A. Problem und Ziel
- Die dynamische Entwicklung der Lebenswissenschaften sowie die Anwendung ihrer Verfahren und Ergebnisse auf den Menschen werfen grundsätzliche ethische Fragen für die Gesellschaft auf. Die notwendige gesellschaftliche und politische Debatte in diesem Bereich bedarf sorgfältiger wissenschaftlicher Begleitung in naturwissenschaftlichmedizinischer, ethischer, rechtlicher und sozialwissenschaftlicher Hinsicht. Es ist daher erforderlich, ein unabhängiges und ständiges Gremium einzurichten, das auf nationaler Ebene übergeordnete Aufgaben der öffentlichen Diskussion und Meinungsbildung sowie der Politikberatung erfüllt. Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einrichtung eines Deutschen Ethikrats als unabhängiger Sachverständigenrat zur Bewertung ethischer Fragestellungen in den Lebenswissenschaften.
B. Lösung
- Mit dem Gesetz wird ein Deutscher Ethikrat als unabhängiger Sachverständigenrat zur Beratung von Deutschem Bundestag und Bundesregierung und als ein nationales Forum des Dialogs über ethische Fragen in den Lebenswissenschaften eingerichtet. Das Gesetz definiert Aufgaben und Stellung des Deutschen Ethikrats entsprechend den mit seiner Einrichtung verfolgten Zielsetzungen. Es enthält Vorgaben für die Mitgliedschaft und das Verfahren zur Berufung der Mitglieder sowie Grundsätze für die Arbeitsweise des Deutschen Ethikrates. Der Deutsche Ethikrat erhält zudem eine Geschäftsstelle zur administrativen Unterstützung bei der Durchführung seiner Aufgaben.
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Für den Bund entstehen Kosten durch die Finanzierung der Geschäftsstelle des Deutschen Ethikrats sowie die Übernahme von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Deutschen Ethikrats, die mit jährlich rund 2 Mio. € zu veranschlagen sind. Die Kosten entsprechen denen für den bisherigen, dann aufzulösenden Nationalen Ethikrat, so dass es sich nicht um zusätzliche Kosten für den Bund handelt.
Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit Kosten belastet.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung des Deutschen Ethikrats (Ethikratgesetz - EthRG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. August 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung des Deutschen Ethikrats (Ethikratgesetz - EthRG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung des Deutschen Ethikrats (Ethikratgesetz - EthRG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Bildung eines Deutschen Ethikrats
- (1) Es wird ein unabhängiger Sachverständigenrat zur Bewertung ethischer Fragestellungen in den Lebenswissenschaften gebildet.
- (2) Er führt den Namen "Deutscher Ethikrat".
§ 2 Aufgaben
- (1) Der Deutsche Ethikrat verfolgt die ethischen, gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen, medizinischen und rechtlichen Fragen sowie die voraussichtlichen Folgen für Individuum und Gesellschaft, die sich im Zusammenhang mit der Forschung und den Entwicklungen auf dem Gebiet der Lebenswissenschaften und ihrer Anwendung auf den Menschen ergeben. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- 1. Information der Öffentlichkeit und Förderung der Diskussion in der Gesellschaft unter Einbeziehung der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen;
- 2. Erarbeitung von Stellungnahmen sowie von Empfehlungen für politisches und gesetzgeberisches Handeln;
- 3. Zusammenarbeit mit nationalen Ethikräten und vergleichbaren Einrichtungen anderer Staaten und internationaler Organisationen.
- (2) Der Deutsche Ethikrat führt jedes Jahr mindestens eine öffentliche Veranstaltung zu ethischen Fragen im Bereich der Lebenswissenschaften durch. Darüber hinaus kann er weitere öffentliche Veranstaltungen, Anhörungen und öffentliche Sitzungen durchführen.
- (3) Der Deutsche Ethikrat erarbeitet seine Stellungnahmen aufgrund eigenen Entschlusses, im Auftrag des Deutschen Bundestags oder im Auftrag der Bundesregierung. Er leitet seine Stellungnahmen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung vor der Veröffentlichung zur Kenntnis zu.
- (4) Der Deutsche Ethikrat berichtet dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zum Ablauf jeden Kalenderjahres schriftlich über seine Aktivitäten und den Stand der gesellschaftlichen Debatte.
