Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik
KOM (2005) 263 endg.; Ratsdok. 10514/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 4. Juli 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 27. Juni 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl. Drucksache 844/03 (PDF) = AE-Nr. 033109 und Drucksache 566/04 (PDF) = AE-Nr. 042515
Vom Umdruck des fremdsprachigen Finanzbogens ist abgesehen worden, dieser wird als Folgedokument an die Länder verteilt.

Begründung

1. Einleitung

Die Kommission hat im September 2003 eine Mitteilung1 über die Optionen für die Reform der EU-Zuckerregelung veröffentlicht, der eine Folgenabschätzung für den Zuckersektor2 beigefügt war. Darauf folgte im Juli 2004 eine Mitteilung mit Vorschlägen der Kommission für die Zukunft der EU-Zuckerregelung3.

Bei den anschließenden Erörterungen haben der Rat, das Europäische Parlament4, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss5, andere Beratungsgremien sowie die Zivilgesellschaft ihre Standpunkte vorgebracht, die die Kommission bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags für eine Verordnung zu berücksichtigen versucht hat. Außerdem wurden neue Elemente aufgenommen.

Auch die jüngsten Feststellungen des Panels der Welthandelsorganisation (WTO) zur Zuckerausfuhrregelung der EU, die vom WTO-Berufungsgremium6 bestätigt wurden, erfordern eine Reihe von Änderungen dieser Regelung, damit die EU ihre internationalen Verpflichtungen erfüllen kann.

Auf dem Weg zu einer nachhaltigen, langfristigen politischen Perspektive für den EU-Zuckersektor

Es gibt einen klaren politischen Konsens zur künftigen Entwicklung des EU-Zuckersektors:

In diesem Zusammenhang schlägt die Kommission Folgendes vor:

Ökologisch und sozial verträgliche Wettbewerbsfähigkeit des EU-Zuckersektors

Bei den Erörterungen über die notwendigen wirtschaftlichen Anpassungen des Sektors wurde das Konzept der Übertragbarkeit von Quoten von einem Mitgliedstaat auf einen anderen sehr zurückhaltend aufgenommen. Damit werden obligatorische Quotenkürzungen zur Erhaltung des internen Marktgleichgewichts ab 2006/07 undurchführbar, insbesondere in Anbetracht der Feststellungen des WTO-Zuckerpanels.

Daher wurde die Frage der für die Umstrukturierung erforderlichen Instrumente des Sektors noch einmal überdacht. Die Kommission schlägt nun eine ehrgeizige, freiwillige und befristete Umstrukturierungsregelung für den EU-Zuckersektor vor, die über einen Zeitraum von vier Jahren umgesetzt werden soll. Die Regelung sieht Folgendes vor:

Finanziert wird die Umstrukturierungsregelung, indem auf alle Quoten für Süßungsmittel ein spezifischer Betrag erhoben wird. Die Vollzeitraffinerien und die Zuckerfabriken in den Regionen in äußerster Randlage fallen nicht unter die Regelung.

Die Kommission ist auch der Auffassung, dass die Entwicklungen auf dem Gebiet der Biokraftstoffe interessante Perspektiven für den Zuckersektor bieten. Um diese Entwicklungen zu fördern, wird die Kommission vor Ende des Jahres 2006 die betreffenden Verordnungen dahin gehend ändern, dass als Non-Food-Kultur angebaute Zuckerrüben für Stilllegungsprämien in Betracht kommen und außerdem die bei der GAP-Reform von 2003 beschlossene Energiepflanzenbeihilfe in Höhe von 45 EUR/ha erhalten können.

Vereinbarkeit der EU-Zuckerregelung mit den internationalen Verpflichtungen

Unbeschadet der erklärten Absicht der EU, die Ausfuhrsubventionen für Agrarerzeugnisse im Rahmen der Entwicklungsagenda von Doha (DDA) auslaufen zu lassen, fordert der WTO-Bericht bestimmte Änderungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die EU ihre Verpflichtungen auf dem Gebiet der Ausfuhrsubventionen einhält.

Um in den Mitgliedstaaten, die zur Zeit C-Zucker erzeugen, ein gewisses Erzeugungsniveau aufrecht zu erhalten, schlägt die Kommission vor,

Die Kommission ist der Auffassung, dass die zollfreien Zuckereinfuhren, die im Rahmen der Initiative "Alles außer Waffen" (EBA) ab 2009/10 für die am wenigsten entwickelten Länder vorgesehen sind, beibehalten werden sollten und dass den EBA-Ländern eine stabile, langfristige Perspektive für die Entwicklung ihrer Wirtschaft geboten werden sollte. Für diese Länder sollten die gleichen garantierten Preise gelten wie die, die im AKP-Zuckerprotokoll festgesetzt sind.

Außerdem muss sichergestellt werden, dass die EBA-Einfuhren nicht dazu missbraucht werden, Zucker in die EU zu versenden, der nicht aus den am wenigsten entwickelten Ländern stammt. Der beste Weg hierzu ist die Aushandlung einer spezifischen Schutzklausel auf internationaler Ebene.

Die Nichtbeteiligung der EU-Zuckerraffinerien an der Umstrukturierungsregelung wird jedoch dazu führen, dass der garantierte Mindesteinfuhrpreis für AKP-Protokoll-Zucker sich dem institutionellen Preis in der EU angleicht; daher verzögert sich für die Präferenzzuckerlieferanten der Rückgang des Präferenzrohzuckerpreises gegenüber den EU-Erzeugerpreisen.

Zurzeit führt die EU mit den AKP-Ländern einen Dialog über die Arbeitsunterlage der Kommission "Action Plan on accompanying measures for Sugar Protocol countries affected by the reform of the EU sugar regime"7. Diese Maßnahmen sollen den Ländern des Zuckerprotokolls helfen, sich an die neuen Marktbedingungen anzupassen, indem sie die Wettbewerbsfähigkeit ihres Zuckersektors verbessern, die Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit fördern oder sich mit den sozialen, wirtschaftlichen und/oder ökologischen Auswirkungen dieser Veränderungen befassen.

Zusätzlich zu dem laufenden Dialog mit Kroatien und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien wurde ein Zollkontingent für Albanien, Bosnien-Herzegowina und Serbien-Montenegro eröffnet8, das ab 1. Juli 2005 gilt.

Auch die Auswirkungen des Beitritts von Bulgarien und Rumänien sind in den Vorschlägen zur Änderung der EU-Zuckerregelung berücksichtigt.

Für die drei Schlüsselelemente der EU-Zuckerregelung sind drei Rechtsinstrumente vorgesehen: die vorgeschlagenen Maßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Zucker, die Maßnahmen für die Umstrukturierung des EU-Zuckersektors und die Maßnahmen zur direkten Einkommensstützung für die Zuckerrübenerzeuger.

2. vorgeschlagene Massnahmen für die Reform der GMO für Zucker

2.1. Laufzeit der Zuckerregelung

Die EU-Zuckerregelung wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2014/15 verlängert, und im Jahr 2008 findet keine Überprüfung statt.

2.2. Preise

Intervention und Beginn des Zuckerwirtschaftsjahrs

Um die Abkehr von der öffentlichen Intervention für die verschiedenen EU-Marktsektoren fortzusetzen, wird vorgeschlagen, den Interventionsmechanismus und den Interventionspreis für Zucker abzuschaffen.

Für eine leichtere Umsetzung der Preissenkungen wird vorgeschlagen, den Beginn des Zuckerwirtschaftsjahrs ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 vom 1. Juli auf den 1. Oktober zu verlegen.

Referenzpreis

Der Interventionspreis wird durch einen Referenzpreis für Zucker ersetzt. Um die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Zuckersektors zu steigern und die Differenz zum geltenden Weltmarktpreis für Zucker zu verringern, wird der Referenzpreis um 39 % niedriger festgesetzt als der geltende Interventionspreis. Die Preissenkung erfolgt über einen Zeitraum von zwei Jahren beginnend ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07.

Der Referenzpreis dient zur Bestimmung der Auslösungsschwelle für die private Lagerhaltung.

Mindestpreis für Zuckerrüben

Der Mindestpreis für Zuckerrüben wurde entsprechend den vorgeschlagenen Senkungen des Referenzpreises abzüglich des Umstrukturierungsbetrags berechnet. Um jedoch die Abkehr von einem starren Preisstützungssystem, also die Abschaffung des Interventionsmechanismus, zu berücksichtigen, wurde eine Flexibilitätsklausel eingeführt, die den Zuckerrübenerzeugern die Möglichkeit bieten soll, den Zuckerrübenpreis bis auf 10 % unter diesem garantierten Mindestpreis auszuhandeln. Der Zeitplan für die Preissenkungen ist im Anhang angegeben.

Mitteilung der Preise

Es wird ein System für die Mitteilung der Zuckerpreise eingerichtet, das ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 in Betrieb sein soll.

2.3. Quoten

Einführung einer einzigen EU-Quote

Die derzeitige Quotenregelung wird vereinfacht, indem die "A"- und die "B"-Quote zu einer einzigen Quote zusammengefasst werden. Den Mitgliedstaaten, die zur Zeit "C"-Zucker erzeugen, wird eine zusätzliche Quotenmenge von 1 Million Tonnen zur Verfügung gestellt. Zum Zeitpunkt der Zuteilung dieser Quote an die Zuckererzeuger wird ein einmaliger mengenbezogener Betrag erhoben, der der Höhe der Umstrukturierungsbeihilfe im Jahr 1 entspricht.

Um die Kohärenz dieser neuen Regelung sicherzustellen, wird ein Überschussmengenmechanismus eingeführt, bei dem deutlich zwischen den verschiedenen Zuckerquellen unterschieden und die Rechtssicherheit des Systems sichergestellt wird.

