Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens

Der Bundesrat hat in seiner 826. Sitzung am 13. Oktober 2006 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 78b Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Zitiergebot

Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Gesetzgeberische Maßnahmen zur Sicherung einer effektiven Strafverfolgung durch Konzentration und Schwerpunktsetzung sind dringend erforderlich. Die Justizministerinnen und Justizminister haben in ihrem auf der Konferenz vom 29. bis 30. Juni 2005 in Dortmund zur "Effektiveren Strafverfolgung" gefassten Beschluss die hierzu notwendigen Maßnahmen aufgezeigt. Diese Vorschläge gilt es wie folgt umzusetzen:

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung der StPO)

Zu Nummer 1 (§ 153a Abs. 2 Satz 1)

Die Änderung des § 153a Abs. 2 StPO führt dazu, dass die Vorschrift auch in der Revisionsinstanz anwendbar wird. Der Entwurf sieht davon ab, eine Sonderregelung für die Nachfolgeentscheidungen einer vorläufigen Einstellung durch das Revisionsgericht zu treffen. Es ist anzunehmen, dass aus praktischen Gründen derartige Entscheidungen vom Revisionsgericht in aller Regel nur dann getroffen werden wenn die Erfüllung einer Auflage sichergestellt ist. Verfahrensdogmatisch besteht im Übrigen kein Unterschied, ob ein Verfahren in der Berufungs- oder in der Revisionsinstanz gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt wird.

Zu Nummer 2 (§ 162 Abs. 1)

Nach § 162 Abs. 1 StPO ist für richterliche Untersuchungshandlungen grundsätzlich der Ermittlungsrichter örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Wenn es sich dabei um einen Ermittlungsrichter handelt, der seinen Sitz an einem anderen Ort als die Staatsanwaltschaft hat, führt die Regelung zu Mehraufwand bei der Staatsanwaltschaft: Es müssen gegebenenfalls Zweitakten oder jedenfalls Ablichtungen einzelner für die Entscheidungsfindung des Ermittlungsrichters wichtiger Unterlagen erstellt und dem Ermittlungsrichter eilig zugeleitet werden; hierdurch können das Verfahren verzögert und die Geheimhaltung von sensiblen Vorgängen erschwert werden. Um dies zu vermeiden, wird das Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 162 Abs. 1 StPO umgekehrt. Damit werden künftig häufiger als bisher die Ermittlungsrichter am Sitz der Staatsanwaltschaft zuständig sein. Hierdurch wird zugleich der Grundrechtsschutz verbessert. Wenn der zuständige Ermittlungsrichter leichter erreichbar ist werden beispielsweise seltener als dies bisher bei einer von einem auswärtigen Ermittlungsrichter anzuordnenden Wohnungsdurchsuchung der Fall sein kann, die Voraussetzungen für Gefahr in Verzug gegeben sein. Auch führt die Konzentration der Zuständigkeit zum Beispiel für Anordnungen nach § 100a StPO dazu, dass sich bei den Ermittlungsrichtern mehr Erfahrungswissen bildet.

Zu Nummer 3 (§ 163a Abs. 6 -neu-)

Das geltende Strafverfahrensrecht sieht eine Verpflichtung des Zeugen, vor der Polizei zu erscheinen und auszusagen, nicht vor. Nach § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO sind Zeugen verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Die Polizei hat nur die Möglichkeit, den Zeugen darauf hinzuweisen, dass sie im Weigerungsfalle auf seine Vernehmung durch den Staatsanwalt oder den Richter hinwirken werde, bei welchem für ihn eine Erscheinens- und Aussagepflicht bestehe.

