3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere die Artikel 31 und 32.

3. Subsidiarität Verhältnismässigkeit

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird anerkannt, dass die Bestimmungen des den Gesundheitsschutz betreffenden Kapitels 3 des Euratom-Vertrags eine systematisch gegliederte Gesamtregelung bilden, durch die der Kommission relativ weitgehende Befugnisse zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Risiken einer radioaktiven Verseuchung eingeräumt werden 1.

Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-29/99 können die geltenden grundlegenden Sicherheitsnormen, die im Wesentlichen dem Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen dienen, ergänzt werden. Durch die vorgeschlagene Verordnung würden die in Artikel 30 Euratom-Vertrag genannten grundlegenden Sicherheitsnormen, die seit Inkrafttreten des Vertrags mehrfach, zuletzt am 13. Mai 1996 (Richtlinie 96/29/Euratom)2 geändert wurden, ergänzt.

In seinem Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-29/99 unterstützt der Gerichtshof eine weit gefasste Auslegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 96/29/Euratom, da "zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft nicht künstlich zwischen dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Sicherheit der Quellen ionisierender Strahlungen zu unterscheiden" sei. Der Gerichtshof erkennt an, dass die Gemeinschaft durch die Artikel 30 bis 32 EAGV über eine weite "Regelungszuständigkeit [...] verfügt, im Hinblick auf den Gesundheitsschutz ein Genehmigungssystem zu schaffen, das von den Mitgliedstaaten anzuwenden ist." "Ein solcher Rechtsetzungsakt" stelle "nämlich eine Maßnahme zur Ergänzung der in Artikel 30 EAG-Vertrag genannten Grundnormen dar." Da die vorgeschlagene Verordnung unter die Richtlinie 96/29/Euratom fällt, kommt das Subsidiaritätsprinzip nicht zur Anwendung, denn die Gemeinschaft verfügt im Rahmen des Kapitels 3 EAGV über ausschließliche Rechtsetzungsbefugnisse.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Für die Entwicklung des Registrierungssystems, auf dessen Website auch Links zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu finden sein werden, wird etwa 1 Mio. EUR an operativen Mitteln erforderlich sein. Danach werden jährlich Betriebskosten in Höhe von 0,18 Mio. EUR anfallen. Zur Überwachung der Entwicklung sind vorhandene Humanressourcen (0,7 Mio. EUR) notwendig, in der Folge sind Unterstützungsleistungen im Umfang von 0,1 Mio. EUR jährlich vorgesehen.

Im Zusammenhang mit dem durch diese Verordnung eingesetzten beratenden Ausschuss würden keine Kosten zulasten des Haushalts entstehen, wenn die Mitgliedstaaten damit einverstanden wären, auf die bestehende ständige Arbeitsgruppe für den sicheren Transport radioaktiver Stoffe zurückzugreifen. Die Finanzmittel für die Ausschusssitzungen (weniger als 30 000 EUR pro Jahr) werden durch Umverteilung vorhandener Mittel aufgebracht. Über die im Rahmen der Haushaltslinie eingesetzten Mittel hinaus werden keine Kosten entstehen.

In der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung wird auf die Möglichkeit der Einrichtung einer Website mit Zusatzinformationen über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hingewiesen; es soll jedoch nur eine Seite mit Basisinformationen in das Registrierungssystem aufgenommen werden, so dass keine Zusatzkosten entstehen.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials

Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, der nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet wurde, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik ernannt hat, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4
Elektronisches System für die Registrierung von Beförderern - Electronic System for Carrier Registration (ESCReg)

Artikel 5
Registrierungsverfahren

Artikel 6
Änderung von Daten

Artikel 7
Erfüllung der Anforderungen

Artikel 8
Zuständige Behörden und nationale Kontaktstelle

Artikel 9
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten im Hinblick auf die Harmonisierung ihrer Anforderungen für eine Registrierung und die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zusammen.

Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, halten sie Verbindung miteinander und arbeiten auf der Grundlage rechtlicher oder formeller Vereinbarungen, in denen die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden geregelt sind, eng zusammen. Sie stehen miteinander in Kontakt, unterrichten sich gegenseitig und informieren die nationalen Kontaktstelle sowie andere Regierungsstellen und Nichtregierungsorganisationen mit relevanten Zuständigkeiten.

Artikel 10
Durchführung

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des in Artikel4 beschriebenen Elektronischen Systems für die Registrierung von Beförderern (ESCReg).

Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel 11 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 11
Beratender Ausschuss

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren10.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Der Ausschuss berät und unterstützt die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung.

Er setzt sich aus Experten zusammen, die teils von den Mitgliedstaaten und teils von der Kommission ernannt werden; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

Artikel 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang

Anhang I
Antragsformular zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem

Dieser Antrag ist ausschliesslich über das sichere elektronische System für die Registrierung von Beförderern (ESCReg) der Europäischen Kommission zu übermitteln

Bei einer änderung der Angaben in Teil A ist eine Neuregistrierung zu beantragen. Der Beförderer ist dafür verantwortlich, dass die Angaben in dem über das ESCReg übermittelten Antragsformular zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem jederzeit korrekt sind.

Die Europäische Kommission verarbeitet die mit diesem Antragsformular übermittelten Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

Neue Registrierungsbescheinigung änderung einer vorhandenen Registrierung Erneuerung einer vorhandenen Registrierung Nummer(n) der Registrierungsbescheinigung(en):

Bitte begründen Sie, warum die Änderung einer vorhandenen Registrierung beantragt wird.

1. Angaben zum Antragsteller:

Teil ATeil B
Name des Unternehmens: Vollständige Anschrift:
Nationale Registrierungsnummer:
Name, Funktion, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des/der verantwortlichen Vertreters/-in der
Organisation des Beförderers (Person, die für die Organisation des Beförderers
rechtsverbindlich handeln kann): Name, Funktion, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der
Kontaktperson für die Behörden in technischen/administrativen Angelegenheiten (Person, die für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist, denen die Tätigkeiten des Beförderungsunternehmens unterliegen): Name, Funktion und vollständige Anschrift des/der Sicherheitsbeauftragten (nur bei
Beförderungen im Binnenland und sofern abweichend von 1 oder 2): Name, Funktion und vollständige Anschrift des/der Verantwortlichen für die Umsetzung des Strahlenschutzprogramms, sofern
abweichend von 1 oder 2 oder 3:

2. Art der Beförderung:

Teil ATeil B
Strasse
Eisenbahn Binnenschifffahrt
1 An der Beförderung beteiligtes und
entsprechend ausgebildetes Personal
(Angaben)
1 bis 5
5 bis 10 10 bis 20 >20
2 Tätigkeitsbereich: Allgemeine
Beschreibung der Art der geplanten
Beförderungstätigkeiten (Angaben)
medizinische Zwecke
industrielle Zwecke, zerstörungsfreie
Tests, Forschung
nuklearer Brennstoffkreislauf
Abfall
gefährliche Güter mit hohem
Gefahrenpotenzial - radioaktive Stoffe.

3. Geografisches Anwendungsgebiet

Bitte klicken Sie in der nachstehenden Liste die Mitgliedstaaten an, in denen radioaktives Material befördert werden soll, und geben Sie die Art der Tätigkeit an.

Werden die Tätigkeiten auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt als denen, in denen die Registrierung beantragt wird, machen Sie bitte Einzelangaben für jedes Land (z.B.: ausschließlich Durchfuhr/ wichtigste Be- und Entladeorte in diesem Land, Häufigkeit).