Quotenkürzungen

Während des Umstrukturierungszeitraums wird es keine obligatorischen Quotenkürzungen geben. Das Marktgleichgewicht wird durch die in die Umstrukturierungsregelung einfließenden Zuckerquotenmengen und die nachstehend vorgeschlagenen Instrumente sichergestellt. Am Ende des Umstrukturierungszeitraums werden erforderlichenfalls Quotenkürzungen in Form einer pauschalen, prozentualen Kürzung der Gesamtquote der einzelnen Mitgliedstaaten vorgenommen.

Isoglucose

Wegen den Beziehungen zwischen dem Isoglucose- und dem Zuckermarkt werden sich die vorgeschlagenen Preissenkungen auch auf die Einkünfte des Isoglucosesektors in der EU auswirken. Um langfristige Aussichten auf wirtschaftliche Rentabilität zu haben, muss der Isoglucosesektor daher in der Lage sein, Größenvorteile zu nutzen. Daher wird eine progressive und proportionale Erhöhung der Isoglucosequoten von 100 000 t jährlich vorgeschlagen, die 2006/07 beginnen und drei Jahre laufen soll.

2.4. Instrumente zur Sicherung des Marktgleichgewichts Übertragungsmechanismus

Die Zuckerfabriken können, wie bereits bei der derzeitigen Regelung, Überschussmengen eines Wirtschaftsjahrs auf die Quote des darauf folgenden Wirtschaftsjahrs übertragen.

Marktrücknahmen

Die Kommission hat nach wie vor die Möglichkeit, bei einem Marktungleichgewicht in einem Wirtschaftsjahr einen bestimmten Prozentsatz des Quotenzuckers bis zum Beginn des darauf folgenden Wirtschaftsjahrs aus dem Markt zu nehmen. Bei der Festsetzung der Quote für dieses folgende Wirtschaftsjahr, berücksichtigt die Kommission jedoch nicht nur die aus dem Markt genommenen Mengen, sondern auch die im Rahmen der Umstrukturierungsregelung aufgegebenen Mengen.

Private Lagerhaltung

Es wird eine Regelung für die private Lagerhaltung vorgeschlagen, damit Zucker vorübergehend aus dem Markt genommen werden kann. Die Regelung wird gegebenenfalls von der Kommission angewandt, wenn der Marktpreis unter den Referenzpreis fällt. Für die aus dem Markt genommenen Mengen wird keine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gewährt.

2.5. Sondermaßnahmen für die Chemie- und die Pharmaindustrie

Vorgeschlagen wird eine Verlängerung der derzeitigen Regelung, der zufolge Zucker für die Erzeugung von Alkohol einschließlich Rum, von Bioethanol und von Hefe nicht auf die Produktionsquoten angerechnet wird. Darüber hinaus soll diese Regelung auch für die Zuckermengen gelten, die von der Chemie- und der Pharmaindustrie für Endprodukte mit hohem Zuckereinsatz verwendet werden.

Da die Möglichkeit besteht, dass die Chemie- und die Pharmaindustrie Zucker über einen längeren Zeitraum nicht zum Weltmarktpreis beschaffen können, wird vorgeschlagen, den Produktionserstattungsmechanismus beizubehalten, damit die Zuckerversorgung dieser beiden Industrien sichergestellt ist. Sollten weitere Schwierigkeiten auftreten, kann jedoch auch die Eröffnung eines spezifischen Zollkontingents für die Chemie- und die Pharmaindustrie in Betracht gezogen werden.

2.6. Internationale Verpflichtungen

Im Rahmen des Mechanismus des traditionellen Versorgungsbedarfs werden die Einfuhrlizenzen für zur Raffinierung bestimmten Präferenzzucker den Vollzeitraffinerien vorbehalten. Zur Versorgung dieser Raffinerien könnte erforderlichenfalls ein zusätzliches Einfuhrzollkontingent eröffnet werden. Ab 2009/10, sobald die Initiative "Alles außer Waffen" voll umgesetzt ist, werden auch andere Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich der Nicht-Vollzeitraffinerien, teilweise Zugang zu den präferenziellen Einfuhren haben.

Die Kommission wird auch weiterhin erforderlichenfalls sicherstellen können, dass die Verpflichtungen des Zuckerprotokolls hinsichtlich der bis 2007 zum garantierten Mindesteinfuhrpreis einzuführenden Mengen bzw. die neuen Verpflichtungen aus den künftigen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen erfüllt werden.

3. vorgeschlagene Massnahmen für die Umstrukturierung des EU-Zuckersektors

3.1. Umstrukturierungsregelung

Die Kommission schlägt eine neue, freiwillige und befristete Umstrukturierungsregelung für den EU-Zuckersektor vor, die über vier Wirtschaftsjahre laufen soll (2006/07 bis 2009/10).

Der Umstrukturierungsfonds hat drei Hauptziele: erstens soll er den weniger wettbewerbsfähigen Erzeugern Anreize zur Aufgabe der Erzeugung bieten, zweitens soll er Mittel zur Bewältigung der sozialen und ökologischen Auswirkungen von Fabrikschließungen bereitstellen (Finanzierung von Sozialplänen und Personalumsetzungsprogrammen sowie Umstellungsmaßnahmen, mit denen der Standort in einen guten ökologischen Zustand gebracht werden soll) und drittens soll er Mittel für die am meisten betroffenen Regionen bereitstellen. Die Bedingungen für den Zugang zum Umstrukturierungsfonds sind auf Gemeinschaftsebene nach Maßgabe der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Ziele des Fonds festzulegen. Die Mitgliedstaaten müssen die Einhaltung dieser Bedingungen überprüfen. Die Umstrukturierungsbeihilfe kann nur gewährt werden, wenn die zu schließende Fabrik sich eindeutig zur Einhaltung der Bedingungen verpflichtet hat.

Finanziert wird die Umstrukturierungsregelung, indem drei Jahre lang auf alle Quoten für Süßungsmittel ein spezifischer, mengenbezogener Betrag erhoben wird. Der Umstrukturierungsbetrag wird für 2006/07 auf 126,40 EUR/t, für 2007/08 auf 91,00 EUR/t und für 2008/09 auf 64,50 EUR/t festgesetzt.

Die Regelung sieht eine hohe, degressive, mengenbezogene Beihilfe vor, die nur den Zuckerfabriken, den Isoglucose- und den Inulinsiruperzeugern in der EU gewährt werden darf, die die Erzeugung einstellen wollen. Die Beihilfe wird für das Jahr 1 auf 730 EUR/t Quote festgesetzt und sinkt bis zum Jahr 4 schrittweise auf 420 EUR/t. Als Anreiz für einen frühen Einstieg in die Regelung können auch Zuckerfabriken, die ab dem 1. Juli 2005 schließen, die Umstrukturierungsbeihilfe erhalten.

Ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 darf außerdem ein Teil der Umstrukturierungsbeihilfe für Diversifizierungsmaßnahmen in den am stärksten von der Zuckerreform betroffenen Regionen bereitgestellt werden.

3.2. Zusätzliche Zahlung für Zuckerrübenerzeuger

Die Zuckerrübenerzeuger erhalten im Rahmen der Umstrukturierungsregelung eine zusätzliche Zahlung. Damit soll sichergestellt werden, dass diejenigen, die die Erzeugung wegen der Schließung der Fabrik, die sie beliefert haben, aufgeben müssen, ab dem Jahr 1 der Preissenkungen die volle, endgültige Direktzahlung erhalten.

4. vorgeschlagene Massnahmen für die direkte Einkommensstützung für Zuckerrübenerzeuger

Die Kommission schlägt Direktzahlungen für die Landwirte auf der globalen Basis derjenigen vor, die im historischen Bezugszeitraum 2000-2002 im Rahmen von Quoten Zuckerrüben erzeugt haben. Aus Gründen der Fairness können die Mitgliedstaaten die Berechnung der Direktzahlungen für einzelne Landwirte jedoch flexibel handhaben und einen anderen Zeitraum heranziehen.

60 % des geschätzten Einkommensverlusts aufgrund der zweistufigen Kürzung des institutionellen Preises um 39 % werden aus dem nationalen Finanzrahmen der Mitgliedstaaten ausgeglichen. Der Einkommensverlust wurde unter Berücksichtigung der Änderung des gewichteten Mindestpreises für Zuckerrüben in den einzelnen Mitgliedstaaten, multipliziert mit der Quotenmenge, geschätzt (vgl. Anhang 2). Die Mitgliedstaaten erhalten außerdem zusätzliche Mittel für die Entschädigung von Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet, die Zichorien für die Erzeugung von Inulinsirup liefern.

Die Direktzahlungen für die Regionen in äußerster Randlage werden in den einheitlichen Rahmen der zur Zeit erörterten POSEI-Programme überführt und somit aus der Betriebsprämienregelung heraus genommen. Darüber hinaus erhalten die französischen Regionen in äußerster Randlage, die als einzige eine Absatzförderungsbeihilfe erhalten haben, einen zusätzlichen Betrag, der den laufenden Absatzmaßnahmen im Referenzzeitraum entspricht.

5. Haushaltsauswirkungen der Vorschläge für die Reform des Zuckersektors

Die Reform sieht, wie zum Zeitpunkt der GAP-Reformvorschläge im Januar 2003 vereinbart, für den betreffenden Zeitraum gleich bleibende Kosten vor. Die Kosten der vorgeschlagenen neuen Maßnahmen, die hauptsächlich für die direkten entkoppelten Zahlungen an die Erzeuger anfallen, werden im Wesentlichen durch die Einsparungen ausgeglichen, die sich aus der deutlichen Reduzierung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen und aus der Abschaffung der Raffinationsbeihilfe ergeben.

Wenn die vorgeschlagenen Maßnahmen für den Sektor in vollem Umfang umgesetzt sind, werden sich die Kosten für die direkte Einkommensstützung auf 1 542 Mio. EUR belaufen. Etwaige Kosten für die private Lagerhaltung dürften begrenzt bleiben und nur entstehen, wenn die Marktpreise deutlich unter den Referenzpreis fallen.