Ermittlungsverfahren könnten effizienter geführt werden, wenn für Zeugen eine Erscheinens- und Aussagepflicht bei der Polizei bestünde. Die Strafverfolgungsbehörden haben es nicht selten mit wankelmütigen und bedrohten Zeugen zu tun, deren Aussagebereitschaft - auch bei der Polizei - gefördert werden sollte. Für den Ermittlungserfolg kann es entscheidend sein, wenn gerade solche Zeugen so frühzeitig wie möglich vernommen werden und schon bei der ersten Vernehmung weiterführende Angaben machen. Die Effektivität der Strafverfolgung bedingt dass bei der Vernehmung von Zeugen auch das Erfahrungswissen der Polizei umfassend nutzbar gemacht wird. Insbesondere bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität müssen die verfügbaren kriminaltaktischen Möglichkeiten bestmöglich genutzt werden. Einer frühzeitigen Erstvernehmung durch die Polizei kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn besonderes polizeiliches Erfahrungswissen nutzbar zu machen ist oder etwa auf Datenbestände und Erkenntnisse aus der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung, die der Staatsanwaltschaft nicht unmittelbar zur Verfügung stehen, zurückgegriffen werden muss. In den die kleinere und mittlere Kriminalität betreffenden Ermittlungsverfahren erscheinen zudem auch weniger bedeutsame, aber dennoch letztlich von der Staatsanwaltschaft zu vernehmende Zeugen oftmals auf polizeiliche Ladung aus Bequemlichkeit, wegen damit verbundener Kosten oder wegen des erforderlichen Zeitaufwands nicht. Ein weiterer wichtiger Anwendungsbereich der Neuregelung werden Fälle sein, in denen die sachleitende Staatsanwaltschaft noch nicht genügend Kenntnis von dem Sachverhalt hat. In einer solchen Situation kann die Staatsanwaltschaft nach § 163a Abs. 6 StPO-E die Polizei beauftragen bzw. ersuchen, den Zeugen zu laden, ohne dass dafür in jedem Einzelfall nötig wäre, dass die Staatsanwaltschaft vor dem Auftrag bzw. Ersuchen von der Polizei umfassend über den Verfahrensstand informiert würde. Eine Erscheinenspflicht bei der Polizei dürfte sich in den genannten Anwendungsfällen der Neuregelung schon deshalb beschleunigend, entlastend und Kosten senkend auswirken, weil derartige Zeugen - einmal erschienen - in aller Regel aussagebereit sind. Besteht zugleich eine Aussagepflicht bei der Polizei, wird der Entlastungseffekt verstärkt.

Rechtsstaatliche Bedenken gegen die vorgeschlagene Stärkung der Rolle der Polizei im Ermittlungsverfahren bestehen nicht. Auftrag und Ersuchen (§ 161 Abs. 1 Satz 2 StPO) der Staatsanwaltschaft bringen die Leitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft in dem erforderlichen Maße zur Geltung. Der Auftrag oder das Ersuchen kann allgemein oder für den Einzelfall erklärt werden.

Eine Entscheidungsbefugnis der Polizei über Zwangsmaßnahmen oder Ordnungsmittel gegen nicht erschienene oder aussageunwillige Zeugen ist mit der vorgeschlagenen Maßnahme freilich nicht verbunden. Diese Befugnisse verbleiben bei der Staatsanwaltschaft. Ein so schwerwiegender Eingriff wie die Vorführung eines Zeugen darf im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht ohne Mitwirkung eines Justizorgans erfolgen. Ob eine Zeugenaussage wegen ihrer Bedeutung erzwungen werden darf, lässt sich oftmals nur aus einer der Staatsanwaltschaft obliegenden Gesamtschau des Verfahrens unter Berücksichtigung der materiellen sowie prozessualen Rechtslage beurteilen.

Zu Nummer 4 (§ 244 Abs. 3 Satz 2)

Mit dem Vorschlag zu § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO stellt der Entwurf klar, dass das Tatgericht gerade den Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht selbst zu würdigen hat, was sich auf die Begründungsanforderungen auswirkt. Ansatzpunkt ist, dass die revisionsgerichtlichen Anforderungen an die Begründung eines tatrichterlichen Ablehnungsbeschlusses wegen Verschleppungsabsicht zu streng erscheinen. Mit der vorgeschlagenen Fassung wird zum Ausdruck gebracht, dass das Revisionsgericht auf die Prüfung beschränkt sein soll, ob der Tatrichter rechtlich einwandfrei zu seiner Überzeugung gekommen ist, dass Verschleppungsabsicht vorliegt. Die Beschränkung rechtfertigt sich aus den Besonderheiten dieses Ablehnungsgrundes, der in besonderem Maß die Würdigung von Indizien für ein inneres Faktum verlangt.

