Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 605/93 = AE-Nr. 932413,
Drucksache 027/07 (PDF) = AE-Nr. 070044 und
Drucksache 513/11 (PDF) = AE-Nr. 110676
Europäische Kommission
Brüssel, den 28.9.2012
COM (2012) 561 final
2011/0225 (NLE)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials
{SEC(2011) 1005 final}
{SEC(2011) 1006 final}
Begründung
1. Rechtfertigung Zielsetzung
Die für Beförderer radioaktiven Materials auf europäischer Ebene geltenden Rechtsvorschriften stützen sich in Bezug auf den Verkehrsbereich auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und in Bezug auf den Strahlenschutz, einschließlich der Vorschriften für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung, auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAGV).
Das auf dem AEUV basierende Recht wurde durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland vereinfacht, die für alle Binnenverkehrsträger gilt.
In der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 werden die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen festgelegt. Nach Artikel 30 EAGV sind unter diesen Grundnormen zu verstehen:
- - die zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren;
- - die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall;
- - die Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte.
Nach Artikel 33 müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Beachtung der Grundnormen sicherzustellen.
Um den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung zu gewährleisten und ihre Arbeit gezielter ausrichten zu können, müssen die Behörden der Mitgliedstaaten wissen, welche Personen, Organisationen oder Unternehmen überprüft werden sollen. Dazu sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 und Artikel 4 der Richtlinie gehalten, bestimmte, mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbundene Tätigkeiten der Meldepflicht (Notifizierung) und der Pflicht zur vorherigen Genehmigung zu unterwerfen oder sie zu verbieten.
Die Richtlinie 96/29/Euratom gilt für alle Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung aus einer künstlichen oder natürlichen Strahlenquelle verbunden sind, unter anderem für die Beförderung.
Da Beförderungsvorgänge häufig grenzübergreifend sind, muss ein Beförderer die Melde-und Genehmigungsverfahren unter Umständen in mehreren Mitgliedstaaten durchlaufen. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten diese Verfahren unterschiedlich ausgestaltet, so dass sich die Beförderungsvorgänge noch komplexer gestalten.
Die Ablösung der nationalen Melde- und Genehmigungsverfahren durch ein einziges Registrierungssystem für Beförderungstätigkeiten wird daher zur Vereinfachung des Verfahrens, zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Beseitigung der Zugangshemmnisse beitragen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die erreichten hohen Strahlenschutzstandards aufrechterhalten werden.
Durch diese Verordnung werden die Melde- und Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates durch eine einzige Registrierung ersetzt. Es wird ein Europäisches System für die Registrierung von Beförderern eingeführt. Die Beförderer sollten die Registrierung über eine zentrale Internet-Schnittstelle beantragen. Die Anträge werden von der jeweiligen nationalen zuständigen Behörde geprüft, die die Registrierung vornimmt, wenn der Antragsteller die grundlegenden Sicherheitsnormen erfüllt. Gleichzeitig ermöglicht das System den zuständigen Behörden einen besseren Überblick darüber, welche Beförderer in ihrem Land tätig sind.
In der Verordnung ist ein abgestufter Ansatz vorgesehen, wonach Beförderer, die ausschließlich "freigestellte Versandstücke" befördern, von der Registrierungspflicht ausgenommen werden. Andererseits stellt die Verordnung es den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Anforderungen für die Registrierung von Beförderern festzulegen, die spaltbares und hochradioaktives Material transportieren.
Andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und internationale Regeln in Bezug auf den physischen Schutz, Sicherungsmaßnahmen und Haftung finden weiterhin Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Richtlinie 2008/68/EG.
2. Rechtsgrundlage
Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen in Zusammenhang mit den grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung. Die Rechtsgrundlage ist daher Kapitel3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere die Artikel 31 und 32.
3. Subsidiarität Verhältnismässigkeit
In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird anerkannt, dass die Bestimmungen des den Gesundheitsschutz betreffenden Kapitels 3 des Euratom-Vertrags eine systematisch gegliederte Gesamtregelung bilden, durch die der Kommission relativ weitgehende Befugnisse zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Risiken einer radioaktiven Verseuchung eingeräumt werden 1.
Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-29/99 können die geltenden grundlegenden Sicherheitsnormen, die im Wesentlichen dem Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen dienen, ergänzt werden. Durch die vorgeschlagene Verordnung würden die in Artikel 30 Euratom-Vertrag genannten grundlegenden Sicherheitsnormen, die seit Inkrafttreten des Vertrags mehrfach, zuletzt am 13. Mai 1996 (Richtlinie 96/29/Euratom)2 geändert wurden, ergänzt.
In seinem Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-29/99 unterstützt der Gerichtshof eine weit gefasste Auslegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 96/29/Euratom, da "zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft nicht künstlich zwischen dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Sicherheit der Quellen ionisierender Strahlungen zu unterscheiden" sei. Der Gerichtshof erkennt an, dass die Gemeinschaft durch die Artikel 30 bis 32 EAGV über eine weite "Regelungszuständigkeit [...] verfügt, im Hinblick auf den Gesundheitsschutz ein Genehmigungssystem zu schaffen, das von den Mitgliedstaaten anzuwenden ist." "Ein solcher Rechtsetzungsakt" stelle "nämlich eine Maßnahme zur Ergänzung der in Artikel 30 EAG-Vertrag genannten Grundnormen dar." Da die vorgeschlagene Verordnung unter die Richtlinie 96/29/Euratom fällt, kommt das Subsidiaritätsprinzip nicht zur Anwendung, denn die Gemeinschaft verfügt im Rahmen des Kapitels 3 EAGV über ausschließliche Rechtsetzungsbefugnisse.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Für die Entwicklung des Registrierungssystems, auf dessen Website auch Links zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu finden sein werden, wird etwa 1 Mio. EUR an operativen Mitteln erforderlich sein. Danach werden jährlich Betriebskosten in Höhe von 0,18 Mio. EUR anfallen. Zur Überwachung der Entwicklung sind vorhandene Humanressourcen (0,7 Mio. EUR) notwendig, in der Folge sind Unterstützungsleistungen im Umfang von 0,1 Mio. EUR jährlich vorgesehen.
Im Zusammenhang mit dem durch diese Verordnung eingesetzten beratenden Ausschuss würden keine Kosten zulasten des Haushalts entstehen, wenn die Mitgliedstaaten damit einverstanden wären, auf die bestehende ständige Arbeitsgruppe für den sicheren Transport radioaktiver Stoffe zurückzugreifen. Die Finanzmittel für die Ausschusssitzungen (weniger als 30 000 EUR pro Jahr) werden durch Umverteilung vorhandener Mittel aufgebracht. Über die im Rahmen der Haushaltslinie eingesetzten Mittel hinaus werden keine Kosten entstehen.
In der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung wird auf die Möglichkeit der Einrichtung einer Website mit Zusatzinformationen über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hingewiesen; es soll jedoch nur eine Seite mit Basisinformationen in das Registrierungssystem aufgenommen werden, so dass keine Zusatzkosten entstehen.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials
Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, der nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet wurde, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik ernannt hat, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments4, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Nach Artikel 33 EAGV erlassen die Mitgliedstaaten die geeigneten Vorschriften, um die Beachtung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherzustellen.
- (2) Die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen werden in der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 19965 festgelegt. Diese Richtlinie gilt für alle Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung aus einer künstlichen oder natürlichen Strahlenquelle verbunden sind, unter anderem für die Beförderung.
- (3) Damit die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsnormen gewährleistet werden kann, unterliegen Personen, Organisationen und Unternehmen der Kontrolle der Behörden der Mitgliedstaaten. Dazu sind die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 96/29/Euratom gehalten, bestimmte, mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbundene Tätigkeiten der Meldepflicht und der Pflicht zur vorherigen Genehmigung zu unterwerfen oder sie zu verbieten.
- (4) Da die Beförderung die einzige Tätigkeit ist, die häufig grenzübergreifend stattfindet, müssen Beförderer radioaktiven Materials unter Umständen die Anforderungen mehrerer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Melde- und Genehmigungsverfahren erfüllen. In dieser Verordnung ist die Ablösung dieser Melde- und Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten durch ein einziges Registrierungssystem vorgesehen, das in der gesamten Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend "Gemeinschaft") Gültigkeit hat.