Die Umstrukturierungsregelung finanziert sich selbst, indem ein Adhoc-Umstrukturierungsbetrag erhoben und einem Fonds zugewiesen wird. Über die drei Wirtschaftsjahre 2006/07 bis 2008/09 wird ein Betrag von 4 225 Mio. EUR erhoben, und die Umstrukturierungsbeihilfe wird vier Wirtschaftsjahre lang (2006/07 bis 2009/10) zur Verfügung stehen.

Anhang 1 - Vorgeschlagene institutionelle Preise im EU-Zuckersektor

Bezugszeitraum 2006/07 2007/08 2008/09 2009/10
institutioneller/Referenzpreis für Zucker (EUR/t) 631,9 631,9 476,5 449,9 385,5
institutioneller/Referenzpreis für Zucker, abzüglich des Umstrukturierungsbetrags (EUR/t) 631,9 505,5 385,5 385,5 385,5
Umstrukturierungsbetrag (EUR/t) - 126,4 91,0 64,5 -
Mindestpreis für Zuckerrüben(EUR/t)* 43,63 32,86 25,05 25,05 25,05


* Der Mindestpreis für Zuckerrüben für den Bezugszeitraum ist der gewichtete Durchschnitt für die EU-15.

Anhang 2 - Mittelrahmen für die direkte Einkommensstützung für Landwirte

(Mio. EUR)

Zahlungsstufen B DK D EL E F Mutterland IRL I
2006/07 49 19 155 18 60 151 11 80
ab 2007/08 84 34 278 29 96 270 18 136
NL A P Mutterland FIN S UK F* Übersee P* Azoren
2006/07 42 19 4 8 21 64 27
ab 2007/08 74 33 6 14 34 105 44 1
CZ HU LV LT PL SK SI EU-25
2006/07 28 25 4 7 99 12 3 907
ab 2007/08 44 40 7 10 159 19 5 1 542

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker


Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Funktionieren des gemeinsamen Markts für landwirtschaftliche Erzeugnisse und dessen Weiterentwicklung erfordern gleichzeitig die Schaffung einer Gemeinsamen Agrarpolitik, die insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen muss, welche je nach Erzeugnis unterschiedliche Form haben kann.

(2) Der Zuckermarkt in der Gemeinschaft beruht auf Grundsätzen, die für andere gemeinsame Marktorganisationen bereits tief greifend reformiert worden sind. Um die in Artikel 33 des Vertrags aufgeführten Ziele zu verfolgen und insbesondere die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung im Zuckersektor eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, muss die gemeinsame Marktorganisation für Zucker grundlegend überarbeitet werden.

(3) Angesichts dieser Entwicklungen ist die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker9 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(4) Es sollten Referenzpreise für eine Standardqualität Weißzucker und Rohzucker festgesetzt werden. Diese Standardqualitäten sollten repräsentativen Durchschnittsqualitäten für die in der Gemeinschaft erzeugten Zuckerarten entsprechen und anhand der im Handel üblichen Kriterien definiert werden. Außerdem sollte eine Überprüfung der Standardqualität möglich sein, um insbesondere den Handelsbedingungen und der technischen Entwicklung bei der Analyse Rechnung zu tragen.

(5) Um verlässliche Angaben über die gemeinschaftlichen Marktpreise für Zucker zu erhalten, sollte ein Preismeldesystem eingeführt werden, auf dessen Grundlage ein repräsentativer Preis für Weißzucker festgesetzt werden sollte.

(6) Für Quotenzuckerrüben, die einer zu definierenden Standardqualität entsprechen, sollte ein Mindestpreis festgesetzt werden, um den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft eine angemessene Lebenshaltung zu sichern.

(7) Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, sind besondere Instrumente erforderlich. Deshalb sind Rahmenvorschriften zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Zuckerrübenkäufern und den Zuckerrübenverkäufern vorzusehen. Die Mannigfaltigkeit der natürlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten bringt große Schwierigkeiten für eine Vereinheitlichung aller Bedingungen für den Ankauf von Zuckerrüben in der Gemeinschaft mit sich. Gegenwärtig bestehen Branchenvereinbarungen, die zwischen einer Vereinigung von Rübenerzeugern einerseits und einem Zuckerunternehmen andererseits getroffen wurden. Es empfiehlt sich daher, die Rahmenvorschriften auf die Festlegung der Mindestgarantien zu beschränken, die für die Rübenerzeuger und für die Zuckerindustrie im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der Zuckerwirtschaft notwendig sind, und es sollte für die Branchenvereinbarungen die Möglichkeit vorbehalten werden, von einigen Regeln abzuweichen.

(8) Die Gründe, die die Gemeinschaft bisher dazu veranlasst haben, für die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung eine Quotenregelung beizubehalten, bestehen derzeit noch immer. Aufgrund von Entwicklungen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt muss die Produktionsregelung jedoch angepasst werden, um neue Verfahren und Quotenkürzungen vorzusehen. In Übereinstimmung mit der früheren Quotenregelung sollte ein Mitgliedstaat den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen Quoten zuteilen. Im Rahmen der neuen gemeinsamen Marktorganisation für Zucker sollte der Rechtsstatus der Quoten insoweit beibehalten werden, als die Quotenregelung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge einen Mechanismus zur Regelung des Zuckermarktes darstellt, mit dem gewährleistet werden soll, dass im Allgemeininteresse liegende Ziele erreicht werden.

(9) Im Anschluss an die jüngsten Entscheidungen über Ausfuhrsubventionen des Panels der Welthandelsorganisation und des Berufungsgremiums über EU-Ausfuhrsubventionen für Zucker und um den gemeinschaftlichen Wirtschaftsteilnehmern einen reibungslosen Übergang von der früheren auf die derzeitige Quotenregelung zu gewährleisten, sollte es im Wirtschaftsjahr 2006/07 möglich sein, dass Zuckerunternehmen, die im Wirtschaftsjahr 2004/05 C-Zucker erzeugt haben, unter Bedingungen, die dem niedrigeren Wert des C-Zuckers Rechnung tragen, eine zusätzliche Quote zugeteilt wird.

(10) Um die Auswirkungen der sinkenden Zuckerpreise auf Isoglucose auszugleichen und die Erzeugung gewisser Isoglucosemengen nicht zu bestrafen, sollten den derzeitigen Inhabern von Isoglucosequoten zusätzliche Quoten zugeteilt werden.

(11) Um dafür zu sorgen, dass die gemeinschaftliche Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung ausreichend verringert wird, sollte die Kommission befugt sein, die Quoten nach Ablauf des Umstrukturierungsfonds 2010 auf ein tragfähiges Niveau zurückzuführen.

(12) Weil bei der strukturellen Anpassung der Verarbeitungsindustrie sowie des Zuckerrüben- und Zuckerrohranbaus während des Zeitraums der Anwendung der Quoten eine gewisse Flexibilität für die Mitgliedstaaten gegeben sein muss, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Quoten der Unternehmen innerhalb bestimmter Grenzen zu ändern.

(13) Die Zuckerquoten werden nach einer Fusion oder Veräußerung von Unternehmen, durch Veräußerung einer Fabrik oder durch Verpachten einer Fabrik zugeteilt bzw. gekürzt. Es sind daher die Bedingungen für eine Anpassung der Quoten der betreffenden Unternehmen seitens der Mitgliedstaaten zu erlassen, wobei zu vermeiden ist, dass eine Änderung der Quoten der Zucker erzeugenden Unternehmen die Interessen der betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger beeinträchtigt.

(14) Da die den Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung garantieren, müssen Quotenübertragungen innerhalb der Erzeugungsgebiete unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, erfolgen.

(15) Um die Absatzmöglichkeiten für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft erweitern zu können, sollte im Übrigen die Möglichkeit eröffnet werden, unter noch festzulegenden Bedingungen diejenige Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von bestimmten Erzeugnissen wie chemischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Alkohol oder Rum dient, als Nichtquotenerzeugung zu betrachten.

(16) Ein Teil der Nichtquotenerzeugung sollte verwendet werden um die angemessene Versorgung der Regionen in äußerster Randlage zu gewährleisten.

(17) Für den Fall, dass die Zucker-, Isoglucose oder Inulinsiruperzeugung die Quoten überschreitet, sollte ein Mechanismus vorgesehen werden, um den Überschusszucker, die Überschussisoglucose oder den Überschussinulinsirup zu übertragen, so dass sie als Quotenerzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres gelten und der Zuckermarkt durch die Überschussmengen nicht verzerrt wird.

(18) Für die Nichtquotenerzeugung sind bestimmte Mechanismen verfügbar. Werden die anwendbaren Bedingungen bei bestimmten Mengen nicht erfüllt, so sollte eine Abgabe auf den Überschuss erhoben werden, um die Anhäufung dieser die Marktlage gefährdenden Mengen zu verhindern.

(19) Es ist eine Produktionsabgabe einzuführen, um zur Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker beizutragen.

(20) Um die Erzeugung der Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Wirtschaftsteilnehmer wirksam kontrollieren zu können, sollte eine Zulassungsregelung für die Wirtschaftsteilnehmer eingeführt werden und sollten den betreffenden Mitgliedstaaten eingehende Angaben über deren Erzeugung übermittelt werden.

(21) Es sollten neue, von der Kommission zu verwaltende Marktinstrumente eingeführt werden. Erstens sollte es, falls die Marktpreise unter den Referenzpreis für Weißzucker fallen, für die Wirtschaftsteilnehmer unter von der Kommission noch festzulegenden Bedingungen möglich sein, in den Genuss einer Regelung der privaten Lagerhaltung zu kommen. Zweitens sollte es, um das strukturelle Gleichgewicht der Zuckermärkte auf einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, für die Kommission möglich sein, die Marktrücknahme von Zucker zu beschließen, bis sich der Markt wieder im Gleichgewicht befindet.

