Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf den Fünften Jahresbericht des Rates gemäß Nummer 8 der operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren",
- - unter Hinweis auf den Benutzerleitfaden für den Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren, über den die Gruppe "Ausfuhr konventioneller Waffen" in ihrer Sitzung vom 28. Oktober 2003 Einvernehmen erzielt hat (14283/03),
- - unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/468/GASP des Rates vom 23. Juni 2003 betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten2,
- - unter Hinweis auf die vom Rat am 12. Dezember 2003 angenommene Europäische Sicherheitsstrategie,
- - unter Hinweis auf die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die vom Rat am 12. Dezember 2003 angenommen wurde und die unter anderem auf die Verstärkung der Ausfuhrkontrollstrategie und der Ausfuhrkontrollpraktiken zielt,
- - gestützt auf Artikel 17 des EU-Vertrags und Artikel 296 des EG-Vertrags,
- - unter Hinweis auf den Vierten Jahresbericht des Rates gemäß Nummer 8 der operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren3 und seine diesbezügliche Entschließung vom 25. September 20034,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2003 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine Europäische Verteidigung - Industrie- und Marktaspekte - auf dem Weg zu einer Verteidigungsgüterpolitik der Europäischen Union5,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zu den Menschenrechten in der Welt im Jahr 2003 und der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich6,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2003" betreffend die Aufhebung des europäischen Waffenhandelsembargos gegenüber der Volksrepublik China,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2000 zur Entführung von Kindern durch die Lord"s Resistance Army (LRA)1 und seine Entschließung vom 3. Juli 2003 zum Kinderhandel und zu den Kindersoldaten2,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0022/2004),
- A. in der Erwägung, dass gerade in einem sicherheitspolitischen Umfeld, das nach dem Ende des Kalten Krieges durch große regionale Instabilitäten, scheiternde Staaten, Kindersoldaten einsetzende nichtstaatliche Akteure, Terrornetzwerke und organisierte Kriminalität gekennzeichnet ist, die Einhaltung strenger Waffenexportkontrollen von höchster Bedeutung ist,
- B. in der Erwägung, dass der Rat einige dieser Merkmale des sicherheitspolitischen Umfeldes nach dem Kalten Krieg in seiner oben genannten Europäischen Sicherheitsstrategie als die Hauptbedrohungen genannt hat,
- C. in der Erwägung, dass das organisierte Verbrechen und die internationalen Waffenschmuggler ihre illegalen Aktivitäten im Bereich der Kleinwaffen ausgebaut haben, deren freie und unkontrollierte Verfügbarkeit wesentlich zur Zunahme der Anzahl der Konflikte beigetragen hat, und Waffenhandel entlang von Routen durch das Gebiet der erweiterten Union und auch durch ihre neuen Nachbarländer und die Länder des westlichen Balkan betreiben,
- D. in der Erwägung, dass etwa eine halbe Million Menschen jedes Jahr infolge von Gewaltanwendung mit Leichtwaffen sowohl in bewaffneten Konflikten als auch im Zusammenhang mit Kriminalität ums Leben kommen,
- E. in der Erwägung, dass es im vergangenen Jahrzehnt zu einem erheblichen Anstieg der Tätigkeit privater Sicherheits- und Militärunternehmen gekommen ist, was den Erlass von Vorschriften zur Kontrolle und Überwachung der Tätigkeit von privaten Anbietern militärischer, polizeilicher und sicherheitsbezogener Dienstleistungen erforderlich macht,
- F. in der Erwägung, dass die Union ihrer größer gewordenen Verantwortung für Frieden und Sicherheit in Europa und in der Welt durch weitere Initiativen zur Rüstungsbegrenzung und Abrüstung gerecht werden sollte,
- G. in der Erwägung, dass die größtmögliche Transparenz in diesem Bereich, wozu auch umfassende Jahresberichte gehören, eine wesentliche Vorbedingung für die demokratische Verantwortlichkeit als beste Garantie für Frieden und Stabilität ist,
- H. in der Erwägung, dass der Benutzerleitfaden für den Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren ein wichtiger Schritt zur Klärung der Bestimmungen des Kodex über Verweigerungsmitteilungen und Konsultationsverfahren sowie ein Beitrag zur Verhinderung unterschiedlicher Interpretationen in den einzelnen Mitgliedstaaten ist,
- I. in der Erwägung, dass der Gemeinsame Standpunkt des Rates zur Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten einen ersten Schritt zu einer Kontrolle illegaler Waffenvermittlungsgeschäfte darstellt, wobei aber gewisse Schwächen noch beseitigt
- werden müssen, wenn seine Wirksamkeit nicht untergraben werden soll,
- J. in der Erwägung, dass trotz der bisherigen Fortschritte offenbar weiterhin in der Europäischen Union hergestellte Waffen, ihre Bestandteile, EU-Lizenzen zur Herstellung von Waffen in Übersee, aus der Europäischen Union stammende private Militär- und Sicherheitsdienste, Militärpersonal, militärisches Knowhow und militärische Ausbildung sowie Geräte zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung in Regionen der Welt geliefert werden, in denen zweifellos gegen die Kriterien des EU-Verhaltenskodex verstoßen wird.
