Der Deutsche Bundestag hat in seiner 173. Sitzung am 27. Juni 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 016/9777, 016/9829 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) - Drucksachen 016/6311, 016/6648 - in beigefügter Fassung angenommen.
Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Förderung von Wagniskapitalbeteiligungen (Wagniskapitalbeteiligungsgesetz - WKBG)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
- Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- (1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft und nicht gleichzeitig als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anerkannt worden sind.
- (2) Wagniskapitalbeteiligungen sind Eigenkapitalbeteiligungen an Zielgesellschaften. Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne des Satz 1 sind solche Kapitalbestandteile, die handelsrechtlich als Eigenkapital gelten und bei denen eine für die Überlassung gezahlte Vergütung steuerlich nicht abziehbar ist.
- (3) Zielgesellschaften sind Kapitalgesellschaften,
- 1. deren Sitz und Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat oder unterschiedlichen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen,
- 2. die bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen Euro aufweisen,
- 3. deren Gründung bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
- 4. von denen bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in den Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem gleichwertigen Markt zugelassen oder einbezogen sind
- 5. die unmittelbar oder mittelbar - auch über Personengesellschaften - keine Unternehmen oder Unternehmensteile betreiben die älter als die Zielgesellschaft sind,
- 6. auf die während der Dauer des Haltens der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Unternehmen oder Unternehmensteile durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen beziehungsweise mittelbar oder unmittelbar - auch über Personengesellschaften - gehalten werden, die älter als die Zielgesellschaft sind, und
- 7. die während der Dauer des Haltens der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Organträger im Sinne des § 14 des Körperschaftsteuergesetzes oder Mitunternehmer des Organträgers sind.
- (4) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft tatsächlich leiten.
§ 3 Bezeichnungsschutz
- Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes anerkannt ist.
§ 4 Unternehmensgegenstand
- Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein. §§ 8 und 9 bleiben unberührt.
§ 5 Sitz
- Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.
§ 6 Mindestkapital
- Das Grund- oder Stammkapital der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft oder die Beiträge ihrer Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag müssen mindestens eine Million Euro betragen. Davon muss ein Viertel sofort der übrige Betrag innerhalb von zwölf Monaten nach Anerkennung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft geleistet werden.
§ 7 Geschäftsleiter
- (1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss mindestens zwei Geschäftsleiter haben.
- (2) Die Geschäftsleiter müssen zuverlässig und zur Leitung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft fachlich geeignet sein.
Abschnitt 2
Geschäftstätigkeit und Anlagebestimmungen
§ 8 Zulässige Geschäfte
- (1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf
- 1. Wagniskapitalbeteiligungen,
- 2. andere Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, der Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist,
- 3. Wertpapiere im Sinne des § 47 des Investmentgesetzes,
- 4. Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 des Investmentgesetzes,
- 5. Bankguthaben bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 6. Investmentanteile im Sinne des § 50 des Investmentgesetzes, erwerben halten, verwalten und veräußern.
- (2) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, beraten.
- (3) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, Darlehen und Bürgschaften gewähren.
- (4) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Kredite aufnehmen sowie Genussrechte und Schuldverschreibungen begeben.
- (5) Der Erwerb von Grundstücken ist der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet.
- (6) Sonstige Geschäfte darf die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nur tätigen, wenn sie mit ihrem Unternehmensgegenstand zusammenhängen.
§ 9 Anlagebestimmungen
- (1) Der Anteil der Wagniskapitalbeteiligungen am Gesamtwert des von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft insgesamt verwalteten Vermögens muss mindestens 70 Prozent betragen. Eine Unterschreitung infolge eines Sinkens des Wertes der gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen oder eines Anstiegs des Wertes des in Vermögensgegenständen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gehaltenen Vermögens ist zulässig, sofern die Unterschreitung einen Zeitraum von 10 Werktagen nicht überschreitet.