§ 3 Stellung
- Der Deutsche Ethikrat ist in seiner Tätigkeit unabhängig und nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden. Die Mitglieder des Deutschen Ethikrats üben ihr Amt persönlich und unabhängig aus.
§ 4 Mitglieder
- (1) Der Deutsche Ethikrat besteht aus 24 Mitgliedern, die naturwissenschaftliche, medizinische, theologische philosophische, ethische, soziale, ökonomische und rechtliche Belange in besonderer Weise repräsentieren. Zu seinen Mitgliedern gehören Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus den genannten Wissenschaftsgebieten; darüber hinaus gehören ihm anerkannte Personen an, die in besonderer Weise mit ethischen Fragen der Lebenswissenschaften vertraut sind.
- (2) Im Deutschen Ethikrat sollen unterschiedliche ethische Ansätze und ein plurales Meinungsspektrum vertreten sein.
- (3) Die Mitglieder des Deutschen Ethikrats dürfen weder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch der Bundesregierung oder einer Landesregierung angehören.
§ 5 Berufung und Amtszeit der Mitglieder
- (1) Der Präsident des Deutschen Bundestags beruft die Mitglieder des Deutschen Ethikrats je zur Hälfte auf Vorschlag des Deutschen Bundestags und der Bundesregierung.
- (2) Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist einmal möglich.
- (3) Die Mitglieder können jederzeit schriftlich gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestags ihr Ausscheiden aus dem Deutschen Ethikrat erklären. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die Dauer von vier Jahren berufen. In diesem Fall erfolgt die Berufung des neuen Mitglieds auf Vorschlag desjenigen Organs, das nach Absatz 1 den Vorschlag für das ausgeschiedene Mitglied unterbreitet hatte.
§ 6 Arbeitsweise
- (1) Der Deutsche Ethikrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte Vorsitz und Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist einmal möglich.
- (2) Der Deutsche Ethikrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
- (3) Der Deutsche Ethikrat kann Arbeitsgruppen einsetzen und Gutachten durch dritte Personen erstellen lassen.
§ 7 Öffentlichkeit
- (1) Die Beratungen des Deutschen Ethikrats sind nicht öffentlich; er kann auch öffentlich beraten oder die Ergebnisse nichtöffentlicher Beratung veröffentlichen.
- (2) Der Deutsche Ethikrat veröffentlicht seine Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte.
- (3) Vertreten Mitglieder bei der Abfassung eine abweichende Auffassung, so können sie diese in der Stellungnahme, der Empfehlung oder dem Bericht zum Ausdruck bringen.
§ 8 Geschäftsstelle
- Der Deutsche Ethikrat wird bei der Durchführung seiner Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt. Die Geschäftsstelle wird beim Deutschen Bundestag eingerichtet. Sie untersteht fachlich der oder dem Vorsitzenden des Deutschen Ethikrats.
§ 9 Pflicht zur Verschwiegenheit
- Die Mitglieder des Deutschen Ethikrats und die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die nichtöffentlichen Beratungen und die vom Deutschen Ethikrat als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen, die dem Deutschen Ethikrat gegeben und als vertraulich bezeichnet werden.
§ 10 Kosten
- (1) Die Mitglieder des Deutschen Ethikrats erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Aufwandsentschädigung wird vom Präsidenten des Deutschen Bundestags festgesetzt.
- (2) Die Kosten des Deutschen Ethikrats und seiner Geschäftsstelle trägt der Bund.
§ 11 Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung und Ausgangslage
Die dynamische Entwicklung der Lebenswissenschaften, insbesondere auf den Gebieten der Bio- und Gentechnologie, der Genomforschung, der Reproduktionsmedizin und der Hirnforschung, sowie die Anwendung ihrer Verfahren und Ergebnisse auf den Menschen werfen grundsätzliche ethische Fragen für die Gesellschaft auf. Die notwendige gesellschaftliche und politische Debatte in diesem Bereich bedarf sorgfältiger wissenschaftlicher Begleitung in naturwissenschaftlichmedizinischer, ethischer, rechtlicher und sozialwissenschaftlicher Hinsicht. Es ist daher erforderlich, ein unabhängiges und ständiges Gremium einzurichten, das auf nationaler Ebene übergeordnete Aufgaben der Information, der öffentlichen Diskussion und der Politikberatung erfüllt.
