Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) - Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg -

910. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2013

A

Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 WiStrG 1954)

In Artikel 1 Nummer 1 sind in § 5 Absatz 2 Satz 1 vor den Wörtern "Teil der Gemeinde" die Wörter "auf landesgesetzlicher Grundlage gebildeten" einzufügen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Verzicht auf eine genauere Konkretisierung des Merkmals "Teil der Gemeinde" begegnet Bedenken vor dem Hintergrund des in Artikel 103 Absatz 2 GG und § 3 OWiG normierten Bestimmtheitsgrundsatzes, wonach die Beschreibung eines Sanktionstatbestands die mit einer Geldbuße bedrohte Handlung so genau kennzeichnen muss, dass für den Bürger grundsätzlich vorausschauend erkennbar ist, ob sein Handeln mit einer Geldbuße geahndet werden könnte. Auch den Gerichten würde die Auslegung des Begriffs "Teil der Gemeinde" ohne nähere Maßgaben große Schwierigkeiten bereiten. Es bedarf daher einer Präzisierung, nach welchen Kriterien das Vorliegen eines "Teils der Gemeinde" bestimmt werden soll. Es wird vorgeschlagen, insoweit auf die nach den jeweiligen Kommunalverfassungen bzw. den Landesverfassungen und Gesetzen der Stadtstaaten gebildeten Gemeindeuntergliederungen abzustellen und in der Begründung des Gesetzentwurfs darüber hinaus klarzustellen, dass bei der Frage des Vorliegens eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen in erster Linie auf die kleinste Gemeindeuntergliederung abzustellen ist. Fehlt es darin an vergleichbarem Wohnraum, so dass eine Teilmarktbetrachtung innerhalb der Untergliederung nicht möglich ist, so soll auf die nächstgrößere Untergliederung zurückgegriffen werden können. Dieser Ansatz ähnelt der Herangehensweise bei der Auslegung des Maßstabs "in einer Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde" in § 558 Absatz 2 BGB. Auf vergleichbare Gemeinden muss nur dann zurückgegriffen werden, wenn in derselben Gemeinde kein vergleichbarer Wohnraum vorhanden ist (vgl. Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 558 Rnr. 14).

Von der Prüfung des geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum zu unterscheiden ist die Bestimmung der üblichen Entgelte im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 1 WiStrG 1954. Hier hätte eine reine Teilgebietsbetrachtung unter Umständen sogar preistreibende Effekte, da gerade in Teilgebieten mit Wohnraummangellage die üblichen Entgelte noch über den üblichen Entgelten für nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Räume im übrigen Gemeindegebiet liegen können. Der Gesetzentwurf verzichtet hier daher auch richtigerweise auf eine Änderung des Maßstabs "in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden". Dies sollte auch in der Begründung noch deutlicher zum Ausdruck kommen, indem klargestellt wird, dass bei der Bestimmung der üblichen Entgelte wie bisher grundsätzlich das Gemeindegebiet als Ganzes maßgeblich ist, auch wenn die Wohngegend über das Tatbestandsmerkmal "Lage" Berücksichtigung finden kann. Ebenso zu berücksichtigen sind hier aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2005 - VIII ZR 44/04 -, NJW 2005, 2156 f.) auch andere Wohngegenden im Gemeindegebiet, die nach ihrer Lage und Struktur dem Stadtteil ähnlich - also vergleichbar - sind, in welchem sich die gemietete Wohnung befindet.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 WiStrG 1954)

In Artikel 1 Nummer 1 sind in § 5 Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort "Lage" die Wörter "einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit" einzufügen.

Folgeänderung:

In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 1 ist nach dem vierten Absatz folgender Absatz einzufügen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Gesetzesinitiative soll zum Anlass genommen werden, die Ergänzungen, die durch das Mietrechtsänderungsgesetz (vgl. BR-Drucksache 010/13 (PDF) ) in § 558 Absatz 2 BGB für die Wohnwertmerkmale, anhand derer die ortsübliche Vergleichsmiete festgesetzt wird, eingeführt werden, in § 5 Absatz 2 Satz 1 WiStrG 1954 nachzuvollziehen.

B

C