- (2) Eine Zielgesellschaft, an der die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, gilt drei Jahre nach Zulassung oder Einbeziehung ihrer Wertpapiere in den Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem gleichwertigen Markt nicht mehr als Zielgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes.
- (3) Eine Zielgesellschaft, an der eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft länger als 15 Jahre beteiligt ist, gilt nicht mehr als Zielgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes.
- (4) Die Beteiligung einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft am Eigenkapital einer Zielgesellschaft darf 90 Prozent nicht übersteigen.
- (5) Der Anteil der Beteiligung einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft an einer Zielgesellschaft am Gesamtwert des von der Wagniskapitalgesellschaft insgesamt verwalteten Vermögens darf 40 Prozent nicht übersteigen.
§ 10 Konzernfreiheit
- (1) Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf spätestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung kein Tochterunternehmen mehr sein. Ein Gesellschafter darf nach Ablauf dieser Frist nicht mehr maßgeblich beteiligt sein.
- (2) Tochterunternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.
- (3) Maßgeblich beteiligt im Sinne dieses Gesetzes ist, wer bei einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft unmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr als 40 Prozent des Kapitals hält oder wem unmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr als 40 Prozent der Stimmrechte der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft zustehen. § 22 Abs. 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt für die Berechnung des Stimmrechtsanteils entsprechend für die Berechnung des Kapitalanteils mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Stimmrechte die Kapitalanteile treten.
§ 11 Mindeststückelung
- Beteiligungen an Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften müssen eine Mindeststückelung von 25 000 Euro aufweisen.
Abschnitt 3
Aufsicht und Anerkennung
§ 12 Aufsicht
- (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Sie ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften mit diesem Gesetz im Einklang zu erhalten.
- (2) Die Bundesanstalt kann von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft, den Mitgliedern ihrer Organe, ihren Beschäftigten und den Personen oder Unternehmen, die an der Gesellschaft maßgeblich beteiligt sind, Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann bei den Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften Prüfungen durchführen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. Die Bediensteten der Bundesanstalt und die von ihr beauftragten Personen können hierzu die Geschäftsräume der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten. Die Betroffenen haben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden.
§ 13 Verschwiegenheitspflicht
- Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr beauftragten Personen, soweit sie Informationen aufgrund dieses Gesetzes erlangen, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist; § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 14 Anerkennung
- (1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Bundesanstalt.
- (2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
- 1. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung,
- 2. einen geeigneten Nachweis über die Leistung des Mindestkapitals gemäß § 6,
- 3. die Angabe der Geschäftsleiter sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung,
- 4. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hervorgehen.
- (3) Die Bundesanstalt hat die Anerkennung zu erteilen, wenn der Antrag nach Absatz 2 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist und die Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt sind.
§ 15 Rechnungslegung
- Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften haben unbeschadet ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht mindestens nach den für Kapitalgesellschaften im Sinn des § 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen. Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 8 bis 11 und 16 dieses Gesetzes zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 ist in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss aufzunehmen.
§ 16 Anzeigepflichten
- Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
- 1. jede Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags,
- 2. die Absicht, einen neuen Geschäftsleiter zu bestellen einschließlich der Angaben zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung,
- 3. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters und
- 4. das Einstellen des Geschäftsbetriebs.
§ 17 Aufhebung und Abberufung
- (1) Die Bundesanstalt kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben wenn
- 1. sie auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung zu versagen,
- 2. das Grund- oder Stammkapital oder die Beiträge in der nach § 6 Satz 1 vorgeschriebenen Höhe nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Anerkennung geleistet werden.
- (2) Bei schwerwiegenden Verstößen der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gegen die Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 oder wenn die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft die Anforderungen der §§ 8 bis 11 beziehungsweise ihre Pflichten nach den §§ 15 und 16 nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt die Anerkennung aufzuheben.