Um diese Ziele nachhaltig zu erfüllen und darüber hinaus eine repräsentative Grundlage für ein solches Gremium zu gewährleisten, wird ein Sachverständigenrat zur Bewertung ethischer Fragestellungen in den Lebenswissenschaften (Deutscher Ethikrat) als ständiges, unabhängiges und souveränes Beratungsgremium auf gesetzlicher Grundlage eingerichtet. Die Etablierung eines solchen unabhängigen Gremiums entspricht der bewährten Praxis in zahlreichen Staaten weltweit.
Ziel des Gesetzes ist es, mit dem Deutschen Ethikrat ein Gremium zu schaffen, das frühzeitig den Diskurs über ethische, rechtliche und soziale Fragen, die sich durch die wissenschaftlichen Entwicklungen der Lebenswissenschaften in ihrer Anwendung auf den Menschen stellen, führt, diese Fragen strukturiert und qualifiziert und damit einen wichtigen Beitrag zur gesellschaftlichen Meinungsbildung leistet.
Darüber hinaus benötigen der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung ein unabhängiges Beratungsgremium, das den Sach- und Diskussionsstand zu bestimmten Themen wissenschaftlich qualifiziert aufbereitet und ggf. Empfehlungen für politisches und gesetzgeberisches Handeln unterbreitet. Eine solche Beratung bildet eine wesentliche Grundlage für die politische Diskussion, sie belässt die politischen Entscheidungsträger aber in ihrer Verantwortung für die von ihnen zu treffenden Entscheidungen. Die Beratungen des Ethikrats stärken auf diese Weise die Eigenständigkeit der Rolle von Politik.
Schließlich wird mit dem Deutschen Ethikrat eine Plattform für die deutsche Beteiligung am internationalen Ethik-Diskurs geschaffen.
2. Inhalt
Mit dem Gesetz wird ein Deutscher Ethikrat als unabhängiger Sachverständigenrat zur Beratung von Deutschem Bundestag und Bundesregierung und als ein nationales Forum des Dialogs über ethische Fragen in den Lebenswissenschaften eingerichtet. Die Einrichtung des Deutschen Ethikrats durch Gesetz gibt ihm eine breite demokratische Grundlage und trägt maßgeblich zu seiner unabhängigen Stellung bei. Das Gesetz definiert Aufgaben und Stellung des Deutschen Ethikrats entsprechend den mit seiner Einrichtung verfolgten, oben beschriebenen Zielsetzungen. Es enthält Vorgaben für die Mitgliedschaft und das Verfahren zur Berufung der Mitglieder sowie Grundsätze über die Arbeitsweise des Deutschen Ethikrats. Der Deutsche Ethikrat erhält zudem eine Geschäftsstelle zur administrativen Unterstützung bei der Durchführung seiner Aufgaben.
3. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus der Natur der Sache. Die Einsetzung eines nationalen Beratungsgremiums für Bundestag und Bundesregierung erfordert sachnotwendig eine entsprechende Regelungskompetenz des Bundes, die sich unmittelbar aus dem Wesen und der verfassungsmäßigen Organisation des Bundes ergibt. Durch den Deutschen Ethikrat wird ein zentrales Beratungsgremium für die genannten Bundesorgane, ein nationales Forum des Dialogs und eine nationale Plattform für den internationalen Dialog geschaffen; er erfüllt damit eine notwendigerweise gesamtstaatliche Aufgabe.
Es gehört zu den originären Angelegenheiten des Bundes, organisatorische Maßnahmen zur Vorbereitung und Begleitung seiner Gesetzgebung zu treffen. Die Beratung der Gesetzgebungsorgane des Bundes kann nicht durch die Länder organisiert und wahrgenommen werden. Hinzu kommt, dass es sich bei den zu erörternden ethischen Fragen nicht um solche Themenkomplexe handelt, die von vornherein der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder zugeordnet wären.
