Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung am 6. Juni 2013 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/13720 - zu dem Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG) angenommen.
Fristablauf: 20.06.13
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 641/12(B)
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG) - Drucksachen 17/9852, 17/11053, 17/11636 - Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Dr. Heinrich L. Kolb Berichterstatter im Bundesrat: Erster Bürgermeister Olaf Scholz Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 198. Sitzung am 18. Oktober 2012 beschlossene Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 5. Juni 2013
Der Vermittlungsausschuss
Strobl Kolb Scholz
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter
Anlage
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d und e (§ 20 Absatz 2 und 3 GWB), Nummer 12 (§ 31 Absatz 5 - neu - GWB), Nummer 21 Buchstabe a (§ 35 Absatz 2 Satz 2 - neu - GWB), Nummer 25 Buchstabe c - neu - (§ 40 Absatz 4 Satz 2 - neu - GWB), Nummer 38 - neu - (§ 63 Absatz 4 Satz 1, 3 - neu - GWB), Nummer 40 - neu - (§ 74 Absatz 1 Satz 2 - neu - GWB), Nummer 49 - neu - (§ 130 Absatz 1 Satz 2 -neu- GWB)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
,d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen." "
- bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
,e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter Einstandspreis oder
- 2. andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
- 3. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor." "
- b) In Nummer 12 wird dem § 31 folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Ein Missbrauch liegt nicht vor, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen sich insbesondere aus technischen oder hygienischen Gründen weigert, mit einem anderen Unternehmen Verträge über die Einspeisung von Wasser in sein Versorgungsnetz abzuschließen, und eine damit verbundene Entnahme (Durchleitung) verweigert."
- c) In Nummer 21 Buchstabe a wird dem § 35 Absatz 2 folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 gilt auch nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen."
- d) Der Nummer 25 wird folgender Buchstabe c angefügt:,c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen." "
- e) Nach Nummer 37 wird folgende Nummer 38 eingefügt:
,38.
§ 63 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) Das Wort "ausschließlich" wird jeweils gestrichen.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Für Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes." "
- f) Die bisherige Nummer 38 wird die Nummer 39.
- g) Nach der neuen Nummer 39 wird folgende Nummer 40 eingefügt:,40. Dem § 74 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für Beschlüsse des Landessozialgerichts in Streitigkeiten, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes." "
- h) Die bisherigen Nummern 39 bis 46 werden die Nummern 41 bis 48.
- i) Nach der neuen Nummer 48 wird folgende Nummer 49 eingefügt:,49. Nach § 130 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 finden keine Anwendung auf öffentlichrechtliche Gebühren und Beiträge." "
- j) Die bisherige Nummer 47 wird die Nummer 50.
- aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
2. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 4 Absatz 3 Satz 2 SGB V), Nummer 2 ( § 172a SGB V)
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,1. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Krankenkassen können die Unterlassung unzulässiger Werbemaßnahmen von anderen Krankenkassen verlangen; § 12 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gilt entsprechend." "
- b) In Nummer 2 wird § 172a wie folgt gefasst:
" § 172a Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen
- (1) Bei der freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle nach dem Siebten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie die §§ 48, 49, 50c Absatz 2, §§ 54 bis 80 und 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, Absatz 4 bis 10 und die §§ 83 bis 86a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechende Anwendung.
- (2) Finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle Anwendung, darf die Genehmigung nach § 144 Absatz 3 erst erfolgen, wenn das Bundeskartellamt die Vereinigung nach § 40 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. Hat der Vorstand einer an der Vereinigung beteiligten Krankenkasse eine Anzeige nach § 171b Absatz 2 Satz 1 abgegeben, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sechs Wochen. Vor einer Untersagung ist mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches das Benehmen herzustellen. Neben die obersten Landesbehörden nach § 42 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen treten die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches.
§ 41 Absatz 3 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt nicht."
3. Zu Artikel 5 Absatz 5 (§ 8 Absatz 3b Satz 3 PBefG), Absatz 8 Nummer 1 - neu - (§ 29 Absatz 3 Nummer 4 - neu - SGG), Nummer 2 - neu - (§ 202 Satz 3 -neu- SGG)
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
,(5) In § 8 Absatz 3b Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter " § 19 Absatz 2 Nummer 1 und § 19 Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 1" ersetzt."
- b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
,(8) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen."
- 2. Dem § 202 wird folgender Satz angefügt:
"In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 78a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt." "
- 1. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
4. Zu Artikel 6 (Neubekanntmachung)
In Artikel 6 ist die Angabe "1. Januar 2013" durch die Wörter "Tag nach der Verkündung" zu ersetzen.
5. Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft."