976. Sitzung des Bundesrates am 12. April 2019
A
- 1. Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat ferner, die nachfolgende Entschließung zu fassen:
- 2.
- a) Der Bundesrat stellt fest, dass sich das im NABEG geregelte und aktuell geltende Vorschlagsrecht der Länder zu alternativen Trassenkorridoren grundsätzlich bewährt hat.
- b) Der Bundesrat bedauert in diesem Zusammenhang, dass der Deutsche Bundestag nicht für die Beibehaltung des uneingeschränkten Rechts der Länder, Stellungnahmen zu Trassenvorschlägen einzureichen, eintritt, sondern dem Vorschlag der Bundesregierung auf Einschränkung dieses Vorschlagrechts gefolgt ist.
- c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die nunmehr im Gesetz vorgesehene Regelung, dass Länder Vorschläge nur in Abstimmung mit anderen betroffenen Ländern unterbreiten können, nicht praktikabel ist.
Das Vorschlagsrecht der Länder wird mit dieser Regelung im Ergebnis aufgehoben.
- 3. Der Bundesrat begrüßt die Regelungen zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungstrassen als eine notwendige Voraussetzung, um die Integration weiterer Anteile von Erneuerbarem Strom vorzubereiten bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen. Der Bundesrat hält jedoch weitere Anstrengungen sowohl beim Netzausbau als auch bei Netzoptimierung, -monitoring und Digitalisierung für nötig, um bis zur Fertigstellung der Nord-Süd-Leitungen den Redispatchbedarf und Einspeisemangementmaßnahmen zu minimieren. Dass mit dem Gesetz keine verbesserten Regelungen für netzdienliche zuschaltbare Lasten geschaffen wurden, ist in diesem Zusammenhang bedauerlich.
- 4. Der Bundesrat begrüßt ferner, dass mit der Aufnahme der Regelungen zu Leerrohren ein erster Schritt zu einer raschen Ausschöpfung der Kapazitäten der Höchstspannungs-Kabelverbindungen geschaffen wurde. Der Bundesrat hätte sich jedoch ein weitsichtigeres und zukunftsfähigeres Vorgehen bei der Korridorplanung nach dem Ansatz "optimierte Ausnutzung der schon vorgesehenen Korridore vor der Planung neuer Korridore" und den Möglichkeiten für Leerrohre und Leistungsverstärkung gewünscht, um auch für weitere Projekte frühzeitig Planungssicherheit zu schaffen.
- 5. Der Bundesrat bezweifelt, dass mit den gegenüber dem Gesetzentwurf nochmals erhöhten Zuschlägen für eine gütliche Einigung mit den Grundstückseigentümern weitere Beschleunigungspotenziale gehoben werden können. Vielmehr werden Mitnahmeeffekte befürchtet, die durch Kostenüberwälzung den Stromkundinnen und -kunden, insbesondere den Privathaushalten, auferlegt werden. Er begrüßt hingegen, dass das vorliegende Gesetz keine wiederkehrenden Entschädigungen vorsieht. Diese hätten einen Systembruch im Entschädigungsrecht und eine Benachteiligung von Energiewendeinfrastrukturen dargestellt.
- 6. Weiterhin lehnt der Bundesrat ab, dass mit der Verlängerung der Eigenverbrauchsregelung für Erdöl-KWK der Bau neuer Anlagen gefördert wird, die den Anstrengungen zur CO₂-Reduktion diametral entgegenlaufen werden.
- 7. Aus Ländersicht ist zudem das Festhalten an der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Kompensationsverordnung des Bundes zu kritisieren. Hierdurch werden unterschiedliche Kompensationsstandards und -methoden für verschiedene Projekte in einem Land geschaffen werden, was möglicherweise Druck auf Angleichung der Standards auf dem materiell niedrigeren Niveau auslöst. Eine derartige Verordnung führt zu Verzögerungen des Netzausbaus aufgrund längerer Bearbeitungszeiten und Zulassungsverfahren, zu höheren Kosten und zu rechtlichen Unsicherheiten. In ihrer Folge ist mit vermehrten Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse zu rechnen. Der Bundesrat hält die Verabschiedung einer solchen Regelung ohne Beteiligung des Bundesrates für ungeeignet, um die langjährigen Erfahrungen in den Ländern adäquat in die Regelung einzubeziehen.
- 8. Aus Sicht des Bundesrates ist die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Bundeskompensationsverordnung zu kritisieren. Der Bundesrat hält die Verabschiedung einer solchen Regelung ohne Beteiligung des Bundesrates für ungeeignet, um die langjährigen Erfahrungen in den Ländern adäquat in die Regelung einzubeziehen.
- 9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes auf dem Hintergrund der Erfahrung im Vollzug die Regelungen des Artikel 1 Nummer 15 und Artikel 2 Nummer 23 zu evaluieren.
- 10.
- a) Der Bundesrat erwartet eine innovative, zukunftsgerichtete Netzplanung unter Einbeziehung der Nutzung von Elektrolyseuren als Kuppelelement zwischen Strom- und Gasnetzen, um notwendige Kapazitätserhöhungen zum Transport von erneuerbarer Energie umzusetzen.
- b) Es ist erforderlich, die Umwandlung von erneuerbarem Strom in Wasserstoff am Ort der Erzeugung und den Transport über die Gasinfrastruktur stärker in die Betrachtungen zum Stromnetzentwicklungsplan einzubeziehen. Insgesamt ist es zukünftig notwendig, die Netzentwicklungspläne Strom und Gas aufeinander abzustimmen bzw. miteinander zu verzahnen.