- (5) Für die Beförderung im Luft- und Seeverkehr gibt es solche Registrierungs- und Bescheinigungssysteme bereits. In der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt6 ist festgelegt, dass Luftfahrtunternehmen ein spezielles Luftverkehrsbetreiberzeugnis brauchen, wenn sie gefährliche Güter befördern. Für die Beförderung im Seeverkehr wurde mit der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 ein gemeinschaftliches Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr eingerichtet7. Die von den Zivilluftfahrtbehörden ausgestellten Zeugnisse und das Meldesystem für Seeschiffe gelten als ausreichende Umsetzung der in der Richtlinie 96/29/Euratom vorgesehenen Meldepflichten und Genehmigungsauflagen. Daher ist es im Rahmen dieser Verordnung nicht erforderlich, die Registrierung von Beförderern, die im Luft-und Seeverkehr tätig sind, vorzusehen, damit die Mitgliedstaaten die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsnormen bei diesen Verkehrsträgern gewährleisten können.
- (6) Für Beförderer radioaktiven Materials gelten verschiedene Anforderungen, die in Rechtsvorschriften der Europäischen Union und von Euratom sowie in internationalen Rechtsinstrumenten festgelegt sind. Die Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (TS-R-1) (Vorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Materialien) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und die Modal Regulations for the Transport of Dangerous Goods (Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter) finden weiterhin unmittelbar Anwendung oder werden von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland auf den Straßen- und Eisenbahnverkehr und auf die Binnenschifffahrt8 angewandt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmungen in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltschutz.
- (7) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden - hat folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
- 1. Durch diese Verordnung wird ein Gemeinschaftssystem zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials festgelegt, das die Aufgabe der Mitgliedstaaten erleichtert, die Einhaltung der in der Richtlinie 96/29/Euratom festgelegten grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen zu gewährleisten.
- 2. Diese Verordnung gilt für alle Beförderer, die radioaktives Material innerhalb der Gemeinschaft, aus Drittländern in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft in Drittländer befördern. Sie findet keine Anwendung auf die Beförderung radioaktiven Materials im Luft- oder Seeverkehr.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (a) "Beförderer" sind alle Personen, Organisationen oder öffentlichen Unternehmen, die in der Gemeinschaft radioaktives Material befördern, unabhängig vom Verkehrsmittel. Eingeschlossen sind gewerblicher Verkehr und Werkverkehr;
- (b) "zuständige Behörde" ist jede von einem Mitgliedstaat für die Wahrnehmung von in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben benannte Behörde;
- (c) "Beförderung" umfasst alle Beförderungsvorgänge vom Herkunftsort zum Bestimmungsort, einschließlich Laden, Lagerung während der Durchfuhr und Entladen des radioaktiven Materials;
- (d) "radioaktives Material" ist Material, das Radionuklide enthält und bei dem sowohl die Aktivitätskonzentration als auch die Gesamtaktivität je Sendung die in den Absätzen 402-407 der IAEO-Vorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Materialien (IAEA Safety Standards Series No. TS-R-1, Wien, 2009) aufgeführten Werte übersteigt;
- (e) "gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial - radioaktives Material" ist radioaktives Material, bei dem die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen wie des Verlusts zahlreicher Menschenleben und massiver Zerstörungen besteht, entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang A.9. der Nuclear Security Series No.9 "Security in the Transport of Radioactive Material" (Schriftenreihe der IAEO zur nuklearen Sicherung, Wien, 2008);
- (f) "freigestelltes Versandstück" ist ein Versandstück, bei dem der radioaktive Inhalt nicht die in Tabelle V Abschnitt IV der IAEO-Vorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Materialien (IAEA Safety Standards Series No. TS-R-1, Wien, 2009) festgelegten Aktivitätsgrenzwerte beziehungsweise im Falle der Beförderung durch die Post ein Zehntel dieser Grenzwerte übersteigt und das als UN-Nummer 2908, 2909, 2910 oder 2911 klassifiziert ist;
- (g) "spaltbares Material" ist Uranium-233, Uranium-235, Plutonium-239, Plutonium-241 oder jede Kombination dieser Radionuklide.
Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen
- 1. Beförderer radioaktiven Materials müssen über eine gültige Registrierung verfügen, die gemäß Artikel 5 vorgenommen wurde. Aufgrund dieser Registrierung kann der Beförderer seiner Beförderungstätigkeit in der gesamten Europäischen Union nachgehen.
- 2. Bei einzelnen Beförderungsvorgängen ist eine Kopie der Registrierungsbescheinigung des Beförderers oder, im Falle der in Absatz 3 genannten Beförderungen, die nach dem anwendbaren nationalen Verfahren erteilte Erlaubnis oder Registrierungsbescheinigung mitzuführen.
- 3. Beförderer, für die gemäß der Richtlinie 96/29/Euratom Erlaubnisse für den Umgang mit radioaktivem Material oder die Verwendung von radioaktives Material enthaltenden Geräten oder Strahlenquellen erteilt oder entsprechende Registrierungen vorgenommen wurden, können solches Material oder solche Strahlenquellen ohne Registrierung im Rahmen dieser Verordnung befördern, sofern die Erlaubnisse oder Registrierungen auch für die Beförderung in allen Mitgliedstaaten gelten, in denen die Beförderung stattfindet.
- 4. Nationale Anforderungen in Bezug auf Melde- und Genehmigungsverfahren, die über die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinausgehen, können nur für die Beförderer folgenden Materials gelten:
- (a) spaltbares Material, ausgenommen Natururan oder abgereichertes Uran, das ausschließlich in einem Thermoreaktor bestrahlt wurde;
- (b) gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial - radioaktives Material.
- 5. Beförderer, die ausschließlich freigestellte Versandstücke befördern, unterliegen nicht der Registrierungspflicht.
Artikel 4
Elektronisches System für die Registrierung von Beförderern - Electronic System for Carrier Registration (ESCReg)
- 1. Zur Überwachung und Kontrolle der Beförderung radioaktiven Materials wird ein elektronisches System für die Registrierung von Beförderern (ESCReg) eingerichtet, das von der Kommission unterhalten wird. Die Kommission legt die in das System aufzunehmenden Informationen, die technischen Spezifikationen und die Anforderungen an das ESCReg fest.
- 2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die registrierten Beförderer und die Antragsteller erhalten beschränkten sicheren Zugang zum ESCReg, entsprechend den einschlägigen Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates9 festgelegt sind. Die zuständigen Behören haben Zugang zu allen verfügbaren Daten.
- 3. Die Kommission ist für den Inhalt und die Genauigkeit der über das ESCReg übermittelten Daten nicht verantwortlich.
Artikel 5
Registrierungsverfahren
- 1. Ein Beförderer beantragt die Registrierung über das ESCReg.
Der antragstellende Beförderer übermittelt das in Anhang I vorgegebene, ausgefüllte elektronische Antragsformular.
- 2. Nach Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars erhält der Antragsteller eine automatisch erstellte Empfangsbestätigung sowie eine Antragsnummer.
- 3. Ist der Antragsteller in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) niedergelassen, wird der Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates bearbeitet, in dem sich der Geschäftssitz des Antragstellers befindet.
Ist der Antragsteller in einem Drittland niedergelassen, wird der Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates bearbeitet, in dem der Beförderer erstmals die Grenze zum Gebiet der Union überschreiten will.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die erste Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers ausgestellt hat, stellt im Falle einer Änderung von Daten entsprechend Artikel 6 auch die neue Bescheinigung aus.
- 4. Innerhalb von acht Wochen nach Erstellung der Empfangsbestätigung stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers aus, sofern sie der Ansicht ist, dass die übermittelten Angaben vollständig sind und die Anforderungen dieser Verordnung, der Richtlinie 96/29/Euratom sowie der Richtlinie 2008/68/EG erfüllen.
- 5. Die Registrierungsbescheinigung des Beförderers enthält die in Anhang II aufgeführten Angaben und ist in Form der Standard-Registrierungsbescheinigung über das ESCReg auszustellen.
Eine Kopie der Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers wird über das ESCReg allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Beförderer tätig sein möchte, automatisch zugestellt.