(22) Ein einheitlicher Gemeinschaftsmarkt für Zucker macht eine einheitliche Regelung für den Handel mit Drittländern erforderlich. Diese Handelsregelung sollte Einfuhrzölle und Ausfuhrerstattungen umfassen und den Gemeinschaftsmarkt grundsätzlich stabilisieren. Die Handelsregelung sollte auf den Übereinkünften beruhen, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossen wurden.

(23) Zur Überwachung des Umfangs des Zuckerhandels mit Drittländern sollte eine Ein- und Ausfuhrlizenzregelung vorgesehen werden, die die Leistung einer Sicherheit einschließt, um zu gewährleisten, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch tatsächlich getätigt werden.

(24) Um zu gewährleisten, dass die Handelsregelung ordnungsgemäß funktioniert, sollte vorgesehen werden, dass die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs reglementiert und, sofern es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.

(25) Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle anderen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Allerdings kann sich der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus unter außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Diese Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

(26) Die entsprechend den WTO-Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuwendenden Zollsätze sind größtenteils im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Für einige unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse ist jedoch aufgrund der Einführung von zusätzlichen Mechanismen die Möglichkeit vorzusehen, Ausnahmebestimmungen zu erlassen.

(27) Um zu vermeiden, dass die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachteilige Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt haben, sollten für die Einfuhren eines oder mehrerer solcher Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden, wenn entsprechende Bedingungen erfüllt sind.

(28) Unter bestimmten Voraussetzungen sollte die Kommission ermächtigt werden, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem EG-Vertrag geschlossenen internationalen Abkommen und anderen Rechtsakten des Rates ergeben.

(29) Die Gemeinschaft hat mehrere präferenzielle Marktzugangsregelungen mit Drittländern ausgehandelt, die es diesen Ländern erlauben, Rohrzucker zu günstigen Bedingungen nach der Gemeinschaft auszuführen. Deshalb muss der Bedarf der Gemeinschaftsraffinerien an zur Raffination bestimmtem Zucker beurteilt und müssen Einfuhrlizenzen unter bestimmten Voraussetzungen Vollzeitraffinerien in der Gemeinschaft vorbehalten werden.

(30) Die Vorschriften, nach denen im Rahmen der WTO-Verpflichtungen der EG bei der Ausfuhr nach Drittländern Erstattungen auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt gewährt werden, sind dazu bestimmt, den Anteil der Gemeinschaft am Weltzuckerhandel zu wahren. Für subventionierte Ausfuhren sollten Obergrenzen im Hinblick auf die Mengen und die Haushaltsausgaben gelten.

(31) Die Einhaltung der wertmäßigen Begrenzungen sollte zu dem Zeitpunkt sichergestellt werden, zu dem die Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Überwachung der Zahlungen gemäß den Vorschriften über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft festgesetzt werden. Die Überwachung kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung erleichtert werden, und dabei sollte im Fall differenzierter Erstattungen die Möglichkeit der Änderung der angegebenen Bestimmung innerhalb eines geografischen Gebiets mit einheitlichem Erstattungssatz vorgesehen werden. Im Fall der Änderung der Bestimmung sollte die für die tatsächliche Bestimmung geltende Erstattung gezahlt werden, wobei der Erstattungsbetrag für die ursprüngliche Bestimmung nicht überschritten werden darf.

(32) Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen ist durch ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig zu machen. Die Ausfuhrerstattungen sollten im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse gewährt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse erlaubt sein, für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, von den strengen Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann.

(33) Das reibungslose Funktionieren des auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Binnenmarktes würde durch die Gewährung nationaler Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen auch auf die unter diese gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse anwendet werden.

(34) Es sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn ein beträchtlicher Anstieg oder Verfall der Preise zu Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt führt oder zu führen droht. Diese Maßnahmen können die Eröffnung eines Kontingents mit verringertem Zollsatz für Zuckereinfuhren aus dem Weltmarkt während des erforderlichen Zeitraums umfassen.

(35) Da sich der gemeinsame Markt für Zucker ständig weiter entwickelt, sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig über wesentliche Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

(36) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse10 beschlossen werden.

(37) Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um spezifische praktische Probleme im Notfall zu lösen.

(38) Die Merkmale der Zuckererzeugung in den Regionen in äußerster Randlage unterscheiden diese Erzeugung von derjenigen in der restlichen Gemeinschaft. Daher ist der Sektor finanziell zu unterstützen, indem den Landwirten in diesen Regionen nach dem Inkrafttreten der Förderprogramme zugunsten der örtlichen Erzeugungen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. /2005 des Rates vom ... über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union11 aufstellen, Finanzmittel zugeteilt werden.

(39) Die Ausgaben, welche die Mitgliedstaaten im Zuge der Verpflichtungen aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung getätigt haben, sind gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik12 von der Gemeinschaft zu tragen.

(40) Der Übergang von der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 zur Regelung dieser Verordnung könnte Probleme aufwerfen, die in dieser Verordnung nicht angesprochen werden. Um Schwierigkeiten dieser Art zu begegnen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Übergangsmaßnahmen zu treffen -

HAT folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Anwendungsbereich

(1) Die mit dieser Verordnung festgelegte gemeinsame Marktorganisation für Zucker findet auf nachstehende Erzeugnisse Anwendung:

KN-CodeWarenbezeichnung
a)1212 91Zuckerrüben
1212 92 00Zuckerrohr
b)1701Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
c)1702 20Ahornzucker und Ahornsirup
1702 60 95Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder
Farbstoffen, außer Lactose und Glucose
1702 90 60Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt
1702 90 71Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose,
bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder mehr
1702 90 99Maltodextrin und Isoglucose
2106 90 59Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup,
Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup
d)1702 30 10Isoglucose
1702 40 10
1702 60 10
1702 90 30
e)1702 60 80Inulinsirup
1702 90 80
f)1703Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker
g)2106 90 30Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt
h)2303 20Ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung

(2) Das Wirtschaftsjahr beginnt für alle in Absatz 1 genannten Erzeugnisse am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

Das Wirtschaftsjahr 2006/07 beginnt jedoch am 1. Juli 2006 und endet am 30. September 2007.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Titel II
Binnenmarkt

Kapitel 1
Preise

Artikel 3 Referenzpreise

(1) Für Weißzucker gilt folgender Referenzpreis:

(2) Für Rohzucker gilt folgender Referenzpreis:

(3) Die Referenzpreise gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten für Zucker, unverpackt, ab Fabrik, verladen auf einem vom Käufer gewählten Transportmittel. Sie gelten für Weißzucker und für Rohzucker der Standardqualität, deren Merkmale in Anhang I festgelegt sind.

Artikel 4 Mitteilung der Preise

Die Kommission führt ein Informationssystem über die Preise im Zuckermarkt ein, einschließlich eines Systems zur Veröffentlichung der repräsentativen Preise für den Zuckermarkt.

Das System gründet sich auf die Informationen, die von den Weißzucker erzeugenden Unternehmen oder anderen Teilnehmern am Zuckerhandel übermittelt werden.

Artikel 5 Mindestpreis für Zuckerrüben

(1) Für Quotenzuckerrüben gilt folgender Mindestpreis:

Der Mindestpreis für Quotenzuckerrüben kann jedoch anhand einer Branchenvereinbarung um höchstens 10 % gekürzt werden.

(2) Der Mindestpreis gemäß Absatz 1 gilt für Zuckererüben der Standardqualität, deren Merkmale in Anhang I festgelegt sind.

(3) Zuckerunternehmen, die Zuckerrüben kaufen, die zur Verarbeitung zu Zucker geeignet und zur Verarbeitung zu Quotenzucker bestimmt sind, müssen mindestens den Mindestpreis zahlen, der durch Zu- oder Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität berichtigt wird.

(4) Für die Zuckerrübenmengen, die den Mengen Industriezucker oder Überschusszucker entsprechen, für die der Überschussbetrag gemäß Artikel 15 gilt, passt das betreffende Zuckerunternehmen den Ankaufspreis so an, dass er zumindest dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben entspricht.

Artikel 6 Branchenvereinbarungen und Verträge

(1) Die Branchenvereinbarungen und die Lieferverträge müssen mit Absatz 3 sowie mit den Rahmenvorschriften von Anhang II in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben.

(2) Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr werden durch Branchenvereinbarungen zwischen den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft und den Zuckerunternehmen der Gemeinschaft festgelegt.

(3) In den Lieferverträgen wird danach unterschieden, ob es sich bei den aus den Zuckerrüben zu erzeugenden Zuckermengen um

(4) Jedes Zuckerunternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dem es Zucker herstellt, Folgendes mit:

(5) Zuckerunternehmen, die nicht vor der Aussaat Lieferverträge über eine ihrem Quotenzucker entsprechende Zuckerrübenmenge zu dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben abgeschlossen haben, sind verpflichtet, für alle von ihnen zu Zucker verarbeiteten Rübenmengen zumindest den vorgenannten Mindestpreis zu zahlen.

(6) Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 3 und 4 abgewichen werden.

(7) Fehlen Branchenvereinbarungen, so kann der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Interessen der betroffenen Parteien zu wahren.

Kapitel 2
Erzeugung IM Rahmen der Quoten

Artikel 7 Zuteilung der Quoten

(1) Die Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup auf nationaler und regionaler Ebene sind in Anhang III festgesetzt.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen jedem Unternehmen, das Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugt, in ihrem Hoheitsgebiet ansässig und gemäß Artikel 17 zugelassen ist, eine Quote zu. Für jedes Unternehmen entspricht die zugeteilte Quote der Gesamtsumme der A- und B-Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, die dem Unternehmen für das Wirtschaftsjahr 2005/06 zugeteilt worden sind.

(3) Wird einem Zuckerunternehmen mit mehr als einer Produktionseinheit eine Quote zugeteilt, so erlassen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um den Interessen der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger Rechnung zu tragen.

Artikel 8 Zusätzliche Zuckerquote

(1) Zuckerunternehmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 im Wirtschaftsjahr 2004/05 C-Zucker erzeugt haben, können spätestens bis zum 31. Juli 2006 beim Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Zuteilung einer zusätzlichen Quote für die in Anhang IV aufgeführte Gesamtmenge beantragen. Die zusätzliche Quote wird nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien zugeteilt.