- K. in der Überzeugung, dass es für die Bekämpfung des unerlaubten Waffenhandels und die wirksame Unterbindung von Waffenlieferungen an ungeeignete Endverwender unverzichtbar ist, dass Waffentransporte, die Endverbraucher von Waffenausfuhren, sonstige Militär- und Sicherheitsausrüstungen, die lizenzierte Fertigung und die Waffenvermittlung wirksameren Kontrollen unterzogen werden,
- L. in der Erwägung, dass gerade im Zuge der Entwicklung einer europäischen Rüstungsindustrie und einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik auch die Politik der Union zur Überwachung von Waffenexporten stärker harmonisiert werden muss,
- M. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner oben genannten Entschließung vom 20. November 2003 betont, dass die internationale Öffnung der Militärmärkte mit strengen Ausfuhrkontrollen an den Außengrenzen der Union einhergehen sollte,
- N. in der Erwägung, dass der Anteil der Union am internationalen Waffenhandel im Allgemeinen und an der Ausfuhr von Klein- und Leichtwaffen im Besonderen mit dem Beitritt zehn neuer Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 gestiegen ist, wobei einige dieser Mitgliedstaaten über eine bedeutende Waffenproduktion verfügen und bedeutende Waffenausfuhren tätigen, und in der Erwägung, dass einige der neuen Mitgliedstaaten immer noch nicht die zur Erfüllung der im Verhaltenskodex vorgesehenen Verpflichtungen erforderlichen Ressourcen haben und deshalb eine diesbezügliche Unterstützung benötigen,
- 0. in der Erwägung, dass rund 80% der Waffenausfuhren der Union zwischen 1999 und 2003 in nichteuropäische Länder gingen,
- P. in der Erwägung, dass die Annahme des Verhaltenskodex durch die zehn neuen Mitgliedstaaten den Umfang der Waffenausfuhren, die diesem unterliegen, erhöht hat,
- Q. in der Erwägung, dass es mit Blick auf die weitere Erweiterung der Union besonders wichtig ist, dass die Bewerberländer Kroatien, Bulgarien, Rumänien und Türkei ebenfalls Jahresberichte über ihre Waffenausfuhrpolitik ausarbeiten, die Kontrolle ihrer Waffenausfuhren verbessern sowie die Einhaltung grundlegender Normen in diesem Bereich gewährleisten; in der Überzeugung, dass die Mitgliedstaaten diesen Prozess nicht nur aktiv unterstützen, sondern auch mit positivem Beispiel hinsichtlich der strikten Einhaltung des Verhaltenskodex sowie der Erstellung umfassender Jahresberichte über ihre Waffenexporte vorangehen sollten,
- R. in der Überzeugung, dass eine weitere Harmonisierung der Waffenexportpolitik der Mitgliedstaaten ein wichtiger Beitrag zur Entwicklung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik wäre und auch zu einer Stärkung des gemeinsamen Vorgehens der Mitgliedstaaten im Bereich der Außenpolitik beitragen würde,
- S. in der Überzeugung, dass die Politik der Europäischen Union zur Überwachung von Waffenexporten die Kohärenz des außenpolitischen Vorgehens der Gemeinschaft gewährleisten muss, einschließlich ihrer Ziele in den Bereichen Krisenvermeidung, Armutsbekämpfung und Förderung der Menschenrechte,
- T. in der Überzeugung, dass nur eine internationale Regelung des Waffenhandels im Rahmen eines internationalen Waffenhandelsabkommens auf der Basis bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen der Staaten in einem globalen Kontext voll wirksam wäre,
- 1. vertritt die Auffassung, dass im Kampf gegen den internationalen Terrorismus und im Interesse der Konfliktverhütung und regionalen Stabilisierung sowie der Achtung der Menschenrechte eine klare und wirksame gemeinsame Politik zur Überwachung von Waffenexporten von entscheidender Bedeutung ist;
- 2. begrüßt deshalb die im Fünften Jahresbericht über die Umsetzung des Verhaltenskodex genannten Fortschritte, insbesondere die Weiterführung des in Anlage I veröffentlichten Kompendiums über die zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarten Verfahrensweisen und die in Anlage II beigefügte Tabelle über die Zahl und den Wert der erteilten Exportgenehmigungen sowie den Wert der Waffenausfuhren; -