- 6. Lehnt die zuständige Behörde die Ausstellung einer Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers mit der Begründung ab, dass der Antrag nicht vollständig ist oder nicht den geltenden Anforderungen entspricht, teilt sie dem Antragsteller dies innerhalb von acht Wochen nach Erstellung der Empfangsbestätigung schriftlich mit. Vor einer solchen Ablehnung fordert die zuständige Behörde den Antragsteller auf, seinen Antrag innerhalb von drei Wochen ab dem Erhalt der Aufforderung zu korrigieren oder zu ergänzen. Die zuständige Behörde gibt die Gründe für die Ablehnung an.
Eine Kopie der Ablehnung und der Begründung wird über das ESCReg allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Beförderer tätig sein möchte, automatisch zugestellt.
- 7. Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Registrierung eines Beförderers abgelehnt, kann der Antragsteller entsprechend den geltenden nationalen Rechtsvorschriften ein Rechtsmittel einlegen.
- 8. Eine gültige Registrierungsbescheinigung wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt.
- 9. Die Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers ist fünf Jahre lang gültig und kann auf Antrag des Beförderers verlängert werden.
Artikel 6
Änderung von Daten
- 1. Der Beförderer muss gewährleisten, dass die Angaben in dem über das ESCReg übermittelten Antragsformular zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem jederzeit korrekt sind.
- 2. Bei einer Änderung der in Teil A des Antragsformulars zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem enthaltenen Daten muss der Beförderer eine neue Bescheinigung beantragen.
Artikel 7
Erfüllung der Anforderungen
- 1. Erfüllt ein Beförderer die Anforderungen dieser Verordnung nicht, ergreift die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Nichterfüllung aufgedeckt wurde, je nach der Sicherheitsrelevanz der Nichterfüllung und der bisherigen Einhaltung der Vorschriften durch den Beförderer Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, beispielsweise durch schriftliche Vermerke, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Aussetzung, Entzug oder Änderung der Registrierung oder strafrechtliche Verfolgung.
- 2. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Nichterfüllung aufgedeckt wurde, unterrichtet den Beförderer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Beförderer radioaktives Material befördern wollte, über durchgeführte Durchsetzungsmaßnahmen und die Gründe für solche Maßnahmen. Kommt der Beförderer den Durchsetzungsmaßnahmen nach Absatz 1 nicht nach, entzieht die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Geschäftssitz des Beförderers befindet, oder, sofern der Beförderer in einem Drittland niedergelassen ist, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Beförderer erstmals die Grenze zum Gebiet der Union überschreiten wollte, die Registrierung.
- 3. Die zuständige Behörde unterrichtet den Beförderer und die übrigen betroffenen zuständigen Behörden von dem Entzug und den Gründen für diese Maßnahme.
Artikel 8
Zuständige Behörden und nationale Kontaktstelle
- 1. Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde und eine nationale Kontaktstelle für die Beförderung radioaktiven Materials.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Namen, Anschriften und alle sonstigen für die schnelle Kommunikation mit den zuständigen Behörden und den nationalen Kontaktstellen für die Beförderung radioaktiven Materials erforderlichen Angaben sowie alle späteren Änderungen dieser Angaben.
Die Kommission leitet diese Angaben sowie alle Änderungen über das ESCReg an alle zuständigen Behörden in der Gemeinschaft weiter.
- 2. Die Informationen über die für die Beförderung radioaktiven Materials geltenden nationalen Strahlenschutzvorschriften müssen für die Beförderer über die Kontaktstellen leicht zugänglich sein.
- 3. Auf Ersuchen eines Beförderers stellen die Kontaktstelle und die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates vollständige Informationen über die Vorschriften für die Beförderung radioaktiven Materials im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates bereit.
Die Informationen müssen aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich und aktuell sein.
Die Kontaktstellen und die zuständigen Behörden antworten auf Informationsersuchen so rasch wie möglich und setzen den Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis, wenn sein Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
Artikel 9
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten im Hinblick auf die Harmonisierung ihrer Anforderungen für eine Registrierung und die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zusammen.
Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, halten sie Verbindung miteinander und arbeiten auf der Grundlage rechtlicher oder formeller Vereinbarungen, in denen die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden geregelt sind, eng zusammen. Sie stehen miteinander in Kontakt, unterrichten sich gegenseitig und informieren die nationalen Kontaktstelle sowie andere Regierungsstellen und Nichtregierungsorganisationen mit relevanten Zuständigkeiten.