Beratungsgegenstände sind vielmehr Bereiche, in denen dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zukommt so bzgl. des Rechts der Wirtschaft, z.B. im Patentrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG), bei der Förderung wissenschaftlicher Forschung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG), der Zulassung zu ärztlichen Berufen und des Verkehrs mit Arzneien (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG) sowie der künstlichen Befruchtung, der Untersuchung und künstlichen Veränderung von Erbinformation und der Transplantation von Organen und Geweben (Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 GG), von der der Bund auch vielfältig bereits Gebrauch gemacht hat. Die Staatspraxis zeigt zudem, dass es im Hinblick auf derartige Beratungs- und Aufklärungsgremien durchaus parallele Bundes- und Länderinstitutionen gibt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Länder ebenfalls bioethische Beratungsgremien auf Landesebene einrichten, um in Bereichen ihrer Gesetzgebungskompetenz ethische Fragen zu diskutieren wie dies in einigen Ländern bereits geschehen ist.
4. Gesetzesfolgen und finanzielle Auswirkungen
Durch die Finanzierung des Deutschen Ethikrats und seiner Geschäftsstelle entstehen für den Bund Kosten, die entsprechend der bisherigen Erfahrung mit dem Nationalen Ethikrat mit jährlich rund 2 Mio. € zu veranschlagen sind. Da bereits die Kosten für den bisherigen Nationalen Ethikrat aus Bundesmitteln bestritten wurden, handelt es sich dabei nicht um zusätzliche Kosten. Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit Kosten belastet. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
5. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten. Das Gesetz regelt keine spezifischen Gesichtspunkte, die entweder nur für Frauen oder nur für Männer maßgeblich wären. Aspekte der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht berührt.
Das Gesetz behandelt Frauen und Männer sprachlich gleich.
II. Besonderer Teil
Zu § 1
Der Deutsche Ethikrat wird als unabhängiger Sachverständigenrat eingerichtet. Er dient der Bewertung der ethischen Fragen in den Lebenswissenschaften. Er übernimmt die Aufgaben des bisherigen durch Kabinettbeschluss vom 2. Mai 2001 eingerichteten Nationalen Ethikrats, der aufgelöst werden wird.
Zu § 2
Die Aufgaben des Deutschen Ethikrats werden im Hinblick auf die ethischen, gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen medizinischen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Forschung und den Entwicklungen auf dem Gebiet der Lebenswissenschaften und der Anwendung ihrer Verfahren und Ergebnisse auf den Menschen definiert. Die Aufgaben des Deutschen Ethikrats richten sich nach der Zielrichtung, in diesem Bereich als ein nationales Forum des bioethischen Dialogs, als Beratungsgremium für Bundestag und Bundesregierung und als nationale Plattform für den internationalen Dialog zu dienen.
Die Verpflichtung, jedes Jahr eine öffentliche Veranstaltung auszurichten, trägt zur sichtbaren Bündelung des bioethischen gesellschaftlichen Diskurses bei. Der Deutsche Ethikrat dient als unabhängiges Gremium dem Informationsaustausch und der Fokussierung und Strukturierung dieses Diskurses. Dabei nimmt er die in vielfältiger Weise und in vielfältigen Formen in Gesellschaft, Politik und Wissenschaft stattfindende Diskussion und Meinungsbildung über ethische Fragen der Lebenswissenschaften auf. Um die Öffentlichkeit umfassend und kontinuierlich über die Ziele und Entwicklungen lebenswissenschaftlicher Auswirkungen zu informieren und den gesellschaftlichen Diskurs über diese Fragen zu fördern, kann der Deutsche Ethikrat öffentliche Veranstaltungen und Anhörungen in geeigneter Form durchführen. Er ist dabei an keine vorgegebene Form gebunden, sondern kann sich verschiedener Methoden oder Instrumente des Diskurses mit der Öffentlichkeit bedienen. Die veröffentlichten Stellungnahmen des Deutschen Ethikrats werden ihrerseits Teil des bioethischen Diskurses.
Neben der Information der Öffentlichkeit kommt dem Deutschen Ethikrat eine hervorgehobene Bedeutung für die Politikberatung des Bundes zu. Zu diesem Zweck können der Dialog mit dem Deutschen Ethikrat und der Auftrag für eine Stellungnahme durch das Plenum des Deutschen Bundestags sowie auch durch die federführenden Fachausschüsse des Deutschen Bundestags initiiert werden. Die Regelung der Modalitäten im Einzelnen bleibt der Binnenorganisation des Deutschen Bundestags überlassen. Diese Zusammenarbeit stärkt die Beteiligung des Parlaments und öffnet die Bearbeitung ethischer Themen für eine breite parlamentarische Basis. Neben dem Deutschen Bundestag kann die Bundesregierung ebenfalls Stellungnahmen in Auftrag geben. Dabei ist die Rolle des Deutschen Ethikrats eine rein beratende, die Entscheidung über den Umgang mit den Ergebnissen dieser Beratung und die daraus zu ziehenden Konsequenzen verbleibt bei den politischen Entscheidungsträgern.