Zu Nummer 5 (§ 273 Abs. 2, 3)

Zu Buchstabe a

Durch die Aufhebung von Absatz 2 wird die Notwendigkeit des Inhaltsprotokolls in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung beseitigt. Im Gegensatz zu erstinstanzlichen Verfahren vor den großen Strafkammern der Landgerichte und den Strafsenaten der Oberlandesgerichte sieht die bisherige Bestimmung in § 273 Abs. 2 StPO in Hauptverhandlungen vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die Aufnahme von wesentlichen Ergebnissen der Vernehmungen in das Protokoll vor. Die Vorschrift dient in erster Linie der nach § 325 StPO vorgesehenen Verfahrenserleichterung im Berufungsverfahren durch Verlesung von Protokollen über Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen. In der Praxis erweist sich diese Verfahrensweise jedoch eher als Ausnahmefall, so dass es im Interesse einer Entlastung der Strafrechtspflege angemessen erscheint, die insoweit zwingende Regelung aufzugeben. Ein Bedürfnis hierfür besteht insbesondere nach der in § 226 StPO durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) vorgenommenen Änderung, wonach der Strafrichter auf die Hinzuziehung eines Protokollführers verzichten kann.

Die vorgeschlagene Änderung bewirkt ausschließlich eine Aufhebung der bisher bestehenden Pflicht zur Dokumentation der Vernehmungsergebnisse. Das Inhaltsprotokoll kann jedoch zur Unterstützung des Vorsitzenden, der im Unterschied zu den in der ersten Instanz mit mehreren Berufsrichtern besetzten Strafkammern und Strafsenaten zugleich die Verhandlung leiten sowie die erforderlichen Aufzeichnungen vornehmen muss, - durchaus etwa zur Erhaltung des Erinnerungsvermögens bei der Abfassung des schriftlichen Urteils - zweckmäßig sein. Eine Aufnahme entsprechender Inhalte in das Protokoll bzw. eine dahin gehende Anweisung an den hinzugezogenen Protokollführer wird dem Vorsitzenden auch nach dem Entwurf nicht versperrt.

Zu Buchstabe b

Gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen, wenn es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder Äußerung ankommt. Lehnt der Vorsitzende diese Anordnung ab, so gibt die bisherige Bestimmung in § 273 Abs. 3 Satz 2 den Verfahrensbeteiligten das Recht, eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

In der Praxis sind die Fälle, in denen es auf die Feststellung eines Vorgangs oder des Wortlauts einer Erklärung ankommt, nicht zahlreich, zumal die Rechtsprechung der Revisionsgerichte alsbald nach der Neuregelung klargestellt hat, dass die Revision nicht auf eine Diskrepanz zwischen der wörtlich protokollierten Aussage und dem Inhalt des Urteils gestützt werden kann. Die geltende Regelung enthält jedoch insbesondere durch die Möglichkeit der Anrufung des Gerichts die Gefahr einer Verfahrensbehinderung, da der Gang der Verhandlung und insbesondere die Konzentration und Erinnerungsfähigkeit eines gerade aussagenden Zeugen oder die Konzentration eines Sachverständigen durch wiederholte Protokollierungsanträge und vor allem durch anschließende Anrufung des Gerichts bei deren Ablehnung durch den Vorsitzenden empfindlich gestört werden kann. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ebenso wie diese selbst trägt zu einer Verzögerung der Hauptverhandlung und im Übrigen häufig zu einer Emotionalisierung des Verhandlungsklimas bei.

Der Entwurf schlägt mit der Neufassung des Absatzes 3 Satz 2 vor, die Möglichkeit der Anrufung des Gerichts zu beseitigen, wenn der Vorsitzende den Antrag auf wörtliche Protokollierung ablehnt. Die Antragsbefugnis der Verfahrensbeteiligten soll dagegen erhalten bleiben. Nach der Grundkonzeption der Strafprozessordnung liegt die Verantwortung für den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls nicht beim Gericht, sondern allein beim Vorsitzenden (und beim Protokollführer). Deshalb ist gegen Entscheidungen des Vorsitzenden über Protokollierungsfragen auch nicht die Anrufung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO zulässig und es bedurfte der im geltenden Recht in § 273 Abs. 3 Satz 2 StPO enthaltenen Sonderregelung, um sie zu ermöglichen.

