935. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2015
A
- 1. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach der Überschrift wie folgt zu fassen:
- a) Der Bundesrat teilt die wachsende Besorgnis im Bereich der Landwirtschaft und in weiten Teilen der Öffentlichkeit, dass landwirtschaftlich genutzte Tiere und Pflanzen unter Patentschutz gestellt werden könnten.
- b) Der Bundesrat ist insbesondere beunruhigt darüber, dass beim Europäischen Patentamt auch Tiere und Pflanzen, die aus klassischen, auf Kreuzung und Selektion beruhenden Züchtungsverfahren hervorgegangen sind, unter Patentschutz gestellt werden können, wenn nur ein technischer Verfahrensschritt hinzukommt.
- c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich für notwendige Änderungen der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen und die Implementierung dieser Änderungen in das Europäische Patentübereinkommen mit folgenden Zielen einzusetzen:
- - Sicherstellung, dass für klassische Verfahren der Pflanzen- und Tierzucht durch biologische Verfahren wie Kreuzung und Selektion und die daraus hervorgegangenen Tiere und Pflanzen sowie deren Fortpflanzungsprodukte Patente auch dann nicht erteilt werden können, wenn zu diesem klassischen Verfahren ein technischer Schritt hinzukommt; - keine Beeinträchtigung der herkömmlichen gartenbaulichen und landund forstwirtschaftlichen Zuchttätigkeit durch Patentansprüche;
- - keine Behinderung der notwendigen Züchtungsfortschritte zur Anpassung von Nutzpflanzen und Nutztieren an den Klimawandel und zur Sicherung der Ernährungsgrundlagen;
- - keine Gefährdung der genetischen Vielfalt von Tieren und Pflanzen durch Patente.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der bereits im Jahr 2009 eingebrachte Antrag Hessens greift das nach wie vor in der Öffentlichkeit wie auf Fachebene intensiv diskutierte Thema von Patenten im Zusammenhang mit landwirtschaftlich genutzten Tieren und Pflanzen sowie Züchtungsverfahren auf. Die vorliegende Empfehlung teilt die Intention des hessischen Antrags. Dabei benennt er die Besorgnisse klarer (Ziffern 1 und 2), berücksichtigt die weitere Entwicklung, die insbesondere durch die Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 9. Dezember 2010 und 25. März 2015 in den Fällen "Brokkoli" und "Tomaten" eingetreten ist, und erhebt zielgenaue Forderungen für notwendige Änderungen der Richtlinie und deren Implementierung in das Europäische Patentübereinkommen, das Maßstab für die Patenterteilung beim Europäischen Patentamt ist (Ziffer 3).
Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat am 9. Dezember 2010 entschieden, dass für traditionelle Verfahren der Pflanzen- und Tierzucht Patente nicht erteilt werden dürfen, und zwar auch dann nicht, wenn zu traditionellen Züchtungsverfahren ein technischer Verfahrensschritt hinzukommt. Offen geblieben war zu diesem Zeitpunkt allerdings die Frage, ob damit auch die Erzeugnisse selbst (Tiere, Pflanzen, Nachkommen, Früchte), die mit derartigen nicht patentierbaren Zuchtverfahren gewonnen wurden, vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Diese Frage hat die Große Beschwerdekammer nunmehr mit ihren lange erwarteten Entscheidungen vom 25. März 2015 ("Brokkoli II" und "Tomate II") verneint, also die Möglichkeit der Patentierbarkeit von aus solchen Verfahren hervorgegangenen Pflanzen und Tiere bejaht.
Demgegenüber hat der Bundesgesetzgeber auf nationaler Ebene durch das Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl I S. 3830) in § 2a Absatz 1 Nummer 1 PatG bereits ausdrücklich geregelt, dass bei der im Wesentlichen biologischen Züchtung von Pflanzen und Tieren nicht nur die Verfahren selbst, sondern auch die mit solchen Verfahren hergestellten Pflanzen und Tiere nicht patentierbar sind. Mit der Entschließung in Form der vorliegenden Empfehlung soll die Bundesregierung aufgefordert werden, sich auf europäischer Ebene für eine dem deutschen Patentrecht entsprechende Rechtsänderung einzusetzen.
Die Forderung in Satz 3 des Antrags Hessens, dass künftig der Erwerb von Patentansprüchen auf Tiere und Pflanzen, die aus patentierten Verfahren hervorgehen, untersagt wird, ist in ihrer Reichweite unklar und könnte auch das Ende der anerkannten Biotechnologieforschung in zentralen Bereichen der Gentechnik außerhalb der klassischen Züchtungsverfahren bedeuten, zum Beispiel im Bereich der roten Gentechnik.
- 2. Der Agrarausschuss, der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach der Überschrift wie folgt zu fassen:
- a) Der Bundesrat teilt die wachsende Besorgnis im Bereich der Landwirtschaft und in Teilen der Öffentlichkeit, dass landwirtschaftlich genutzte Tiere und Pflanzen unter Patentschutz gestellt werden könnten.
