Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/12832 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - Drucksache 18/12493 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 14.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 265/17 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 Buchstabe c Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raumes
- 1. den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
- 2. die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung."
2. Nach Nummer 10 Buchstabe c Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
" § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden."
3. Nummer 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die
- 1. er oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen haben oder
- 2. eine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen hat, an welcher der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebes rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind.
Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen."
4. In Nummer 27 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Gebühren" durch die Wörter "Gebühren und Auslagen" ersetzt.