Schutzwürdige Rechte des Angeklagten werden durch die Neufassung des Absatzes 3 Satz 2 nicht beeinträchtigt. Nach herrschender Meinung kann ein Rechtsmittel in der Regel nicht mit Erfolg auf die Ablehnung der vollständigen Niederschrift gestützt werden, so dass ein revisionsrechtlich begründbares Interesse an einer Entscheidung des Gerichts nicht besteht. § 261 StPO wird durch eine ablehnende Entscheidung nicht berührt. Da das Antragsrecht nach Absatz 3 Satz 1 erhalten bleibt, muss der Vorsitzende seine ablehnende Entscheidung begründen (§ 34 StPO); Antrag und Ablehnung sind ihrerseits nach § 273 Abs. 1 StPO zu protokollieren.

Nach dem Vorschlag des Entwurfs soll der bisherige Absatz 3 Satz 2 nicht lediglich aufgehoben, sondern durch eine Neufassung ersetzt werden, die die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Vorsitzenden ausdrücklich bestimmt.

Damit wird zunächst nochmals klargestellt, dass § 238 Abs. 2 StPO nicht anwendbar ist. Ferner soll damit die trotz der in § 305 Satz 1 StPO getroffenen Regelung in bestimmten Fällen nach § 304 Abs. 1 StPO für zulässig gehaltene Beschwerde ausgeschlossen werden, weil sie ebenfalls den Verfahrensablauf erheblich erschweren könnte und sachlich nicht notwendig erscheint.

Die besondere Protokollierungsvorschrift des § 183 GVG bei einer in der Hauptverhandlung begangenen Straftat bleibt durch die Neuregelung unberührt.

Zu Nummer 6 (§ 313 Abs. 1)

Die Annahmeberufung hat sich in der Praxis bewährt, auch wenn die daraus erwachsenden Beschränkungen bisher eher selten zur Anwendung kommen. Die geltende Regelung erstreckt sich auf Fälle, in denen häufig eher eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO als die Verurteilung zu einer Geldstrafe nahe liegt. Wenn die Annahmeberufung spürbar zu einer Entlastung der Strafjustiz beitragen soll, ist es erforderlich, ihren Anwendungsbereich maßvoll auszuweiten.

In der Sache erscheint dies unter anderem deshalb vertretbar, weil die Zulässigkeit der Berufung nur dann beseitigt wird, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist. Die am Strafmaß (15 Tagessätze) bzw. Strafantrag der Staatsanwaltschaft (30 Tagessätze) orientierte Schwelle soll angehoben und das Fahrverbot sowie - in gewissem Umfang - auch die Entziehung der Fahrerlaubnis sollen einbezogen werden.

Die Anhebung der Schwellenwerte auf 60 Tagessätze stellt eine angemessene Grenze dar, die sowohl die Interessen des Verurteilten ausreichend berücksichtigt als auch eine ausreichende Entlastung mit sich bringt. Der Grenzwert bei Geldstrafen in den Sätzen 1 und 2 des Entwurfs wird einheitlich festgelegt; für eine Differenzierung, wie sie das geltende Recht vorsieht, gibt es keinen überzeugenden Grund.

Zu den Nummern 7 bis 10 (§§ 317 bis 320)

Der Entwurf sieht vor, dass das Ziel der Berufung angegeben und die Berufung begründet werden muss (§ 317 StPO-E).

Die Pflicht zur Berufungsbegründung liegt bis zu einem gewissen Grad in der Konsequenz der Einführung und Erweiterung der Annahmeberufung, die die Begründung einer Berufung nahe legt. Auch davon abgesehen kann es jedem Angeklagten zugemutet werden, sein Rechtsmittel zumindest kurz zu begründen und das Ziel, das er damit verfolgt, anzugeben. Die Staatsanwaltschaft ist schon jetzt durch Verwaltungsvorschrift zur Begründung der Berufung verpflichtet (Nr. 156 der Richtlinien für das Straf- und das Bußgeldverfahren).

Zwar erscheint es wegen der Funktion und Struktur der Berufung nicht sachgerecht, die Anforderungen an die Begründung einer Revision zu übernehmen.