- 3. begrüßt vor allem die Verbesserungen hinsichtlich der Informationen, die sowohl die alten als auch die neuen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Waffenausfuhren geliefert haben; ist nichtsdestoweniger besorgt, was den Wert der in einigen Fällen gelieferten Angaben anbelangt;
- 4. ist der Ansicht, dass rechtzeitige, vollständige und kompatible Informationen aller Mitgliedstaaten wesentlich für die Transparenz der verfügbaren Daten sind;
- 5. ist erfreut darüber, dass der Prozess der Harmonisierung der Berichtsverfahren fortgesetzt wurde und weitere Schritte unternommen wurden, um innerhalb der Union vollkommen vergleichbare statistische Angaben zu erhalten;
- 6. erwartet daher trotz der erzielten Fortschritte bei der Angleichung der statistischen Daten Angaben jedes Mitgliedstaats zu der Art und Menge der gelieferten Waffen, dem Gesamtwert der Ausfuhren, der Anzahl der verweigerten Genehmigungen einschließlich der Gründe für ihre Verweigerung sowie genauere Informationen über das Bestimmungsland und die Endverwender, um durch solche vollständigeren und harmonisierteren Angaben mehr Transparenz zu erreichen;
- 7. begrüßt in diesem Sinne die Einrichtung einer zentralen Datenbank über Verweigerungen von Ausfuhrgenehmigungen im Sekretariat des Rates in Brüssel; fordert, zu gegebener Zeit in dieser Datenbank auch Informationen über Konsultationen im Rahmen des Verhaltenskodex sowie über Endverwender zu speichern, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie sich mit der Wiederausfuhr, der Umleitung oder dem Missbrauch von Waffen und anderen Gütern, die der Kontrolle unterliegen, beschäftigen;
- 8. wünscht darüber hinaus, dass Informationen über informelle Verweigerungen von Waffenexporten vor offiziellen Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen in die nationalen Berichte über die Waffenexporte aufgenommen werden;
- 9. betont die Nützlichkeit der zentralen Datenbank über Verweigerungen von Ausfuhrgenehmigungen, da sie allen Mitgliedstaaten eine Informationsquelle bietet, die es ihnen ermöglicht, Nachforschungen über bestimmte Verweigerungen anzustellen;
- 10. begrüßt die neue und aktualisierte Fassung der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Berichte über die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ausführlicher und transparenter zu gestalten, nachdem solche Exportgüter oft für bei Menschenrechtsverletzungen verwendet werden;
- 11. ist der Ansicht, dass der Wortlaut des Verhaltenskodex unterschiedlichen Interpretationen seitens der Mitgliedstaaten Vorschub leistet, und begrüßt deshalb den Benutzerleitfaden zum Verhaltenskodex, der die operativen Bestimmungen des Kodex definiert und verdeutlicht; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausfuhrkriterien zu überarbeiten, um ihre Deutlichkeit und Vollständigkeit zu verbessern und um dafür zu sorgen, dass sie die nach internationalem Recht bestehenden Verantwortlichkeiten der Staaten uneingeschränkt widerspiegeln;
- 12. begrüßt, dass eine Studie über die Anwendung von Kriterium 8 (Vereinbarkeit der Waffenexporte mit der technischen und wirtschaftlichen Kapazität des Empfängerlandes) begonnen wurde, die als wichtiger Beitrag zur Konfliktverhütung und nachhaltigen Entwicklung in sozial weniger entwickelten Ländern zu werten ist, und fordert die Mitgliedstaaten gleichzeitig eindringlich auf, in Bezug auf die Anwendung der übrigen sieben Kriterien entsprechend zu verfahren;
- 13. hält eine einheitliche Regelung der Union für die Kontrolle der Waffenvermittlungsgeschäfte für wesentlich; begrüßt den Gemeinsamen Standpunkts der Europäischen Union zur Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten aus dem Jahr 2003, ist jedoch der Ansicht, dass es nach wie vor an operativen Bestimmungen fehlt, die den Mitgliedstaaten auch die Überwachung von Tätigkeiten von Unionsbürgern und in der Union ansässigen Personen im Zusammenhang mit Waffenvermittlung, Waffentransport und Waffenfinanzierung ermöglichen würden, wenn derartige Tätigkeiten und die damit verbundenen Waffenlieferungen über "Drittländer" erfolgen;