Artikel 10
Durchführung
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des in Artikel4 beschriebenen Elektronischen Systems für die Registrierung von Beförderern (ESCReg).
Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel 11 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 11
Beratender Ausschuss
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren10.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Der Ausschuss berät und unterstützt die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung.
Er setzt sich aus Experten zusammen, die teils von den Mitgliedstaaten und teils von der Kommission ernannt werden; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Anhang I
Antragsformular zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem
Dieser Antrag ist ausschliesslich über das sichere elektronische System für die Registrierung von Beförderern (ESCReg) der Europäischen Kommission zu übermitteln
Bei einer änderung der Angaben in Teil A ist eine Neuregistrierung zu beantragen. Der Beförderer ist dafür verantwortlich, dass die Angaben in dem über das ESCReg übermittelten Antragsformular zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem jederzeit korrekt sind.
Die Europäische Kommission verarbeitet die mit diesem Antragsformular übermittelten Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Neue Registrierungsbescheinigung änderung einer vorhandenen Registrierung Erneuerung einer vorhandenen Registrierung Nummer(n) der Registrierungsbescheinigung(en):
Bitte begründen Sie, warum die Änderung einer vorhandenen Registrierung beantragt wird.
1. Angaben zum Antragsteller:
Teil A | Teil B |
Name des Unternehmens: Vollständige Anschrift: Nationale Registrierungsnummer: | Name, Funktion, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des/der verantwortlichen Vertreters/-in der Organisation des Beförderers (Person, die für die Organisation des Beförderers rechtsverbindlich handeln kann): Name, Funktion, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson für die Behörden in technischen/administrativen Angelegenheiten (Person, die für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist, denen die Tätigkeiten des Beförderungsunternehmens unterliegen): Name, Funktion und vollständige Anschrift des/der Sicherheitsbeauftragten (nur bei Beförderungen im Binnenland und sofern abweichend von 1 oder 2): Name, Funktion und vollständige Anschrift des/der Verantwortlichen für die Umsetzung des Strahlenschutzprogramms, sofern abweichend von 1 oder 2 oder 3: |
2. Art der Beförderung:
Teil A | Teil B |
Strasse Eisenbahn Binnenschifffahrt | 1 An der Beförderung beteiligtes und entsprechend ausgebildetes Personal (Angaben) 1 bis 5 5 bis 10 10 bis 20 >20 2 Tätigkeitsbereich: Allgemeine Beschreibung der Art der geplanten Beförderungstätigkeiten (Angaben) medizinische Zwecke industrielle Zwecke, zerstörungsfreie Tests, Forschung nuklearer Brennstoffkreislauf Abfall gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial - radioaktive Stoffe. |
3. Geografisches Anwendungsgebiet
Bitte klicken Sie in der nachstehenden Liste die Mitgliedstaaten an, in denen radioaktives Material befördert werden soll, und geben Sie die Art der Tätigkeit an.
Werden die Tätigkeiten auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt als denen, in denen die Registrierung beantragt wird, machen Sie bitte Einzelangaben für jedes Land (z.B.: ausschließlich Durchfuhr/ wichtigste Be- und Entladeorte in diesem Land, Häufigkeit).