Mit einer Mitteilung darüber, was mit der Berufung angestrebt wird, und mit einer Begründung, warum das Ersturteil angegriffen wird, ist aber kein Angeklagter überfordert zumal er sein Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen kann.

Auch mit eher allgemeinen Begründungen - etwa: "Weil mir das Strafmaß zu hoch ist" - kann das Verfahren entlastet werden, weil es dem Gericht ohne zusätzliche Nachfrage beim Angeklagten sogleich möglich ist, seine Tätigkeit auf die für das Strafmaß relevanten Punkte zu beschränken, insbesondere entsprechend zu terminieren. Die Entlastung gilt vor allem für Verfahren, in denen bislang im Hinblick auf das Fehlen einer Begründungspflicht von jeder Begründung Abstand genommen wurde, das Urteil jedoch nur zum Teil angegriffen werden sollte.

Im Hinblick auf die Prinzipien, auf denen unser Strafverfahren aufbaut, vor allem im Hinblick auf den Amtsaufklärungsgrundsatz, wird davon abgesehen, auch die Präsentation der Beweismittel in der Berufungsbegründung verpflichtend vorzugeben. Mit der "Sollvorschrift" wird gleichwohl ein Signal gesetzt.

Die Änderung der §§ 318, 319 und 320 StPO ist Konsequenz der Änderung des § 317 StPO.

Zu Nummer 11 (§ 374 Abs. 1 Nr. 4a -neu-)

Die Nötigung wird vielfach auch im Zusammenhang mit nachbarrechtlichen Streitigkeiten oder bei Auseinandersetzungen im Straßenverkehr angezeigt. Es erscheint nicht erforderlich, jeden Fall der Nötigung von Amts wegen zu verfolgen.

Durch die Möglichkeit der Verweisung auf den Privatklageweg würde der Staatsanwaltschaft eingeräumt, zwischen sozialschädlichen sowie massiven Straftaten einerseits und Bagatelldelikten andererseits zu unterscheiden, ohne dass wie bei einer Einstellung nach § 153 StPO dem Anzeigenden die strafrechtliche Verfolgung abgeschnitten wird, da er Privatklage erheben kann. Ausgenommen hiervon ist die Nötigung in einem besonders schweren Fall gemäß § 240 Abs. 4 StGB.

Zu Nummer 12 (§ 407 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2)

Zu Buchstabe a

Durch die Neufassung des § 407 Abs. 1 Satz 1 StPO wird die Beschränkung des Strafbefehlsverfahrens auf Verfahren vor dem Amtsgericht aufgehoben, so dass Strafbefehlsanträge in allen geeigneten strafrechtlichen Verfahren, also auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten gestellt werden können. Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren oder Korruptionsverfahren kann ein Bedürfnis bestehen Strafbefehle - gegebenenfalls nur hinsichtlich einzelner Angeschuldigter in einem Großverfahren - zu erlassen, um mit der Einsparung einer Hauptverhandlung eine Entlastung zu erreichen. Strafbefehle können demnach von den Landgerichten unter anderem dann erlassen werden, wenn die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung oder des besonderen Umfangs des Falles oder der Schutzbedürftigkeit von Zeugen die Sache dort anhängig macht (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG) oder in den Fällen des § 408a StPO im Hauptverfahren, wenn eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet wird.

Die oben angesprochenen Verfahren in Wirtschafts- und Korruptionssachen können von besonderer Bedeutung sein, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen nach oben herausragen was jeweils im Einzelfall zu beurteilen und zu entscheiden ist.

Unabhängig davon können die Landgerichte Strafbefehle bei Vorliegen eines Zusammenhangs auch gegen einzelne Personen erlassen, wenn hinsichtlich anderer Anklage beim Landgericht erhoben wird.

Das Strafbefehlsverfahren kann auch geeignet sein für Verfahren, die trotz eines geringen Schuldgehalts zwingend vor der Staatsschutzkammer (vgl. § 74a GVG) oder gar vor den Oberlandesgerichten (vgl. § 120 GVG) verhandelt werden müssen.

Wird gegen einen vom Landgericht oder Oberlandesgericht erlassenen Strafbefehl Einspruch eingelegt, so sind in der Hauptverhandlung nach § 411 Abs. 2 Satz 2 StPO die Verfahrensvereinfachungen des § 420 Abs. 1 bis 3 StPO anzuwenden.