- b) Der Bundesrat ist insbesondere beunruhigt darüber, dass dabei auch klassische Züchtungsverfahren, die auf Kreuzung und Selektion beruhen, unter Patentschutz gestellt werden könnten, wenn ein technischer Verfahrensschritt hinzukommt.
- c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass schon nach geltendem Recht für traditionelle Verfahren der Pflanzen- und Tierzucht und die daraus hervorgegangenen Tiere und Pflanzen Patente nicht erteilt werden dürfen,
und zwar auch dann nicht, wenn zu traditionellen Züchtungsverfahren ein technischer Verfahrensschritt hinzukommt.
- d) Der Bundesrat erwartet, dass die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts in den Fällen "Brokkoli" und "Tomaten" diese Rechtsauffassung bestätigt.
- e) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für notwendige Änderungen der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen mit folgenden Zielen einzusetzen:
- - Sicherstellung, dass für klassische Verfahren der Pflanzen- und Tierzucht durch biologische Verfahren wie Kreuzung und Selektion und die daraus hervorgegangenen Tiere und Pflanzen sowie deren Fortpflanzungsprodukte Patente auch dann nicht erteilt werden können, wenn zu diesem klassischen Verfahren ein technischer Schritt hinzukommt; - keine Beeinträchtigung der herkömmlichen gartenbaulichen und landund forstwirtschaftlichen Zuchttätigkeit durch Patentansprüche;
- - keine Behinderung der notwendigen Züchtungsfortschritte zur Anpassung von Nutzpflanzen und Nutztieren an den Klimawandel und zur Sicherung der Ernährungsgrundlagen;
- - keine Gefährdung der genetischen Vielfalt von Tieren und Pflanzen durch Patente.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Entschließungsantrag Hessens greift das derzeit in der Öffentlichkeit wie auf Fachebene intensiv diskutierte Thema von Patenten im Zusammenhang mit landwirtschaftlich genutzten Tieren und Pflanzen sowie Züchtungsverfahren auf. Der Neufassungsvorschlag teilt die Intention des hessischen Antrags. Dabei benennt er die Besorgnisse klarer (Ziffern 1 und 2), verzichtet nicht auf eine wichtige Rechtsposition, sondern bekräftigt diese (Ziffern 3 und 4) und erhebt zielgenaue Forderungen für notwendige Änderungen der Richtlinie (Ziffer 5).
Der Antrag Hessens will in Satz 1 erreichen, dass eine Patentierung von Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen und Tiere sind, zukünftig ausgeschlossen wird, wenn sie auf klassischen Züchtungsverfahren wie Kreuzung und Selektion beruhen. Damit unterstellt der Antrag, dass derartige Patente derzeit zulässig sind. Dies ist aber gerade strittig und nach Auffassung des Neufassungsvorschlags nicht der Fall. Der Bundesrat sollte diese Position nicht übernehmen. Sie würde die Situation der deutschen Landwirte auch in den anstehenden Verfahren vor dem Europäischen Patentamt schwächen. Der Bundesrat sollte im Gegenteil die Auffassung bekräftigen, dass derartige Patente schon nach geltendem Recht unzulässig sind.
Entscheidend ist die Frage, wie der Ausschluss der Patentierbarkeit für "im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren" (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie, Artikel 53 Buchstabe b des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ)) von der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, der dazu zwei Vorlageentscheidungen ("Brokkoli" und "Tomaten") vorliegen, ausgelegt wird.
Unabhängig von dieser Frage fordert der Neufassungsvorschlag notwendige Änderungen der Richtlinie entsprechend der Intention in Satz 2 des hessischen Antrags. Sollte insbesondere die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer anders ausfallen, können auf der Basis der dann vorliegenden Entscheidungsgründe zur Auslegung der Vorschriften die notwendigen Änderungen der Richtlinie wirksam gefordert und effektiv begründet werden.
Die Forderung in Satz 3 des Antrags Hessens, dass künftig der Erwerb von Patentansprüchen auf Tiere und Pflanzen, die aus patentierten Verfahren hervorgehen, untersagt wird, ist in ihrer Reichweite unklar und könnte auch das Ende der anerkannten Biotechnologieforschung im Bereich der roten und grauen Gentechnik bedeuten. Auch stellt sich die Frage eines Schutzes der daraus hervorgegangenen Tiere und Pflanzen gar nicht mehr, wenn schon das Verfahren der Züchtung nicht patentierbar ist, was daher der primäre Ansatzpunkt sein muss. Schließlich würde die Forderung eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit dem Stoffschutz bei Arbeits- und Herstellungsverfahren erfordern. Die Ziele werden daher im Neufassungsvorschlag genauer formuliert und um weitere Gesichtspunkte ergänzt.
B
- 3. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nicht zu fassen.