(2) Überschreiten die Anträge auf zusätzliche Quoten die verfügbare nationale Menge, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat eine proportionale Kürzung der zuzuteilenden Mengen vor.

(3) Auf die zusätzlichen Quoten, die Unternehmen gemäß den Absätzen 1 und 2 zugeteilt worden sind, wird ein einmaliger Betrag erhoben. Dieser Betrag entspricht der im Wirtschaftsjahr 2006/07 geltenden Umstrukturierungsbeihilfe. Er wird je Tonne der zugeteilten zusätzlichen Quote erhoben.

(4) Der gesamte gemäß Absatz 3 gezahlte einmalige Betrag wird vom Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen erhoben, denen eine zusätzliche Quote zugeteilt wurde. Jedes betreffende Zuckerunternehmen muss den einmaligen Betrag bis zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Termin zahlen. Letzter Termin ist der 28. Februar 2007.

(5) Die zusätzlichen Quoten gelten als dem betreffenden Zuckerunternehmen nicht zugeteilt, wenn das Unternehmen den einmaligen Betrag nicht vor dem 28. Februar 2007 gezahlt hat.

Artikel 9 Zusätzliche Isoglucosequote

Im Wirtschaftsjahr 2006/07 wird eine Isoglucosequote von 100 000 Tonnen zur gesamten in Anhang III festgesetzen Isoglucosequote hinzugefügt. In jedem der Wirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09 wird eine weitere Isoglucosequote zur Quote von 100 000 Tonnen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hinzugefügt.

Die Mitgliedstaaten teilen die zusätzlichen Quoten den Unternehmen entsprechend der Isoglucosequote zu, die ihnen gemäß Artikel 7 Absatz 2 zugeteilt wurde.

Artikel 10 Verwaltung der Quote

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 wird die in Anhang III aufgeführte Quote spätestens am 30. September 2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07 und spätestens Ende Februar des vorangegangenen Wirtschaftsjahres für jedes der Wirtschaftsjahre 2007/08, 2008/09, 2009/10 und 2010/11 angepasst. Die Anpassungen umfassen die Ergebnisse der Anwendung von Artikel 8, Absatz 2 dieses Artikels, Artikel 14 und Artikel 19 der vorliegenden Verordnung sowie von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. ..../2005 des Rates (Umstrukturierungsverordnung).

(2) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umstrukturierungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. ..../2005 des Rates (Umstrukturierungsverordnung) entscheidet die Kommission spätestens Ende Februar 2010 nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2, um welchen gemeinsamen Prozentsatz die bestehenden Quoten für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup für jeden Mitgliedstaat bzw. jede Region gekürzt werden müssen, um ein Marktungleichgewicht in den Wirtschaftsjahren ab 2010/11 zu vermeiden.

(3) Die Mitgliedstaaten passen die Quote jedes Unternehmens entsprechend an.

Artikel 11 Neuzuteilung der nationalen Quote

(1) Die Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen des Anhangs V und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, Quoten von einem Unternehmen auf andere übertragen. Ein Mitgliedstaat darf die Quote eines in seinem Hoheitsgebiet ansässigen, Zucker oder Isoglucose erzeugenden Unternehmens jedoch nicht um mehr als 10 % der zugewiesenen Quote kürzen.

(2) Die gemäß Absatz 1 abgezogenen Mengen werden von dem betreffenden Mitgliedstaat einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote zugeteilt, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind.

Kapitel 3
Erzeugung ausserhalb der Quoten

Artikel 12 Geltungsbereich

Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 7 genannte Quote hinaus erzeugt wird, wird

Auf sonstige Mengen wird der Überschussbetrag gemäß Artikel 15 erhoben.

Artikel 13 Industriezucker

(1) Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup werden für die Erzeugung eines der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse vorbehalten, wenn

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 erstellt die Kommission ein Verzeichnis der Erzeugnisse, für deren Erzeugung Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup verwendet werden.

Das Verzeichnis umfasst insbesondere:

(3) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Erzeugnisse kann eine Produktionserstattung gewährt werden, wenn Überschusszucker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c dieses Artikels nicht zu einem Preis zur Verfügung steht, der dem Weltmarktpreis entspricht.

Nur Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c dieses Artikels verwendet wird, die nicht nach Drittländern ausgeführt werden, kommt für die Produktionserstattung in Betracht.

Die Festsetzung der Produktionserstattung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten aufgrund der Verwendung von eingeführtem Zucker, die der chemischen Industrie im Falle einer Versorgung auf dem Weltmarkt entstünden, und des Preises für auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Überschusszucker bzw. des Referenzpreises, wenn kein Überschusszucker verfügbar ist.

Artikel 14 Übertragung von Überschusszucker

(1) Jedes Unternehmen kann beschließen, den seine Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupquote überschreitenden Teil der Zuckererzeugung ganz oder teilweise unter Anrechnung auf die Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres auf dieses Wirtschaftsjahr zu übertragen. Dieser Beschluss ist unbeschadet des Absatzes 3 unwiderruflich.

(2) Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben,

Jedoch wird der in Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehene Zeitpunkt des 31. Januar wie folgt ersetzt:

(3) Lag die endgültige Erzeugung eines Unternehmens im betreffenden Wirtschaftsjahr unter der zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Absatz 1 vorgenommenen Vorausschätzung, so kann die übertragene Menge spätestens am 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres rückwirkend angepasst werden.

(4) Die übertragenen Mengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote des folgenden Wirtschaftsjahres erzeugten Mengen.

Artikel 15 Überschussbetrag

(1) Ein Überschussbetrag wird erhoben auf Mengen von

(2) Der Überschussbetrag wird nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 auf einem hinreichend hohen Niveau festgesetzt, um die Anhäufung der in Absatz 1 genannten Mengen zu vermeiden.

(3) Der gemäß Absatz 1 gezahlte Überschussbetrag wird vom Mitgliedstaat bei den auf seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnismengen erhoben, die für die Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr ermittelt worden sind.

Kapitel 4
Marktverwaltung

Artikel 16 Produktionsabgabe

(1) Ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 wird auf die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupquote, über die die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen verfügen, eine Produktionsabgabe erhoben.

(2) Die Produktionsabgabe wird festgesetzt auf 12,00 EUR/Tonne Quotenzucker bzw. Quoteninulinsirup. Für Isoglucose wird die Produktionsabgabe auf 50 % der für Zucker geltenden Abgabe festgesetzt.

(3) Die gesamte gemäß Absatz 1 gezahlte Produktionsabgabe wird vom Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der im betreffenden Wirtschaftsjahr besessenen Quote erhoben.

Die Zahlungen durch die Unternehmen müssen spätestens Ende Februar des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgen.

(4) Die Zucker- und Inulinsirupunternehmen der Gemeinschaft können die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger oder Zichorienlieferanten auffordern, 50 % der betreffenden Produktionsabgabe zu übernehmen.

Artikel 17 Zugelassene Wirtschaftsteilnehmer

(1) Auf Antrag erteilen die Mitgliedstaaten einem Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen oder einem Wirtschaftsteilnehmer, der diese Erzeugnisse zu einem Erzeugnis verarbeitet, das in dem Verzeichnis gemäß Artikel 13 Absatz 2 aufgeführt ist, eine Zulassung, sofern der Wirtschaftsteilnehmer

(2) Die zugelassenen Unternehmen übermitteln den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrernte bzw. die Raffination stattfindet, folgende Angaben:

Artikel 18 Private Lagerhaltung

Liegt der festgestellte Durchschnittspreis in der Gemeinschaft während eines repräsentativen Zeitraums unter dem Referenzpreis und bleibt dies aufgrund der Marktlage wahrscheinlich weiterhin der Fall, so kann Unternehmen, die über eine Zuckerquote verfügen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker gewährt werden.

Artikel 19 Marktrücknahme von Zucker

(1) Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes zu einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, kann unter Berücksichtigung der sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergebenden Verpflichtungen der Gemeinschaft ein für alle Mitgliedstaaten einheitlicher Prozentsatz von Quotenzucker, Quotenisoglucose und Quoteninulinsirup bis zum Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Markt genommen werden.

In diesem Fall wird die herkömmliche Bedarfsmenge an zur Raffination bestimmtem eingeführtem Rohzucker gemäß Artikel 29 Absatz 1 dieser Verordnung für das betreffende Wirtschaftsjahr um denselben Prozentsatz gekürzt.

(2) Der Rücknahmeprozentsatz gemäß Absatz 1 wird spätestens am 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahrs auf der Grundlage der in dem Wirtschaftsjahr erwarteten Markttendenzen festgesetzt.

(3) Jedes über eine Quote verfügende Unternehmen lagert die Zuckermengen, die der Anwendung des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 auf seine Quotenerzeugung für das betreffende Wirtschaftsjahr entsprechen, während der Rücknahmezeit auf eigene Rechnung ein.

Die in einem Wirtschaftsjahr aus dem Markt genommenen Zuckermengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr. Unter Berücksichtigung der erwarteten Zuckermarkttendenzen kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 beschlossen werden, die Gesamtheit oder einen Teil der aus dem Markt genommenen Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmengen als

(4) Ist die Zuckerversorgung der Gemeinschaft unzureichend, so kann nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 beschlossen werden, dass eine bestimmte aus dem Markt genommene Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmenge vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden darf.

Artikel 20 Lagerhaltung im Rahmen sonstiger Maßnahmen

Zucker, der im Rahmen einer der Maßnahmen gemäß Artikel 14, Artikel 18 oder Artikel 19 in einem Wirtschaftsjahr gelagert wird, darf nicht im Rahmen einer der anderen Vorschriften gelagert werden.