Das förmliche Beweisantragsrecht bleibt aber erhalten, weil § 420 Abs. 4 StPO nur im Verfahren vor dem Strafrichter gilt.

Zu Buchstabe b

Vorgesehen ist weiter, dass Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren - statt bisher nur einem Jahr -, die zur Bewährung ausgesetzt werden, durch Strafbefehl verhängt werden können. Insbesondere, aber nicht nur in Wirtschaftsstrafverfahren kann dies zu einer spürbaren Entlastung führen. Hohe Bewährungsstrafen sind in Wirtschaftsstrafverfahren nicht unüblich, auch wenn sie vor dem Landgericht verhandelt werden. Die Regelung, wonach ohne einen Verteidiger eine Freiheitsstrafe im Strafbefehlsverfahren nicht verhängt werden darf, bleibt unverändert.

Zu Nummer 13 (§ 408 Abs. 1)

Der bisher geltende § 408 Abs. 1 StPO ist durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) obsolet geworden, denn nach der Änderung des § 25 GVG ist, da eine höhere Freiheitsstrafe als zwei Jahre im Strafbefehlsverfahren nicht möglich ist, das Schöffengericht nicht zuständig.

Die Neufassung des § 408 Abs. 1 StPO erstreckt sich demgegenüber auf sämtliche Gerichte und lehnt sich weit gehend an § 209 StPO an, der die Frage der Eröffnungszuständigkeit regelt. Angesichts der - jedenfalls außerhalb des § 408a StPO - bestehenden generellen Unzuständigkeit des Schöffengerichts erfasst die Bestimmung das Verhältnis zwischen Amtsgericht (Strafrichter),

Landgericht und Oberlandesgericht. Die Vorschrift übernimmt die bereits in der bisherigen Fassung des § 408 Abs. 1 StPO normierte Bindungswirkung sowie Sie fügt sich insoweit nahtlos in das System der Strafprozessordnung ein. Mit der Bezugnahme auf den jeweiligen Bezirk wird deutlich gemacht, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit, die sich nach den allgemeinen Vorschriften beurteilt nicht berührt ist.

Zu Nummer 14 (§ 408a Abs. 1 Satz 1)

Durch die Streichung der Wörter "in Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht" in § 408a Abs. 1 Satz 1 StPO wird sichergestellt, dass das Strafbefehlsverfahren auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten Anwendung finden kann.

Neben dem Anwendungsbereich im erstinstanzlichen Verfahren kommt hinzu, dass künftig zusätzlich in der Berufungsinstanz vor den Landgerichten der Erlass eines Strafbefehls möglich ist. Auch in diesem Stadium kann es sinnvoll sein nach § 408a StPO zu verfahren, wenn der Angeklagte etwa freigesprochen wurde und in der Berufungsverhandlung nicht erscheint, z.B. weil er sich außer Landes befindet.

Auf Grund der Ausgestaltung des Strafbefehlsverfahrens, das nach einem Einspruch des Angeschuldigten eine Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in öffentlicher Hauptverhandlung vorsieht, kann der Erlass eines Strafbefehls durch ein Revisionsgericht nicht in Frage kommen, da eine derartige Verhandlung der Sache im Revisionsrechtszug ausgeschlossen ist. Demzufolge ist die Anwendbarkeit des Strafbefehlsverfahrens auf die Tatsacheninstanzen zu beschränken. Hierzu wurde die Regelung übernommen, die de lege lata in § 153a Abs. 2 Satz 1 StPO existiert. Die Staatsanwaltschaft kann demnach nur bis zum Ende der Hauptverhandlung der letzten Tatsacheninstanz einen Strafbefehlsantrag stellen.

Zu Nummer 15 (§ 419 Abs. 1 Satz 2)

Das beschleunigte Verfahren gewährleistet eine besonders effiziente und schnelle Erledigung von Strafverfahren. Der Entwurf schlägt vor, dass künftig im beschleunigten Verfahren Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren - statt bisher nur einem Jahr - verhängt werden können. Dem beschleunigten Verfahren soll hierdurch ein breiterer Anwendungsbereich gegeben werden. § 418 Abs. 4 StPO, wonach ein Verteidiger bestellt wird, wenn im beschleunigten Verfahren eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten ist, bleibt unverändert.