- 14. begrüßt insbesondere die von Österreich, Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich unternommenen Anstrengungen zur Kontrolle der Vermittlungsgeschäfte mit konventionellen Waffen, und fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, die einzelstaatlichen Verfahren zur Umsetzung der Überwachung der Vermittlungstätigkeit, die im Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten vorgesehen sind, zu beschleunigen;
- 15. bekräftigt seinen Standpunkt, wonach für die Vermittlungstätigkeit bei Waffentransaktionen eine verpflichtende Registrierung und ein Genehmigungssystem eingeführt werden sollten, das für Unionsbürger und Unternehmen auch außerhalb des Territoriums der Union gelten sollte, ähnlich der in den USA geltenden Gesetzgebung;
- 16. fordert die Mitgliedstaaten auf, Waffentransport- und Waffenfinanzierungsdienste in ihre Gesetzgebung über Waffenvermittlungsgeschäfte aufzunehmen;
- 17. fordert die Mitgliedstaaten auf, Vermittlungsgeschäfte im Zusammenhang mit Geräten zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu verbieten und Verstöße von Unionsbürgern, in der Europäischen Union gemeldeten Händlern und Unternehmen gegen die von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der OSZE verhängten Waffenembargos sowie gegen die von den jeweiligen Mitgliedstaaten verhängten einzelstaatlichen Waffenembargos unabhängig davon, wo sie begangen wurden, unter Strafe zu stellen;
- 18. begrüßt, dass die "Angabe des Endbestimmungszwecks der Güter" in die Mindestangaben für die Endverwendererklärung aufgenommen wurde; fordert gleichzeitig die Aufnahme einer gegen Missbrauch gerichteten Angabe, in welcher erklärt wird, dass das Material nicht für verbotene Zwecke verwendet wird; wiederholt jedoch seine Forderung, ein System der Überprüfung und Überwachung der Weitergabe nach der Ausfuhr einzurichten, das systematische Inspektionen durch die zuständigen nationalen Behörden an Umschlagsplätzen und in Lagern umfassen sollte, mit der Möglichkeit der Verhängung von Strafen;
- 19. fordert die Mitgliedstaaten deshalb erneut auf, die Möglichkeit der Errichtung eines gemeinsamen Überwachungssystems auf Ebene der Union zu prüfen und empfiehlt, dabei auch das Modell einer Europäischen Agentur für Waffenexportkontrolle zu erwägen;
- 20. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, das Embargo der Union für den Waffenhandel mit der Volksrepublik China beizubehalten und die bestehenden einzelstaatlichen Beschränkungen für derartige Waffenverkäufe nicht aufzuweichen; vertritt die Ansicht, dass dieses Embargo so lange aufrechterhalten werden sollte, bis die Europäische Union einen rechtsverbindlichen Verhaltenskodex für Waffenexporte angenommen und die Volksrepublik China konkrete Schritte zur Verbesserung der Menschenrechtssituation im Lande unternommen hat, unter anderem durch Ratifizierung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und durch uneingeschränkte Achtung der Rechte von Minderheiten;
- 21. fordert den Rat auf, für ein geschlossenes Vorgehen der Europäischen Union bei der Verhängung von Waffenembargos gegen Regierungen, die sich schwerer Menschenrechtsverletzungen schuldig machen, zu sorgen;
- 22. appelliert an die Bewerberländer - Kroatien, Bulgarien, Rumänien und die Türkei -, ihre nationale Gesetzgebung und vor allem ihre Praktiken auf dem Gebiet der Waffenausfuhr auf der Grundlage des Kodex zu verschärfen und über diese Praxis gemäß den Anhängen I und II des Fünften Jahresberichts zu berichten; fordert die Kommission auf, im Rahmen des Prozesses der Beitrittsverhandlungen die Fortschritte genau zu verfolgen und fordert alle derzeitigen Mitgliedstaaten auf, nationale Jahresberichte für das Kalenderjahr 2004 und für jedes nachfolgende Kalenderjahr zusammenzustellen und zu veröffentlichen;
- 23. ist der Ansicht, dass auch die neuen Nachbarländer der erweiterten Union und die Länder, mit denen die Union Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen hat oder dies beabsichtigt, ersucht werden sollten, den Verhaltenskodex einzuhalten; ist der Ansicht, dass besonderes Augenmerk auf Kaliningrad zu richten ist, das in der Vergangenheit als Umschlagplatz für Lieferungen von militärischer Ausrüstung und Waffen aus anderen Teilen Russlands für illegale Endverwender gedient hat; fordert den Rat und die Kommission auf, bei ihrer Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels, einschließlich eines regelmäßigen Austausches von Informationen zu Ausfuhr- und Transitkontrollen und -genehmigungen, Vorrang einzuräumen;
