Der Deutsche Bundestag hat in seiner 89. Sitzung am 21. März 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 19/8300 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung - Drucksache 19/4724 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 12.04.19
Erster Durchgang: Drucksache. 382/18 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5 wie folgt gefasst:
" § 5 Ausnahmen".
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Geschäftsgeheimnis eine Information,
- a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
- b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
- c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht."
- b) In Nummer 3 werden die Wörter "Rechtsverletzer ist nicht, wer sich auf eine Ausnahme nach § 5 berufen kann;" angefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 5 Ausnahmen".
- b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "ist gerechtfertigt" durch die Wörter "fällt nicht unter die Verbote des § 4" ersetzt.
- c) In Nummer 1 werden die Wörter "nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union" gestrichen.
- d) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen;".
5. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:
"Die Beschwerde gegen ein nach Satz 1 verhängtes Ordnungsmittel entfaltet aufschiebende Wirkung."
6. In § 19 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern "auf eine bestimmte Anzahl von" das Wort "zuverlässigen" eingefügt.
7. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
(6) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken."
- b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und B.