Zu Artikel 2 (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG)

Die derzeitige Gesetzesfassung beruht im Wesentlichen auf dem am 1. März 1993 in Kraft getretenen Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50). Die Besetzung der Strafvollstreckungskammern ist in § 78b GVG neu geregelt worden. Danach entscheidet die so genannte große Strafvollstreckungskammer nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden. Die mit einem Richter besetzte so genannte kleine Strafvollstreckungskammer - es handelt sich um den gleichen Spruchkörper - entscheidet nach § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG in den sonstigen Fällen.

Die Einführung der Besetzung der Strafvollstreckungskammer mit einem Richter lehnte sich aus Gründen der Ressourcenknappheit an eine entsprechende Regelung des Einigungsvertrages an (vgl. BR-Drs. 314/91 , S. 143).

Diese Aufspaltung hat zur Folge, dass die große Strafvollstreckungskammer nur noch für die Verfahren bei Verurteilungen nach den §§ 57a, 57b, 63, 66 StGB zuständig ist (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG), während der Einzelrichter der kleinen Strafvollstreckungskammer alle übrigen Entscheidungen zu fällen hat (§ 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG). Die Neuregelung hat gegenüber der früheren - differenzierteren - Regelung im Grundsatz eine deutliche Vereinfachung erbracht und die Abgrenzung erleichtert. Allerdings hat die Rechtsprechung in der Folge mehrfach Anlass gehabt, sich mit der Frage zu befassen, welche Auswirkungen es hat wenn anstelle des zuständigen Dreier-Kollegiums der Einzelrichter oder an Stelle des zuständigen Einzelrichters das Kollegium entschieden hat (vgl. die Übersichten bei Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 5. Aufl., § 78b Rnr. 8 f. und bei Siolek, in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 25. Aufl., § 78b GVG Rnr. 11 ff. sowie hinsichtlich der letztgenannten Konstellation OLG Düsseldorf, NStZ 2000, 444 f.).

Es gibt Fälle, in denen neben lebenslangen Freiheitsstrafen auch die Maßregel der Sicherungsverwahrung, der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt oder in einem weiteren Urteil eine zeitige Freiheitsstrafe verhängt wird. Neben Unterbringungen besteht nicht selten Überhaft zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Widerruf der diesbezüglich zunächst bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung.

Liegen neben den zeitlichen Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 57a oder § 57b StGB auch die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 57 StGB vor, so hat nach § 57a oder § 57b StGB die große Strafvollstreckungskammer nur über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe und gegebenenfalls einer daneben angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden.

Bei dieser Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, dass der Verurteilte gegebenenfalls noch durch gesondertes Urteil zu zeitiger Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt worden ist. Die eigentliche Entscheidung über die Aussetzung der zeitigen Freiheitsstrafe bzw. der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat aber ein Einzelrichter der Strafvollstreckungskammer zu treffen.

In diesen Konstellationen entsteht infolge der Zuständigkeitsaufspaltung erhöhter Aufwand für die Strafvollstreckungskammer: Es sind weitere Akten anzulegen, dem Verurteilten ist regelmäßig in den gesondert geführten Verfahren wegen der Schwierigkeit der Rechtslage jeweils ein Pflichtverteidiger beizuordnen und der Verurteilte ist ein weiteres Mal anzuhören ( § 454 StPO). Eventuell ist auch ein weiteres Gutachten nach § 454 Abs. 2 StPO einzuholen. Schließlich ist ein zweiter Beschluss zu fassen, abzusetzen und zuzustellen.

In überbesetzten Spruchkörpern muss der zur Entscheidung berufene Einzelrichter zudem nicht zwingend auch Mitglied der großen Strafvollstreckungskammer sein die über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu entscheiden hat. Es ist daher beispielsweise denkbar, dass die große Strafvollstreckungskammer eine positive Legalprognose trifft und die lebenslange Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzt, während der Einzelrichter eine solche Prognose nicht erwägt und die Aussetzung einer gesondert ausgeurteilten zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ablehnt.