Darüber hinaus ist der Deutsche Ethikrat in der Wahl seiner Themen frei und kann durch eigenen Entschluss die Themen seiner Arbeit festlegen. Dies ist Ausdruck seiner Unabhängigkeit. Es ermöglicht überdies, aktuelle Entwicklungen und Diskussionen in Wissenschaft und Gesellschaft aufzugreifen sowie Zukunftsthemen vorausschauend zu erörtern und aufzuarbeiten.
Daneben können die Stellungnahmen des Deutschen Ethikrats auch als Orientierungshilfe sowie der Diskussion mit den gesellschaftlichen Handlungsträgern im jeweiligen Bereich dienen, z.B. mit Forschern, Ärzten oder Patientengruppen. Im Hinblick auf die bundesbezogene Funktion des Deutschen Ethikrats richten sich seine Empfehlungen für gesetzgeberisches Handeln an den Bundesgesetzgeber.
Durch die breit angelegte Möglichkeit der Zusammenarbeit mit dem Deutschen Ethikrat wird sichergestellt dass Bundestag und Bundesregierung gleichermaßen aktuell und kompetent unterrichtet werden und ein kontinuierlicher Wissensaustausch gewährleistet wird. Einer solchen aktuellen Information von Bundestag und Bundesregierung dient auch die Zuleitung der verabschiedeten Stellungnahmen des Ethikrats vor Veröffentlichung zum Zwecke der Kenntnisnahme. Die jährliche Berichtspflicht stellt unabhängig davon die erforderliche kontinuierliche Rückkopplung an die zu beratenden Organe sicher.
Zu § 3
Der Deutsche Ethikrat als Gremium sowie seine Mitglieder im Einzelnen sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Mitglieder sind daher nicht als Vertreter bestimmter Interessensgruppen, sondern als unabhängige Persönlichkeiten in den Rat berufen. Die Unabhängigkeit des Deutschen Ethikrats und seiner Mitglieder ist eine zentrale Grundvoraussetzung für die Erfüllung seiner Aufgaben. Sie spiegelt sich auch in den gesetzlichen Regelungen über Zusammensetzung, Organisation und Verfahrensweise wider, die ein Höchstmaß an Unabhängigkeit ermöglichen.
Zu § 4
Die Struktur der Zusammensetzung entspricht den Aufgaben des Deutschen Ethikrats als Gremium der unabhängigen wissenschaftlichen Beratung und stellt sicher, dass ein interdisziplinäres, plurales Spektrum sowie unterschiedliche weltanschauliche Ansätze vertreten sind. Die Anzahl der Mitglieder stellt einerseits ein ausreichend breites Spektrum an Fachdisziplinen und Meinungen sicher und gewährleistet andererseits die Arbeitsfähigkeit des Gremiums.
Um klar zwischen Beratung der Politik und politischer Entscheidung zu trennen, können die Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder der Länder sowie Mitglieder einer Bundes- oder Landesregierung nicht Mitglieder des Ethikrats sein. Die Belange des Bundestages und der Bundesregierung sind über die besonderen Beteiligungsrechte gesichert.
Zu § 5
Das Berufungsverfahren entspricht der Aufgabe des Deutschen Ethikrats, Bundestag und Bundesregierung in bioethischen Fragen zu beraten. Durch die paritätische Besetzung und das gemeinsame Vorschlagsrecht werden ein ausgewogenes Verfahren und die Unabhängigkeit von politischen Einzelinteressen gewährleistet. Zugleich wird durch die Berufung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestags die Bedeutung des Deutschen Ethikrats für die Beratung und den politischen Diskurs hervorgehoben.