- (3) Die Aufhebung nach Absatz 1 und 2 wirkt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des Aufhebungsgrundes vorlagen. Bei Aufhebung der Anerkennung nach Absatz 1 und 2 sowie bei Widerruf, Aufhebung oder Erledigung der Anerkennung in anderer Weise gelten die Wagniskapitalbeteiligungen der Gesellschaft als an eine nicht als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft anerkannte Gesellschaft veräußert.
- (4) Werden der Bundesanstalt Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Geschäftsleiter nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 genügt, kann sie anstelle der Aufhebung die Abberufung des betroffenen Geschäftsleiters verlangen.
- (5) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 18 Erneuter Antrag auf Anerkennung
- Wird die Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft zurückgenommen oder widerrufen oder verzichtet die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft auf die Anerkennung, so kann die Gesellschaft einen erneuten Antrag frühestens drei Jahre nach dem Wirksamwerden des Verzichts, der Rücknahme oder des Widerrufs stellen.
Abschnitt 4
Steuerliche Regelungen
§ 19 Vermögensverwaltende Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
- Übt die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft ausschließlich Tätigkeiten im Sinne von § 4 Satz 1 aus und hält sie ausschließlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, ist sie einkommensteuerrechtlich als vermögensverwaltend einzustufen. Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist insbesondere dann nicht vermögensverwaltend tätig, wenn nachfolgende Tätigkeiten ausgeübt werden:
- 1. kurzfristige Veräußerung der Beteiligungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
- 2. Geschäfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6,
- 3. Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 bis 4 und 6,
- 4. Wiederanlage von Erlösen aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
- 5. Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen.
- Der Erwerb und das Unterhalten eigener Geschäftsräume und einer geschäftsmäßigen Organisation sind für die Annahme einer vermögensverwaltenden Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft unschädlich. Die in Satz 2 genannten Tätigkeiten dürfen von einer Tochtergesellschaft der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ausgeübt werden. Die Tochtergesellschaft muss eine Kapitalgesellschaft sein, deren sämtliche Anteile von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gehalten werden. § 15 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt.
- Die Sätze 1 bis 6 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
§ 20 Freibetrag für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Zielgesellschaften
- Abweichend von § 17 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes wird der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Zielgesellschaft zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Anteil von 200 000 Euro, der dem veräußerten Anteil an der Zielgesellschaft entspricht, übersteigt, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Veräußerung innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar zu mindestens 3 Prozent, höchstens jedoch zu 25 Prozent und für längstens 10 Jahre an dieser Zielgesellschaft beteiligt war. Zielgesellschaften im Sinne des Satzes 1 sind solche im Sinne von § 2 Abs. 3, mit der Maßgabe, dass in § 2 Abs. 3 die Angabe "eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" durch die Angabe "den Steuerpflichtigen" ersetzt wird. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 800 000 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Sätze 1 bis 3 sind auf Veräußerungen von Anteilen an Zielgesellschaften nach dem 1. Januar 2008 anzuwenden.
Abschnitt 5
Übergangsvorschriften
§ 21 Übergangsvorschriften
- (1) Abweichend von § 3 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung "Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff "Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] führen, wenn am Tag nach der Verkündung die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.
- (2) § 9 Abs. 1 und 5 sind für Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft erst anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung durch die Bundesanstalt eine Frist von zwei Jahren verstrichen ist.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), zuletzt geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt gefasst:"
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes
- Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften."
- 2. § 1a wird wie folgt gefasst:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:
(1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind die von der zuständigen Behörde als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannten Gesellschaften.
- b) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2.
- c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und wie folgt gefasst:
(3) Unternehmensbeteiligungen sind Eigenkapitalbeteiligungen an Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Gesellschaften vergleichbarer ausländischer Rechtsformen. Als Unternehmensbeteiligungen gelten auch Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs und Genussrechte.
- d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 4 und 5.