- 24. fordert die Mitgliedstaaten auf, allen Staaten, die nicht über die notwendigen Mittel zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Verhaltenskodex verfügen, koordinierte und ausreichende Hilfe zukommen zu lassen;
- 25. begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Regierungen Polens und Schwedens fünf informelle COARM-Treffen zwischen alten und neuen Mitgliedstaaten zum Thema Waffenexportkontrollen einberufen haben; empfiehlt die Beibehaltung dieses Systems der COARM-Treffen sowie eine Verbesserung der Repräsentativität und größere Regelmäßigkeit dieser Zusammenkünfte; begrüßt die Bemühungen der Regierung der Niederlande, den Kandidatenländern und anderen interessierten Staaten eine Anleitung zur praktischen Anwendung des Verhaltenskodex zu geben;
- 26. wiederholt seine Forderung nach verbindlichen Vorschriften und vollständiger Harmonisierung der Politik der Mitgliedstaaten zur Überwachung von Waffenexporten als kurzfristiges Ziel und drängt die Mitgliedstaaten, Fortschritte in diesem Sinne zu machen, in dem sie jeden Verstoß gegen die von der UNO, der EU, der OSZE oder einem Mitgliedstaat verhängten Waffenembargos durch in der Union eingetragene Unternehmen unter Strafe stellen;
- 27. empfiehlt bis dahin folgende Zwischenschritte:
- a) umfassende Vorab-Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten, wenn es um Lieferungen in krisensensible Regionen geht, sowie parallel dazu die Ausarbeitung einer Frühwarnindikatorenliste (;,rote Flagge"), die auf schwerwiegende Bedenken in Bezug auf einen Endverwender hinweisen, was sich auf die Genehmigung von Waffenexporten auswirken könnte;
- b) umfassende Multilateralisierung des Konsultationsprozesses bei Genehmigungs- und Ablehnungsentscheidungen, wobei sich die Mitgliedstaaten zunächst verpflichten, alle anderen Mitgliedstaaten über Inhalt und Ergebnis jedweder Konsultation, an der sie beteiligt sind, zu informieren, besonders in Fällentrotz früherer Verweigerung erteilter Genehmigungen ("undercutting");
- c) Einbeziehung aller Grundsätze, Kriterien und operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex in nationales Recht, ohne dass dies das Recht der Mitgliedstaaten, restriktivere nationale Politiken durchzuführen, berührt;
- d) Bezugnahme aller künftigen Embargos der Union auf jene Ausrüstungskategorien der Gemeinsamen Militärgüterliste oder der Anhänge zu der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates" über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, auf die ein Embargo anzuwenden ist;
- 28. fordert angesichts der Entstehung eines gemeinsamen europäischen Marktes für Rüstungsgüter, dass Kontrollen der Rüstungsgüterlieferungen innerhalb der Union im Rahmen einer gemeinsamen Politik der Union zur Überwachung von Waffenexporten, beispielsweise durch eine Einigung auf ein Verbot des "undercutting" im Rahmen des Verhaltenskodex der Union, schrittweise abgebaut werden;
- 29. befürwortet nachdrücklich den Vorschlag für eine Handelsverordnung des Rates zur Verhängung eines Ausfuhrverbots für alle Geräte zum Zwecke der Todesstrafe, der Folter oder jeder sonstigen entwürdigenden oder unmenschlichen Behandlung, zum Verbot bestimmter Waffen wie etwa Antipersonenminen, sowie zur strengen Kontrollen für Gerät, das zur inneren Repression verwendet werden könnte;
- 30. fordert im Hinblick auf Exportkontrollen gegenüber Drittstaaten besondere Aufmerksamkeit bei Gütern, die sowohl zivil als auch militärisch Verwendung finden können, wie Überwachungstechnik, ebenso bei Ersatzteilen und Produkten, die zur elektronischen Kriegsführung geeignet sind oder für Menschenrechtsverletzungen ohne Todesfolge eingesetzt werden können;