Titel III
Handel mit Drittländern

Kapitel 1
gemeinsame Vorschriften für Ein- und Ausfuhren

Artikel 21 Kombinierte Nomenklatur

Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

Artikel 22 Allgemeine Grundsätze

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:

Artikel 23 Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft wird die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert. Es können jedoch Abweichungen vorgesehen werden, wenn für die Verwaltung bestimmter Zuckereinfuhren keine Lizenzen erforderlich sind.

(2) Die Lizenzen werden unbeschadet der getroffenen Maßnahmen zur Anwendung der Artikel 28 und 32 der vorliegenden Verordnung und des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 sowie der Anwendung der gemäß Artikel 133 bzw. 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

(3) Die Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz ist an die Leistung einer Sicherheit gebunden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 24 Aktiver Veredelungsverkehr

Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erforderlich ist, kann nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Artikel 25 Schutzmaßnahme

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren schweren Störungen ausgesetzt oder von schweren Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit Drittländern unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

(2) Tritt die in Absatz 1 genannte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen.

Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Die Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die gemäß Absatz 2 von der Kommission beschlossenen Maßnahmen binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntmachung dem Rat unterbreiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem sie ihm vorgelegt wurden, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Für WTO-Mitglieder geltende Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel erlassen wurden, werden jedoch auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates angewandt.

Kapitel 2
Vorschriften für Einfuhren

Artikel 26 Einfuhrzölle

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Einfuhrzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung des Gemeinschaftsmarktes durch Einfuhren aus Drittländern kann die Kommission abweichend von Absatz 1 die Anwendung von Einfuhrzöllen für die folgenden Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen:

(3) Gewährleistet die Produktionserstattung gemäß Artikel 13 Absatz 3 nicht die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, so kann die Kommission die Anwendung von Einfuhrzöllen für Weißzucker des KN-Codes 1701 und Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 für bestimmte Mengen ganz oder teilweise aussetzen.

Artikel 27 Verwaltung der Einfuhren

(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 Absatz 1 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz von der Zahlung eines zusätzlichen Einfuhrzolls abhängig gemacht, wenn die Bedingungen des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe e erfüllt sind, es sei denn, es steht nicht zu befürchten, dass die Einfuhren eine Störung des Gemeinschaftsmarktes verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Auf Einfuhren zu Preisen, die unter dem der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft mitgeteilten Preisniveau liegen ("Auslösungspreis") kann ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden.

Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Gemeinschaftsmarkt überprüft.

(3) Ein zusätzlicher Einfuhrzoll kann auch erhoben werden, wenn das Einfuhrvolumen in einem Jahr, in dessen Verlauf die Nachteile gemäß Absatz 1 eintreten oder einzutreten drohen, ein Niveau überschreitet, das auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, definiert als Prozentsätze des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt wurde ("Auslösungsvolumen").

Artikel 28 Zollkontingente

(1) Die für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse geltenden Zollkontingente, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen oder einem anderen Rechtsakt des Rates ergeben, werden von der Kommission nach den nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:

(3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen.

Artikel 29 Traditioneller Versorgungsbedarf für die Raffination

(1) Unbeschadet von Artikel 19 Absatz 1 wird der traditionelle Versorgungsbedarf an zur Raffination bestimmtem Zucker für die Gemeinschaft auf 1 796 351 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzucker, festgesetzt.

(2) Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker werden nur Vollzeitraffinerien erteilt, sofern die betreffenden Mengen unter dem traditionellen Versorgungsbedarf gemäß Absatz 1 liegen. Die betreffenden Lizenzen werden für 75 % des AKP-/indischen Zuckers erteilt, bevor sie für anderen Zucker zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur zwischen Vollzeitraffinerien übertragen werden und ihre Gültigkeitsdauer läuft am Ende des Wirtschaftsjahres ab, für das sie erteilt wurden.

Dieser Absatz gilt für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 sowie die ersten drei Monate jedes der darauffolgenden Wirtschaftsjahre,

(3) Die Erhebung von Einfuhrzöllen auf zur Raffination bestimmten Rohrzucker des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den in Anhang VI aufgeführten Staaten wird für die ergänzende Menge ausgesetzt, die erforderlich ist, um für jedes der Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 eine angemessene Versorgung der Vollzeitraffinerien zu gewährleisten.

Die ergänzende Menge wird nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 unter Zugrundelegung des Gleichgewichts zwischen dem traditionellen Versorgungsbedarf gemäß Absatz 1 und der veranschlagten Versorgung mit Rohzucker für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt. Dieses Gleichgewicht kann nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 während des Wirtschaftsjahres überprüft werden und sich auf historische Pauschalvorausschätzungen des zum Verbrauch bestimmten Rohzuckers gründen.

Artikel 30 Garantiepreis

(1) Die für AKP-/indischen Zucker festgesetzten Garantiepreise gelten für die Einfuhr von Roh- und Weißzucker der Standardqualität aus

(2) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen für Zucker, für den ein Garantiepreis gilt, ist eine von den Behörden des Ausfuhrlandes erteilte Ausfuhrlizenz beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Zucker den Vorschriften in den jeweiligen Abkommen entspricht.

Artikel 31 Verpflichtungen aus dem Zuckerprotokoll

Nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 können Maßnahmen erlassen werden, um zu gewährleisten, dass der AKP-/indische Zucker zu den Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt wird, die im Protokoll Nr. 3 in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und in dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker aufgeführt sind. Mit diesen Maßnahmen darf erforderlichenfalls von Artikel 29 dieser Verordnung abgewichen werden.

Kapitel 3
Vorschriften für Ausfuhren

Artikel 32 Geltungsbereich der Ausfuhrerstattungen

(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von in Anhang VII genannten Verarbeitungserzeugnissen auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt für Zucker gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Bei der Ausfuhr der Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, e und g in unverändertem Zustand oder in Form von in Anhang VII genannten Verarbeitungserzeugnissen kann eine Erstattung vorgesehen werden.

In diesem Fall wird die Höhe der Erstattung je 100 kg Trockenstoff insbesondere unter Berücksichtigung folgender Faktoren bestimmt:

(3) Die Ausfuhrerstattung für Rohzucker der in Anhang I festgelegten Standardqualität darf 92 % der Erstattung für Weißzucker nicht übersteigen. Dies gilt jedoch nicht für die für Kandiszucker festzusetzenden Ausfuhrerstattungen.

(4) Die Erstattung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen in Form von in Anhang VII genannten Verarbeitungserzeugnissen darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

Artikel 33 Festsetzung der Ausfuhrerstattung

(1) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

(2) Die Ausfuhrerstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

Die Ausfuhrerstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 festgesetzt.

Die Festsetzung kann erfolgen:

Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

(3) Für die in Artikel 32 Absätze 1 und 2 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Ausfuhrerstattung nur auf Antrag und nach Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt.

Der bei der Ausfuhr der in Artikel 32 Absätze 1 und 2 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Falle einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag

(4) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels können nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates13 auf die betreffenden Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen des Anhangs VII ausgeführt werden. Die Durchführungsbestimmungen werden nach demselben Verfahren erlassen.

Artikel 34 Ausfuhrbegrenzungen

Die Einhaltung der Volumengrenzen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, wird auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume erteilt werden.

Artikel 35 Ausfuhreinschränkungen

(1) Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse ein Niveau, das die Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt stört oder stören könnte, so können für den Fall, dass diese Lage andauert und sich zu verschlechtern droht, geeignete Maßnahmen in Fällen äußerster Dringlichkeit getroffen werden.

(2) Die gemäß diesem Artikel erlassenen Maßnahmen werden unter Erfüllung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen angewandt.

Titel IV
allgemeine und Schlussbestimmungen

Kapitel 1
allgemeine Bestimmungen

Artikel 36 Staatliche Beihilfe

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die Erzeugung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und auf den Handel mit diesen Erzeugnissen die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags Anwendung.

Artikel 37 Störungsklausel

Wird auf dem Gemeinschaftsmarkt ein erheblicher Preisanstieg oder ein erheblicher Preisrückgang festgestellt und

Artikel 38 Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung und zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnissen erforderlich sind.

Artikel 39 Verwaltungsausschuss für Zucker

(1) Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Zucker (nachstehend "Ausschuss" genannt), unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 40 Durchführungsbestimmungen

(1) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 erlassen. Sie erstrecken sich insbesondere auf Folgendes:

(2) Außerdem können nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 folgende Bestimmungen erlassen werden:

Artikel 41 Änderung der Verordnung (EG) Nr. /2005

Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. ..../2005 erhält folgende Fassung:

(2) Die Gemeinschaft finanziert die Maßnahmen der Titel II und III im Rahmen der folgenden Jahreshöchstbeträge(Mio. EUR):

Haushaltsjahr 2007Haushaltsjahr 2008 und spätere
Französische überseeische Departements:126,6143,9
Azoren und Madeira:77,978,2
Kanarische Inseln:127,3127,3"14

Artikel 42 Besondere Maßnahmen

Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen auf praktische und spezielle Probleme zu reagieren, werden nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 erlassen.

Diese Maßnahmen können von einigen Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.

Artikel 43 Finanzielle Bestimmungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und ihre Durchführungsvorschriften gelten für die Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Verordnung entstehen.

Kapitel 2
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 44 Übergangsmaßnahmen

Nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 können Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um den Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 auf diejenigen der vorliegenden Verordnung zu erleichtern.

Artikel 45 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird aufgehoben.

Artikel 46 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07. Titel II gilt bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2014/15.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I Standardqualitäten

Abschnitt I
Standardqualität für Zuckerrüben Zuckerrüben der Standardqualität

Abschnitt II
Standardqualität für Weißzucker

Abschnitt III
Standardqualität für Rohzucker

Anhang II Bedingungen für den Zuckerrübenkauf

Abschnitt I

Im Sinne dieses Anhangs sind "Vertragsparteien":

Abschnitt II

Abschnitt III

Abschnitt IV

Abschnitt V

Abschnitt VI

Abschnitt VII

In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.

Abschnitt VIII

Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellungen von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden:

Abschnitt IX

Abschnitt X

Abschnitt XI

Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

Abschnitt XII

Abschnitt XIII

Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote anbietet, auf die Verkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen.