Teil A | Teil B |
Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Lettland | Durchfuhr Entladen Beladen wichtigste Ladeorte: wichtigste Entladeorte: Häufigkeit: täglich wöchentlich monatlich weniger häufig |
Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern |
4. Art der Sendungen
Die Registrierung wird beantragt für:
Teil A Art der Versandstücke - Klassifizierung nach TS-R-1 | Teil B: Geschätzte Anzahl Versandstücke/Jahr |
UN 2908 radioaktive Stoffe, Freigestelltes Versandstück - leere Verpackung UN 2909 radioaktive Stoffe, Freigestelltes Versandstück - Fabrikate aus natürlichem Uran oder aus abgereichertem Uran oder aus natürlichem Thorium UN 2910 radioaktive Stoffe, Freigestelltes Versandstück - begrenzte Stoffmenge UN 2911 radioaktive Stoffe, Freigestelltes Versandstück - Instrumente oder Fabrikate UN 2912 radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, | |
freigestellt UN 2913 radioaktive Stoffe, Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I oder SCO-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2915 radioaktive Stoffe, TYP A- Versandstück, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2916 radioaktive Stoffe, TYP B(U)-Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2917 radioaktive Stoffe, TYP B(M)-Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2919 radioaktive Stoffe, Unter Sondervereinbarung befördert, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2977 radioaktive Stoffe, Uranhexafluorid, spaltbar UN 2978 radioaktive Stoffe, Uranhexafluorid, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3321 radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3322 radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3323 radioaktive Stoffe, TYP C-Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3324 radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), spaltbar UN 3325 radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III), spaltbar UN 3326 radioaktive Stoffe, Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I oder SCO-II), spaltbar | |
UN 3327 Radioaktive Stoffe, TYP A-Versandstück, spaltbar, nicht in besonderer Form UN 3328 radioaktive Stoffe, TYP B(U)-Versandstück, spaltbar UN 3329 radioaktive Stoffe, TYP B(M)-Versandstück, spaltbar UN 3330 radioaktive Stoffe, TYP C-Versandstück, spaltbar UN 3331 radioaktive Stoffe, Unter Sondervereinbarung befördert, spaltbar UN 3332 radioaktive Stoffe, TYP A- Versandstück, in besonderer FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3333 radioaktive Stoffe, TYP A-Versandstück, in besonderer FORM, spaltbar |
5. Strahlenschutzprogramm
Teil A: | Teil B: |
Durch Anklicken dieses Feldes erkläre ich, dass unsere Organisation/unser Unternehmen über ein uneingeschränkt umgesetztes Strahlenschutzprogramm verfügt, das konsequent angewandt wird. | Referenznummer und Datum des Dokuments, in dem das Strahlenschutzprogramm beschrieben wird Strahlenschutzprogramm hochladen |
6. Qualitätssicherungsprogramm
Dieses Qualitätssicherungsprogramm muss der zuständigen Behörde zwecks Überprüfung zur Verfügung stehen (gemäß Abschnitt 1.7.3 ADR).
Teil A: | Teil B: |
Durch Anklicken dieses Feldes erkläre ich, dass unsere Organisation/unser Unternehmen über ein uneingeschränkt umgesetztes Qualitätssicherungsprogramm verfügt, das konsequent angewandt wird. | Referenznummer und Datum des Dokuments |
7. Erklärung
Ich, der Beförderer, bestätige hiermit, dass ich alle einschlägigen internationalen, nationalen und EU-Vorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe erfülle.
Ich, der Beförderer, bestätige hiermit, dass die in diesem Formular gemachten Angaben korrekt sind.
Datum ..... Name .......... Unterschrift
Anhang II
elektronische Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers für die Beförderung von radioaktivem Material
Anmerkung:
Eine Kopie dieser Registrierungsbescheinigung ist bei jeder unter diese Verordnung fallenden Beförderung mitzuführen.
Diese Registrierungsbescheinigung wird entsprechend der Verordnung (Euratom) Nr. xxxx des Rates ausgestellt.
Diese Bescheinigung befreit den Beförderer nicht von der Erfüllung der übrigen für die Beförderung geltenden Vorschriften.
- 1) Registrierungsnummer: BE/ xxxx / TT-MM-JJJJ
- 2) Behörde / Land:
- 3) Name & Anschrift des Unternehmens
- 4) Verkehrsträger:
Strasse Eisenbahn
Binnenschifffahrt - 7) Mitgliedstaaten, in denen die Bescheinigung gilt
- 8) ART der Versandstücke - UN-Nummer (siehe Anhang 1 - gleiches Format)
- 9) Datum elektronische Unterschrift Gültigkeitsdauer: Datum + 5 Jahre
- 1. C-187/87 (Slg. 1988, S. 5013) und C-29/99 (Slg. 2002, S. I-11221)
- 2. ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.
- 3. ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 110.
- 4. ABl.... S.
- 5. ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.
- 6. ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.
- 7. ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.
- 8. ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.
- 9. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- 10. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.