- a) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:
- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort "überschritten" die Wörter "je Beteiligung" eingefügt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Unternehmensbeteiligungen nur an Unternehmen erwerben, bei denen mindestens einer der zur Geschäftsführung Berechtigten eine natürliche Person ist, die unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 10 vom Hundert an den Stimmrechten des Unternehmens beteiligt ist. Bei einer Kommanditgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn ein Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist und dabei über mindestens 10 vom Hundert an den Stimmrechten der Kommanditgesellschaft verfügt. Mehrheitsbeteiligungen der integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften müssen vor Ablauf eines Jahres so zurückgeführt werden dass die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht mehr als 49 vom Hundert der Stimmrechte hält. Satz 1 gilt nicht für Unternehmensbeteiligungen nach § 1a Abs. 3 Satz 2.
- c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "zwölf Jahre" jeweils durch die Angabe "15 Jahre" ersetzt.
- 4. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Antrag" durch das Wort "Anerkennung" ersetzt.
- b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
- c) Dem Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:
(2) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde.
- 5. In § 16 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "§ 15" durch die Angabe "§ 15 Abs. 2" ersetzt.
- 6. In § 17 werden in Nummer 2 das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
4. die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt.
- 7. § 24 wird wie folgt gefasst:"
§ 24 Gesellschafterdarlehen
- Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Unternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung nicht anzuwenden."
- 8. In den § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und § 17 Nr. 3 werden jeweils die Wörter "Wagniskapitalbeteiligung" und "Wagniskapitalbeteiligungen" durch die Wörter "Unternehmensbeteiligung" und "Unternehmensbeteiligungen" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Nr. 40a werden die Wörter "die Hälfte" durch die Angabe "40 Prozent" ersetzt.
- 1a. In § 3c Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort "Einnahmen" die Wörter "oder mit Vergütungen nach § 3 Nr. 40a" eingefügt.
- 2. entfallen
- 3. § 52 Abs. 4c wird wie folgt gefasst:
(4c) § 3 Nr. 40a in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013) ist auf Vergütungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. März 2002 und vor dem 1. Januar 2009 gegründet worden ist oder soweit die Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7. November 2003 und vor dem 1. Januar 2009 erworben worden sind. § 3 Nr. 40a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom [...] (BGBl. I S. [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals auf Vergütungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2008 gegründet worden ist.
Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel [...] des Gesetzes vom [...] (BGBl. I S. [...]), wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 8c wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Ein nach Absatz 1 nicht abziehbarer Verlust kann im Falle eines unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs an einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes vom [...] (BGBl. I S. [...] [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Gesetzes unter Artikel 1 des vorliegenden Änderungsgesetzes]) in der jeweils geltenden Fassung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes) anteilig abgezogen werden, soweit er auf stille Reserven des steuerpflichtigen inländischen Betriebsvermögens der Zielgesellschaft entfällt (abziehbarer Verlust). Gleiches gilt im Falle eines unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs an einer Zielgesellschaft von einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft durch einen Erwerber, der keine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist, wenn
- 1. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen Euro aufweist oder
- 2. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 100 Millionen Euro aufweist und die den Betrag von 20 Millionen Euro übersteigende Erhöhung des Eigenkapitals auf den Jahresüberschüssen der der Veräußerung vorangegangenen vier Geschäftsjahre beruht; der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Beteiligung an der Zielgesellschaft durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf vier Jahre nicht unterschreiten. Der nach Satz 1 abziehbare Verlust kann im Jahr des schädlichen Beteiligungserwerbs zu einem Fünftel im Rahmen des Verlustabzugs nach § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; dieser Betrag erhöht sich in den folgenden vier Jahren um je ein weiteres Fünftel des nach Satz 1 abziehbaren Verlustes."