Diese Regeln können außerdem Verkäufern, die traditionell Zuckerrüben an eine Genossenschaft verkaufen, Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen.

Anhang III nationale und regionale Quoten

Mitgliedstaat oder RegionZuckerIsoglucoseInulinsirup
(1)(2)(3)(4)
Belgien819 81271 592215 247
Tschechische Republik454 862--
Dänemark420 746--
Deutschland3 416 89635 389-
Griechenland317 50212 893-
Spanien996 96182 579-
Frankreich (Mutterland)3 288 74719 84624 521
Französische Überseedepartments480 245--
Irland199 260--
Italien1 557 44320 302-
Lettland66 505--
Litauen103 010-
Ungarn401 684137 627-
Niederlande864 5609 09980 950
Österreich387 326--
Polen1 671 92626 781-
Portugal (Mutterland)69 7189 917-
Autonome Region Azoren9 953--
Slowakei207 43242 547-
Slowenien52 973--
Finnland146 08711 872-
Schweden368 262--
Vereinigtes Königreich1 138 62727 237-
insgesamt17 440 537507 680320 718

Anhang IV ZUSÄTZLICHE Zuckerquoten

MitgliedstaatZusätzliche Quoten
Belgien62 489
Tschechische Republik20 070
Dänemark31 720
Deutschland238 560
Frankreich (Mutterland)351 695
Litauen8 985
Niederlande66 875
Österreich18 486
Polen100 551
Schweden17 722
Vereinigtes Königreich82 847
insgesamt1 000 000

Anhang V Modalitäten für die Übertragung von Zucker- oder Isoglucose-Quoten

Abschnitt I
Im Sinne dieses Anhangs sind:

Abschnitt II

Abschnitt III
Bei Fusion oder Veräußerung von Isoglucose erzeugenden Unternehmen und bei Veräußerung einer Isoglucose erzeugenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die betreffenden Quoten für die Erzeugung von Isoglucose einem oder mehreren anderen Unternehmen zuteilen, unabhängig davon, ob für diese Erzeugungsquoten bestehen oder nicht.

Abschnitt IV
Die aufgrund der Abschnitte II und III getroffenen Maßnahmen sind nur zulässig, wenn

Abschnitt V
Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April des folgenden Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das laufende Wirtschaftsjahr wirksam.

Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Mai und dem 30. September eines selben Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam.

Abschnitt VI
Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 10 Absatz 3 an, so teilt er die geänderten Quoten bis spätestens Ende Februar im Hinblick auf ihre Anwendung während des folgenden Wirtschaftsjahres zu.

Abschnitt VII
Bei Anwendung der Abschnitte II und III unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens fünfzehn Tage nach den in Abschnitt V vorgesehenen Terminen über die geänderten Quoten.

Anhang VI Staaten GEMÄSS Artikel 2 Absatz 11

Anhang VII Verarbeitungserzeugnisse

KN-Code Warenbezeichnung
ex 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:
0403 10 - Joghurt
0403 10 51 bis 0403 10 99 aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
0403 90 - andere
0403 90 71 bis 0403 90 99 - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
ex 0710 - Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
0710 40 00 - Zuckermais
ex 0711 - Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
0711 90 - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüse:
- - Gemüse:
0711 90 30 - Zuckermais
1702 50 00 Chemisch reine Fructose
ex 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschl. weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug der Unterposition 1704 90 10
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
ex 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1901 10 00 - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
1901 20 00 - Mischung und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905
1901 90 - andere:
- - andere:
1901 90 99 - - - andere
ex 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:
1902 20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):
- - andere
1902 20 91 - - - gekocht
1902 20 99 - - - andere
1902 30 - andere Teigwaren
1902 40 - Couscous:
1902 40 90 - - anderer
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
1905 10 00 - Knäckebrot
1905 20 - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren
1905 31 - - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt
1905 32 - - Waffeln
1905 40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren
1905 90 - andere:
- - andere:
1905 90 45 - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck
1905 90 55 - - - extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert
1905 90 60 - - - - gesüßt
1905 90 90 - - - - andere
ex 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
2001 90 - andere:
2001 90 30 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2001 90 40 - - Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr Yams
ex 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
2004 10 - Kartoffeln:
- - andere:
2004 10 91 - - - in Form von Mehl, Grieß oder Flocken
2004 90 - anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse:
2004 90 10 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
ex 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
2005 20 - Kartoffeln:
2005 20 10 - - in Form von Mehl, Grieß oder Flocken
2005 80 00 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
ex 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:
- - Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:
2101 12 98 - - - andere:
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:
- - Zubereitungen:
2101 20 98 - - - andere
- geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
- - geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:
2101 30 19 - - - andere
- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:
2101 30 99 - - - andere
2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig:
ex 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2106 90 - andere:
2106 90 10 - - "Käsefondue" genannte Zubereitungen
- - andere:
2106 90 92 kein Milchfett und keine Saccharose, isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend
2106 90 98 andere
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholartige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:
ex 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:
2208 20 - Branntwein aus Wein oder Traubentrester:
2208 50 91 bis 2208 50 99 Genever
2208 70 Likör:
2208 90 41 bis 2208 90 78 - anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke:
2905 43 00 Mannitol
2905 44 D-Glucitol (Sorbit)
ex 3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen(einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
3302 10 - von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:
- - von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:
- - - Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:
andere (mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger):
3302 10 29 andere
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen industrie:
3824 60 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe


Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. ....../2005 des Rates (Zuckermarktreform) über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker15 sieht eine bedeutende Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vor. Die mit der Verordnung eingeführten Maßnahmen umfassen eine in zwei Stufen erfolgende deutliche Kürzung der institutionellen Stützungspreise für EU-Zucker.

(2) Angesichts der Verringerung der Marktstützung im Zuckersektor sollten Maßnahmen zur Einkommensstützung für die Zuckerrübenerzeuger eingeführt werden. Diese Maßnahmen sollten die Form einer Ausgleichszahlung für die Erzeuger von Zuckerrüben und Zichorien annehmen, deren Gesamthöhe der schrittweisen Verringerung der Marktstützung angepasst werden sollte.

(3) Die Entkoppelung der Direktbeihilfe für die Erzeuger und die Einführung der Betriebsprämienregelung sind entscheidende Elemente bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik mit dem Ziel, Preisstützung und produktionsabhängige Förderung auf eine Politik der Stützung der landwirtschaftlichen Einkommen umzustellen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates16 sind diese Elemente für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt worden.

(4) Um die zentralen Ziele der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, sollte die Stützung für Zuckerrüben entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden.

(5) Folglich sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Regeln für Direktzahlungen anzupassen.

(6) Seit dem Beitritt kommt den Zuckerrüben- und Zichorienerzeugern in den neuen Mitgliedstaaten die Preisstützung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker17 zugute. Auf die Zahlungen für Zucker sowie für Zuckerrüben und Zichorien im Rahmen der Betriebsprämienregelung sollten die Steigerungsstufen gemäß Artikel 143a daher keine Anwendung finden.

(7) Die Höhe der individuellen Einkommensstützung sollte auf der Grundlage der durchschnittlichen Hektarzahl der Flächen berechnet werden, die für den Anbau von Zuckerrüben oder Zichorien für die Erzeugung von A- oder B-Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand eines Liefervertrags sind, der gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates mit einem Zucker oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen für einen von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraum von einem oder mehreren Wirtschaftsjahren geschlossen wurde.

(8) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung der Stützungsregelung und aus Gründen der Haushaltskontrolle sollte vorgesehen werden, dass die gesamte Einkommensstützung die auf der Grundlage eines historischen Referenzjahres berechneten nationalen Mengen nicht überschreitet.

(9) Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben oder beschließen werden, die Betriebsprämienregelung erst ab 1. Januar 2007 anzuwenden, sollten die Möglichkeit haben, Erzeugern von Zuckerrüben und Zichorien für die Inulinsiruperzeugung im Jahr 2006 eine Einkommensstützung in Form einer Zahlung zu gewähren, die auf der Hektarzahl für die gelieferten Zuckerrüben und Zichorien basiert. Was die Zahlung für Zuckerrüben und Zichorien im Rahmen der Betriebsprämienregelung anbelangt, so sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die als repräsentativ zu berücksichtigenden Wirtschaftsjahre festzulegen.

(10) Um gegebenenfalls auftretende Probleme im Zusammenhang mit dem Wechsel von der geltenden Regelung zur Betriebsprämienregelung lösen zu können, sollte die Kommission ermächtigt werden, die entsprechenden Übergangsbestimmungen durch Änderung des geltenden Artikels 155 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu erlassen.

(11) Um die Zahlungen für Zucker gemäß Artikel 110p als Direktzahlungen bereitzustellen, ist Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entsprechend anzupassen.

(12) Um dem im Hinblick auf die Ausgleichszahlung für Zucker vorgesehenen Betrag der Einkommensstützung Rechung zu tragen, sind die nationalen Obergrenzen in den Anhängen II, VIII und VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entsprechend anzupassen.