Teil ATeil B
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland Irland
Italien
Lettland
Durchfuhr Entladen Beladen
wichtigste Ladeorte: wichtigste Entladeorte: Häufigkeit:
täglich
wöchentlich
monatlich
weniger häufig
Litauen
Luxemburg Malta
Niederlande Österreich Polen
Portugal
Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

4. Art der Sendungen

Die Registrierung wird beantragt für:

Teil A
Art der Versandstücke -
Klassifizierung nach TS-R-1
Teil B: Geschätzte Anzahl
Versandstücke/Jahr
UN 2908 radioaktive Stoffe,
Freigestelltes Versandstück - leere Verpackung
UN 2909 radioaktive Stoffe,
Freigestelltes Versandstück - Fabrikate aus natürlichem Uran oder aus abgereichertem Uran oder aus natürlichem Thorium
UN 2910 radioaktive Stoffe,
Freigestelltes Versandstück - begrenzte Stoffmenge
UN 2911 radioaktive Stoffe,
Freigestelltes Versandstück - Instrumente oder Fabrikate
UN 2912 radioaktive Stoffe mit
geringer spezifischer Aktivität
(LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
UN 2913 radioaktive Stoffe,
Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I oder SCO-II),
nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2915 radioaktive Stoffe, TYP A-
Versandstück, nicht in besonderer
Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2916 radioaktive Stoffe, TYP B(U)-Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2917 radioaktive Stoffe, TYP B(M)-Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2919 radioaktive Stoffe,
Unter Sondervereinbarung befördert, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2977 radioaktive Stoffe,
Uranhexafluorid, spaltbar
UN 2978 radioaktive Stoffe,
Uranhexafluorid, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 3321 radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 3322 radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 3323 radioaktive Stoffe, TYP C-Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 3324 radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), spaltbar
UN 3325 radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III), spaltbar
UN 3326 radioaktive Stoffe,
Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I oder SCO-II),
spaltbar
UN 3327 Radioaktive Stoffe, TYP A-Versandstück, spaltbar, nicht in besonderer Form
UN 3328 radioaktive Stoffe, TYP B(U)-Versandstück, spaltbar
UN 3329 radioaktive Stoffe, TYP B(M)-Versandstück, spaltbar
UN 3330 radioaktive Stoffe, TYP C-Versandstück, spaltbar
UN 3331 radioaktive Stoffe,
Unter Sondervereinbarung
befördert, spaltbar
UN 3332 radioaktive Stoffe, TYP A-
Versandstück, in besonderer
FORM, nicht spaltbar oder spaltbar,
freigestellt
UN 3333 radioaktive Stoffe, TYP A-Versandstück, in besonderer FORM, spaltbar

5. Strahlenschutzprogramm

Teil A:Teil B:
Durch Anklicken dieses Feldes
erkläre ich, dass unsere Organisation/unser
Unternehmen über ein uneingeschränkt
umgesetztes Strahlenschutzprogramm
verfügt, das konsequent angewandt wird.
Referenznummer und Datum des Dokuments, in dem das Strahlenschutzprogramm beschrieben wird
Strahlenschutzprogramm hochladen

6. Qualitätssicherungsprogramm

Dieses Qualitätssicherungsprogramm muss der zuständigen Behörde zwecks Überprüfung zur Verfügung stehen (gemäß Abschnitt 1.7.3 ADR).

Teil A:Teil B:
Durch Anklicken dieses Feldes
erkläre ich, dass unsere Organisation/unser
Unternehmen über ein uneingeschränkt
umgesetztes Qualitätssicherungsprogramm
verfügt, das konsequent angewandt wird.
Referenznummer und Datum des Dokuments

7. Erklärung

Ich, der Beförderer, bestätige hiermit, dass ich alle einschlägigen internationalen, nationalen und EU-Vorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe erfülle.

Ich, der Beförderer, bestätige hiermit, dass die in diesem Formular gemachten Angaben korrekt sind.

Datum ..... Name .......... Unterschrift

Anhang II
elektronische Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers für die Beförderung von radioaktivem Material

Anmerkung:

Eine Kopie dieser Registrierungsbescheinigung ist bei jeder unter diese Verordnung fallenden Beförderung mitzuführen.

Diese Registrierungsbescheinigung wird entsprechend der Verordnung (Euratom) Nr. xxxx des Rates ausgestellt.

Diese Bescheinigung befreit den Beförderer nicht von der Erfüllung der übrigen für die Beförderung geltenden Vorschriften.