- 2. § 34 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 6 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
" § 8 Abs. 4 in der am 23. Dezember 2001 geltenden Fassung ist neben § 8c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom [...] (BGBl. I S. [...] [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008]) letztmals anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren übertragen werden, der vor dem 1. Januar 2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt. Ein nach Satz 4 nicht abziehbarer Verlust kann im Fall einer Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile an einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes) anteilig abgezogen werden, soweit er auf stille Reserven des steuerpflichtigen inländischen Betriebsvermögens der Zielgesellschaft entfällt (abziehbarer Verlust). Gleiches gilt im Falle eines unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs an einer Zielgesellschaft von einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft durch einen Erwerber, der keine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist, wenn
- 1. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen Euro aufweist oder
- 2. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 100 Millionen Euro aufweist und die den Betrag von 20 Millionen Euro übersteigende Erhöhung des Eigenkapitals auf den Jahresüberschüssen der der Veräußerung vorangegangenen vier Geschäftsjahre beruht; der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Beteiligung an der Zielgesellschaft durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf vier Jahre nicht unterschreiten. Der abziehbare Verlust kann im Jahr des Wegfalls der wirtschaftlichen Identität zu einem Fünftel im Rahmen des Verlustabzugs nach § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; dieser Betrag erhöht sich in den folgenden vier Jahren um je ein weiteres Fünftel des abziehbaren Verlusts."
- b) Absatz 7b wird wie folgt gefasst:
(7b) § 8c Abs. 1 und 2 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.
- a) Absatz 6 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Artikel 5
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel [...] des Gesetzes vom [...] (BGBl. I S. [...]), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Nr. 23 wird die Angabe "§ 1a Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "§ 1a Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
- 2. § 36 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c eingefügt:
(3c) § 3 Nr. 23 in der Fassung des Artikels [...] des Gesetzes vom [...] (BGBl. I S. [...]) [MoRaKG] ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
- b) In Absatz 9 werden Satz 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:
" § 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist neben § 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom [...] (BGBl. I S. [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008]) letztmals anzuwenden wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren übertragen werden, der vor dem 1. Januar 2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt. Im Fall einer Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile an einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom [...] (BGBl. I S. [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Gesetzes unter Artikel 1 des vorliegenden Änderungsgesetzes]) in der jeweils geltenden Fassung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes) ist § 10a Satz 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein nach Satz 2 nicht genutzter Fehlbetrag anteilig abgezogen werden kann, soweit er auf stille Reserven des steuerpflichtigen, inländischen Betriebsvermögens der Zielgesellschaft entfällt. Gleiches gilt im Fall eines unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs an einer Zielgesellschaft von einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft durch einen Erwerber, der keine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist, wenn
- 1. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen Euro aufweist oder
- 2. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 100 Millionen Euro aufweist und die den Betrag von 20 Millionen Euro übersteigende Erhöhung des Eigenkapitals auf den Jahresüberschüssen der der Veräußerung vorangegangenen vier Geschäftsjahre beruht; der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Beteiligung an der Zielgesellschaft durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf vier Jahre nicht unterschreiten. Der nach Satz 3 abziehbare Fehlbetrag kann im Jahr des Wegfalls der wirtschaftlichen Identität zu einem Fünftel im Rahmen des Verlustabzugs nach § 10a Satz 1 und 2 abgezogen werden; dieser Betrag erhöht sich in den folgenden vier Jahren um je ein weiteres Fünftel des abziehbaren Fehlbetrages. § 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom [...] (BGBl. I S. [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden."
- a) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c eingefügt:
Artikel 6
Änderung des Kreditwesengesetzes
- In § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der Neufassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt "6a. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Wagniskapitalbeteiligungen als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind."
Artikel 7
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
- In § 16 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitute" ein Komma und das Wort "Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften" eingefügt.
Artikel 8
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Artikel 1 dieses Gesetzes die §§ 19 und 20 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes sowie der Artikel 4 dieses Gesetzes jeweils an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission nach Artikel 4 Abs. 2, 3, 6 oder nach Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. EG (Nr. ) L 83 S. 1, Nr. L 129 S. 43) entscheidet, frühestens am Tag nach der Verkündung. Die Tage, an denen die in Satz 1 genannten Vorschriften in Kraft treten, sind vom Bundesministerium der Finanzen jeweils im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Fristablauf: 18.07.08
Erster Durchgang: Drucksache. 567/07 (PDF)