Zu ähnlichen Konstellationen kann es nach dem geltenden Recht bei im Maßregelvollzug Untergebrachten kommen. Ist zum Beispiel ein Verurteilter in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden und stehen außerdem zeitige Freiheitsstrafen zur Verbüßung an, so entscheidet die große Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung der Unterbringung, ein Einzelrichter über die Aussetzungsmöglichkeiten nach § 57 oder § 67 Abs. 5 StGB. Im letztgenannten Fall kann der Einzelrichter die Entscheidung der großen Strafvollstreckungskammer obsolet machen, indem er eine zugleich mit der Unterbringung verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung aussetzt. Auch in dieser Fallkonstellation ist der dargestellte Verfahrensaufwand zweimal zu leisten.

Um die Doppelarbeit zu vermeiden und der mit einer Zuständigkeitsaufspaltung einhergehenden Gefahr für die Bevölkerung nicht nachvollziehbarer unterschiedlicher Prognoseentscheidungen der Strafvollstreckungskammer zu begegnen, schlägt der Entwurf vor, dass die große Strafvollstreckungskammer wieder - entsprechend der Gesetzesfassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege - für alle Verfahren zuständig ist, die zeitgleich zu entscheiden sind. Diese Entscheidungskonzentration dient nicht nur der Straffung des Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer, sondern erweist sich auch für den Verurteilten und die Verteidigung als vorteilhaft, weil die Konzentration der Entscheidung bei einem Spruchkörper aufwändige Mehrfachanhörungen verhindert und das Verfahren beschleunigt.

Für die Untergebrachten gilt § 454b StPO nach § 463 Abs. 1 StPO entsprechend.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)

Zu Nummer 1 (§ 77b Abs. 1 Satz 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anhebung der Wertgrenzen in den §§ 79 und 80 OWiG, mit der insbesondere eine Entlastung der Amtsgerichte erreicht werden soll.

Zu Nummer 2 (§ 78 Abs. 2)

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung, die sich aus der vorgesehenen Aufhebung des § 273 Abs. 2 StPO ergibt.

Zu Nummer 3 (§ 79 Abs. 1 Satz 1)

Die Wertgrenzen für die Einlegung von Rechtsmitteln werden verdoppelt. Nach der Anhebung der Wertgrenze in § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG von 250 Euro auf 500 Euro soll in Zukunft bei den massenhaft auftretenden fahrlässigen Verkehrsverstößen, die nach § 17 Abs. 1 und 2 OWiG nur mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden können, keine Rechtsbeschwerde mehr zulässig sein. Mit der Anhebung der Wertgrenze auf 500 Euro wird die Entwicklung zur Anpassung der Beschwerdesumme in den Ordnungswidrigkeitenverfahren an die Beschwerdesumme in den Verfahren anderer Gerichtsbarkeiten, insbesondere der Zivilgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit ( § 511 ZPO, § 64 ArbGG: jeweils 600 Euro), weiter fortgesetzt.

Außerdem soll der Betroffene sich bei einem Fahrverbot von bis zu einem Monat mit der Entscheidung einer gerichtlichen Instanz zufrieden geben. Diese Einschränkung für die Betroffenen erscheint zumutbar. Insbesondere durch die erfolgte Neuregelung in § 25 Abs. 2a StVG sind die faktischen Auswirkungen eines Fahrverbots von einem Monat auf den Beruf und das Privatleben des Betroffenen erheblich abgemildert worden. Der Betroffene hat danach in der Regel vier Monate Zeit, um entsprechende berufliche oder private organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen des Fahrverbotes zu begrenzen.

Zu Nummer 4 (§ 80 Abs. 2)

Die Wertgrenzen für die Zulassungsbeschwerde werden in dem selben Verhältnis wie in § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG angehoben.

Zu den Nummern 5 und 6 (§ 85 Abs. 2 , § 87 Abs. 5, § 100 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Abs. 3 Satz 1)

Es handelt sich um notwendige Anpassungen an die Änderungen bei den §§ 79, 80 OWiG.

Zu Nummer 7 (§ 133 Abs. 3 Satz 2 -neu-)

Durch die Übergangsvorschrift wird erreicht, dass es bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den bisherigen Wiederaufnahmeregeln verbleibt.

Zu Artikel 4 (Zitiergebot)

Mit der Vorschrift wird dem in Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Zitiergebot Rechnung getragen.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.