- 31. teilt die Sorge der Gruppe "COARM" bezüglich der Frage, inwieweit es wünschenswert ist, die Ausfuhr von der Kontrolle unterliegenden Gütern zu genehmigen, wenn sie für humanitäre Zwecke bestimmt sind, obwohl diese Ausfuhr ansonsten verweigert würde; stimmt der Auffassung zu, dass in Konfliktgebieten bestimmte Arten von der Kontrolle unterliegenden Gütern einen Beitrag zur Gewährleistung der Sicherheit und des Wohls der Zivilbevölkerung leisten können, weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass dies sehr streng und stets von Fall zu Fall geprüft werden muss, wobei die Mitgliedstaaten ausreichende Sicherheiten erhalten müssen, dass Missbrauch ausgeschlossen wird;
- 32. fordert die Mitgliedstaaten auf, anzuerkennen, dass der Kodex auch für die Genehmigung von Gegenständen gilt, die zum Einbau in teilweise oder fertig montierte Waffensysteme durch das Einfuhrland für den späteren Export in ein Drittland bestimmt sind;
- 33. fordert die Mitgliedstaaten auf, Vorschriften zu erlassen, die Lizenzen für die Produktion von in der Europäischen Union lizenzierten Waffen (oder ihren Bestandteilen) in Drittstaaten vorschreiben;
- 34. fordert die Mitgliedstaaten auf, anzuerkennen, dass der Verhaltenskodex auch für alle Formen von Waffenlieferungen zwischen Regierungen gilt, besonders für Lieferungen von Waffenüberschüssen; weist erneut darauf hin, dass Ausfuhren oder Lieferungen von Waffenüberschüssen in Länder, in denen sie für Verstöße gegen die Menschenrechte, gegen das humanitäre Völkerrecht oder für sonstige Verletzungen des Völkerrechts verwendet werden, einen Verstoß gegen den Kodex darstellen;
- 35. fordert die Mitgliedstaaten auf anzuerkennen, dass der Verhaltenskodex auch für die Bereitstellung von Militär-, Sicherheits- und Polizeipersonal, Knowhow und Ausbildung und für private Militär- und Sicherheitsdienste gilt;
- 36. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf der Grundlage der Berichte und Empfehlungen des UN-Sicherheitsrats, in denen die Mechanismen für Waffenembargos überwacht werden, auf eine Liste von Ländern zu einigen, die in bewaffnete Konflikte involviert sind und in die Waffenexporte somit grundsätzlich verboten sein sollten;
- 37. betont, dass unbedingt erwogen werden sollte, wie die elektronische Weitergabe von Wissen, Computerprogrammen und Technologien, die mit den in der gemeinsamen Liste der ausfuhrlizenzpflichtigen Güter aufgeführten Gütern in Zusammenhang gebracht werden können, einer rechtlichen Kontrolle unterworfen werden könnte;
- 38. fordert auch Waffen exportierende Drittstaaten auf, sich den Grundsätzen und Kriterien des Verhaltenskodex anzuschließen, so dass durch den Kodex ein wirksamer Beitrag zur weltweiten Kontrolle der Waffenexporte, zur Konfliktverhütung und zur Förderung des Weltfriedens geleistet wird;
- 39. vertritt die Auffassung, dass eine wirksame weltweite Kontrolle der Waffenexporte nur im Rahmen einer internationalen Regelung für die Überwachung des Waffenhandels erreicht werden kann, und fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, mit Blick auf die UN-Nachfolgekonferenz über Kleinwaffen 2006 auf strenge internationale Normen für die Waffenausfuhr und einen rechtsverbindlichen internationalen Vertrag über den Waffenhandel, einschließlich von Maßnahmen für die Umwandlung und Umstrukturierung von Unternehmen, die Rüstungsgüter erzeugen, hinzuarbeiten;
- 40. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, genau auf die Einhaltung der Endverwendererklärungen, insbesondere der Erklärungen über das Endbestimmungsland, das Verbot der Wiederausfuhr und die Erklärung, die Güter ausschließlich für die erklärten Zwecke zu verwenden, zu achten;
- 41. fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, eine eingehende Überprüfung des Verhaltenskodex unter Berücksichtigung der oben genannten Forderungen und Empfehlungen und unter Konsultation wichtiger Beteiligter wie Parlamenten und nichtstaatlichen Organisationen durchzuführen;
- 42. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und der Drittstaaten, die sich zur Einhaltung der Grundsätze des Verhaltenskodex bereit erklärt haben, zu übermitteln.