Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems - COM (2016) 821 final

956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Finanzausschuss (Fz), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur Vorlage allgemein

Die Konsultationsfrist wird nach Unterrichtung des notifizierenden Mitgliedstaats durch die Kommission über das Vorliegen der vollständigen Unterlagen in Lauf gesetzt. Der Kommission selbst ist für die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen und der Unterrichtung keine Frist gesetzt. Damit hat es die Kommission in der Hand, die Frist für den Konsultationszeitraum festzulegen. Für die Kommission sollte ebenfalls eine Frist bestehen.

Zu den im Rahmen der Notifizierung zu übermittelnden Unterlagen gehören auch konkrete Belege, die die Argumente der Mitgliedstaaten zur Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahmenentwürfe mit der Dienstleistungsrichtlinie erhärten. Die Anforderungen der Kommission an derartige Belege dürfen nicht überspannt werden. Insbesondere darf die Frage, ob die Belege die Argumente erhärten, keine Frage der Vollständigkeit der Unterlagen sein, sondern wäre von der Kommission und gegebenenfalls den übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen der Konsultation zu erörtern.

Zu den einzelnen Vorschriften

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Einsetzung einer nationalen zuständigen Behörde widerspricht der föderalen Aufgabenverteilung in Deutschland. Dieser nationalen Behörde könnte schon kaum gegenüber den Ländern, aufgrund des Grundgesetzes schon gar nicht gegenüber den Kommunen eine Zuständigkeit für den Normsetzungsprozess zuwachsen.

Direktzuleitung an die Kommission

B