Eine Dauer der Amtszeit von vier Jahren mit Wiederberufungsmöglichkeit hat sich bewährt. Die Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestags ihr Ausscheiden aus dem Ethikrat erklären. In diesem Fall wird ein neues Mitglied für eine volle Amtszeit berufen, und zwar auf Vorschlag derjenigen Institution, die auch das Vorschlagsrecht für das ausscheidende Mitglied hatte. Dies gewährleistet einerseits die Kontinuität der Arbeit und den Erhalt sowie die Weitergabe von Erfahrungswissen, auch im Hinblick auf eine konsensorientierte Diskussionskultur.
Andererseits stellt es aber auch die für neue Perspektiven notwendige Fluktuation und die Vermeidung von Abhängigkeiten sicher.
Zu § 6
Angesichts der Unabhängigkeit des Deutschen Ethikrats sind als gesetzliche Vorgaben für die Arbeitsweise lediglich die Wahl des oder der Vorsitzenden sowie die Möglichkeit zur Einsetzung von Arbeitsgruppen und Einholung von Gutachten erforderlich. Durch die Festlegung der Amtszeit von Vorsitz und Stellvertretung auf vier Jahre und die Möglichkeit einer Wiederwahl soll eine möglichst hohe personelle Kontinuität in Vorsitz und Stellvertretung sichergestellt werden. Dies schließt nicht aus dass auch Personen gewählt werden können, deren restliche Amtszeit im Deutschen Ethikrat geringer ist als vier Jahre. Durch die Möglichkeit, ggf. externen Sachverstand zu nutzen, kann der Deutsche Ethikrat sein wissenschaftliches Spektrum den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend verbreitern. Die Arbeitsweise wird im Einzelnen durch die Geschäftsordnung geregelt, die sich der Deutsche Ethikrat gibt.
Zu § 7
Um eine freie, offene und unabhängige Beratung zu gewährleisten, sind die Beratungen des Deutschen Ethikrats grundsätzlich nicht öffentlich, wenn er sie nicht für öffentlich erklärt. Dies ermöglicht im Interesse des Schutzes der Mitglieder des Ethikrats einen offenen, unvoreingenommenen Meinungsaustausch. Die Information von Öffentlichkeit, Regierung und Parlament wird durch die Veröffentlichung der Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte gewährleistet, in denen ggf. auch abweichende Auffassungen einzelner Mitglieder aufgeführt werden. Dadurch wird das Beratungsergebnis nach außen transparent gemacht.
Zu § 8
Eine Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit des Deutschen Ethikrats in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören insbesondere die fachliche Zuarbeit zu den Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichten, die Organisation von Sitzungen und Veranstaltungen, die Kontaktpflege mit anderen in- und ausländischen Gremien und Organisationen sowie die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Die administrative Ansiedlung der Geschäftsstelle korrespondiert mit der die Mitglieder berufenden Stelle. Im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Deutschen Ethikrats und seiner Geschäftsstelle liegt das fachliche Weisungsrecht bei der oder dem Vorsitzenden des Deutschen Ethikrats.
Zu § 9
In Anlehnung an die Regelungen für vergleichbare Gremien sind Mitglieder des Deutschen Ethikrats und Mitarbeiter der Geschäftsstelle zur Verschwiegenheit über vertrauliche Angelegenheiten verpflichtet. Dies stellt eine vertrauensvolle und offene Beratung und Zusammenarbeit sicher.
Zu § 10
Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Deutschen Ethikrats ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten den Ersatz ihrer Reisekosten; hier wird bzgl. der Rechtsfolgen auf das Bundesreisekostengesetz verwiesen. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe der Präsident des Deutschen Bundestags festsetzt. Die Kosten des Deutschen Ethikrats und der Geschäftsstelle übernimmt der Bund; die Finanzierung erfolgt durch den Deutschen Bundestag. Dadurch, dass die Mittel für den Deutschen Ethikrat und seine Geschäftsstelle Teil des Haushaltsplans des Deutschen Bundestags sind, über den der Deutsche Bundestag im Rahmen des Bundeshaushalts entscheidet, wird für die jährlichen Haushaltsverhandlungen eine deutliche Transparenz und eine Einbeziehung des Parlaments auch in diesen Aspekt der mit der Einrichtung eines Deutschen Ethikrats verbundenen Fragen sichergestellt.
Zu § 11
Regelung des Inkrafttretens.