(13) Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang I wird nach der Zeile für Hopfen folgende Zeile eingefügt:

2. Anhang II erhält folgende Fassung:

"Anhang II
Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 12 Absatz 2

(in Mio. EUR)

Mitgliedstaat20052006200720082009201020112012
Belgien4,76,37,97,97,97,97,97,9
Dänemark7,710,4131313131313
Deutschland40,454,768,468,468,468,468,468,4
Griechenland45,461,176,776,776,776,776,776,7
Spanien56,977,196,496,496,496,496,496,4
Frankreich51,468,785,985,985,985,985,985,9
Irland15,320,425,625,625,625,625,625,6
Italien62,384,7106,6106,6106,6106,6106,6106,6
Luxemburg0,20,30,40,40,40,40,40,4
Niederlande6,89,612,112,112,112,112,112,1
Österreich12,417,121,321,321,321,321,321,3
Portugal10,814,618,318,318,318,318,318,3
Finnland810,813,613,613,613,613,613,6
Schweden6,68,8111111111111
Vereinigtes Königreich17,723,629,529,529,529,529,529,5

3. Dem Anhang VI wird folgende Zeile angefügt:

"Zuckerrüben und Zichorien für die Erzeugung von Inulinsirup Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 Zahlung an Zuckerrübenerzeuger und Erzeuger von für die Erzeugung von Inulinsirup bestimmten Zichorien (Anwendung gemäß Anhang VII Abschnitt K dieser Verordnung)"

4. Dem Anhang VII wird folgender Abschnitt angefügt:

"K. Zuckerrüben und Zichorien

Die Mitgliedstaaten berechnen den in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag, indem sie die durchschnittliche Hektarzahl der Flächen, die für den Anbau von Zuckerrüben oder Zichorien für die Erzeugung von A- oder B-Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand eines Liefervertrags sind, der gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 für einen von den Mitgliedstaaten anhand objektiver, nicht diskriminierender Kriterien festzulegenden und ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 beginnenden repräsentativen Zeitraum von einem oder mehreren Wirtschaftsjahren geschlossen wurde, mit folgenden Beträgen multiplizieren:

Mitgliedstaat20062007 und folgende Jahre
EUR/haEUR/ha
Zahlungen für ZuckerZahlungen für Zucker
BE415,5716,0
DK323,7577,8
DE 334,6600,7
EL404,6662,8
ES477,0761,5
FR (Kont.)396,4708,4
IE351,8576,3
IT321,6547,6
NL360,2634,4
AT420,7730,9
PT (Kont.)562,7921,7
FI255,3418,1
SE371,6608,6
UK422,3691,7
CZ422,0670,4
HU403,7633,5
LV299,2469,2
LT231,6363,0
PL290,9467,7
SK352,6575,8
SI382,1625,8

Überschreiten die gemäß Absatz 1 berechneten, in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Beträge insgesamt die in nachstehender Tabelle aufgeführten Obergrenzen (ausgedrückt in Tausend EUR), so werden die einzelbetrieblichen Beträge entsprechend verringert.

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat20062007 und
folgende Jahre
Belgien48 58883 729
Tschechische Republik27 84944 245
Dänemark19 31234 478
Deutschland154 780277 946
Griechenland17 93929 384
Spanien60 26796 203
Frankreich151 144270 081
Ungarn25 43339 912
Irland11 25818 441
Italien79 854135 994
Lettland4 2196 616
Litauen6 54710 260
Niederlande42 02774 013
Österreich18 92932 891
Polen99 125159 392
Portugal3 9396 452
Slowakei11 81219 289
Slowenien2 9934 902
Finnland8 25413 520
Schweden20 80734 082
Vereinigtes Königreich64 333105 376

5. Anhang VIII erhält folgende Fassung:

"Anhang VIII
Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 41

(in1000 EUR)

Mitgliedstaat200520062007, 2008 und 20092010 und folgende Jahre
Belgien411 053579 161613 782613 782
Dänemark943 3691 015 4771 030 4781 030 478
Deutschland5 148 0035 646 9815 769 9465 769 946
Griechenland838 2891 719 2281 752 6731 752 673
Spanien3 266 0924 125 3304 359 2664 359 266
Frankreich7 199 0007 382 1448 361 0818 361 081
Irland1 260 1421 333 5631 340 5211 340 521
Italien2 539 0003 544 3713 599 9943 599 994
Luxemburg33 41436 60237 05137 051
Niederlande386 586428 613853 599853 599
Österreich613 000632 929744 891744 891
Portugal452 000496 939565 452565 452
Finnland467 000475 254565 520565 520
Schweden637 388670 915763 082763 082
Vereinigtes Königreich3 697 5283 934 7533 975 8493 975 849

6. Anhang VIIIa erhält folgende Fassung:

"Anhang VIIIa
Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 71c

(in 1000 EUR)

KalenderTschechienEstlandZypernLettlandLitauenUngarnMaltaPolenSlowenienSlowakei
jahrRepublik
2005228 80023 4008 90033 90092000350800670724 60035 80097 700
2006294 54927 30012 50043 819113847445633830980 82544 893127 212
2007387 84540 40016 30062 2161571605482121 6401 300 19261 002165 889
2008473 44550 50020 40076 1161938606748122 0501 585 29275 002202 489
2009559 14560 50024 50090 0162305608015122 4601 870 39289 002238 989
2010644 74570 60028 600103 9162672609281122 8702 155 492103 002275 489
2011730 44580 70032 700117 8163039601 0548123 2802 440 492117 002312 089
2012816 04590 80036 800131 7163406601 1814123 6902 725 592131 002348 589
folgende Jahre901 745100 90040 900145 6163773601 3081124 1003 010 692145 102385 189

Vorschlag für eine Verordnung des Rates
mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik


Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Zuckerindustrie steht aufgrund von Entwicklungen in der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene vor strukturellen Problemen, die die Wettbewerbsfähigkeit und sogar die Rentabilität des gesamten Wirtschaftszweigs ernsthaft gefährden könnten. Mit den Marktordnungsinstrumenten der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) können diese Probleme nicht gelöst werden. Um die Gemeinschaftsregelung für die Zuckererzeugung und den Zuckerhandel in der Gemeinschaft mit den internationalen Erfordernissen in Einklang zu bringen und die künftige Wettbewerbsfähigkeit des Sektors sicherzustellen, ist daher eine grundlegende Umstrukturierung notwendig, bei der unrentable Erzeugungskapazitäten in der Gemeinschaft deutlich abgebaut werden. Zu diesem Zweck sollte als Voraussetzung für die Umsetzung einer funktionierenden neuen gemeinsamen Marktorganisation für den Zuckersektor eine getrennte und autonome befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft festgelegt werden. Im Rahmen dieser Regelung sollten die Quoten unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Zuckerindustrie, der Zuckerrüben- und der Zichorienerzeuger sowie der Verbraucher in der Gemeinschaft gekürzt werden.

(2) Zur Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen in der Zuckerindustrie der Gemeinschaft sollte ein befristeter Umstrukturierungsfonds eingerichtet werden. Aus Gründen der ordnungsgemäßen Haushaltsführung sollte der Fonds zum EAGFL, Abteilung Garantie, gehören und somit den Verfahren und Mechanismen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik18 unterliegen.

(3) Da in den Regionen in äußerster Randlage zur Zeit Entwicklungsprogramme zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit bei der Zuckererzeugung durchgeführt werden und die Regionen auch Rohrohrzucker im Wettbewerb mit Drittländern erzeugen, für die der befristete Umstrukturierungsbetrag nicht gilt, sollten die Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

(4) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen sollten durch die Erhebung befristeter Beträge von den Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirup-Erzeugern finanziert werden, denen die Umstrukturierung letztendlich zugute kommt. Da sich diese Beträge von den im Rahmen der GMO für Zucker üblichen Abgaben unterscheiden, sollten die betreffenden Einnahmen als "zweckgebundene Einnahmen" im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften19 angesehen werden.

(5) Den Zuckerunternehmen mit der geringsten Produktivität sollte für einen befristeten Zeitraum eine angemessene Umstrukturierungsbeihilfe als wirksamer wirtschaftlicher Anreiz zur Aufgabe ihrer Quotenerzeugung geboten werden. Zu diesem Zweck sollte eine Umstrukturierungsbeihilfe eingeführt werden, die einen Anreiz zur Einstellung der Erzeugung und zum Verzicht auf die betreffenden Quoten schafft und gleichzeitig die Beachtung der mit der Aufgabe der Erzeugung verbundenen sozialen und ökologischen Verpflichtungen ordnungsgemäß berücksichtigt. Die Beihilfe sollte vier Wirtschaftsjahre lang gezahlt werden und es ermöglichen, die Erzeugung so weit zu reduzieren, dass in der Gemeinschaft ein Marktgleichgewicht erreicht wird.

(6) In den am stärksten von der Umstrukturierung betroffenen Regionen kann es angezeigt sein, Alternativen zum Zuckerrübenanbau und zur Zuckererzeugung zu fördern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in einer späteren Phase des Umstrukturierungsprozesses die Möglichkeit haben, einen Teil der Mittel aus dem Umstrukturierungsfonds für Diversifizierungsmaßnahmen zu verwenden, die insbesondere mit den Zielen der Strukturfonds vereinbar sind.

(7) Die direkte Einkommensstützung für Zuckerrüben- und Zichorienerzeuger wird erst ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 vollständig verfügbar sein. Um die Erzeuger ausreichend zu stützen, die die Erzeugung bereits im Wirtschaftsjahr 2006/07 wegen der Schließung der Zuckerfabriken aufgeben, die sie bis dahin mit Zuckerrüben oder Zichorien beliefert haben, ist für sie eine zusätzliche Zahlung vorzusehen.

(8) Aus dem befristeten Umstrukturierungsfonds werden Maßnahmen finanziert, die wegen der Art des Umstrukturierungsmechanismus nicht unter die Ausgabenkategorien gemäß Artikel 1 Absatz 2 sowie Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 fallen. Daher ist die genannte Verordnung entsprechend zu ändern -

HAT folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Befristeter Umstrukturierungsfonds

(1) Mit dieser Verordnung wird ein befristeter Fonds für die Umstrukturierung der Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden "befristeter Umstrukturierungsfonds") eingerichtet. Diese Verordnung gilt nicht für die Regionen in äußerster Randlage.

Der befristete Umstrukturierungsfonds ist Teil des EAGFL, Abteilung Garantie.

(2) Aus dem Fonds werden die Ausgaben für die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Maßnahmen finanziert.

(3) Die Einnahmen aus der Erhebung des befristeten Umstrukturierungsbetrags gemäß Artikel 6 werden als zweckgebundene Einnahmen nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 dem befristeten Umstrukturierungsfonds zugewiesen.

Alle nach der Finanzierung der Ausgaben gemäß Absatz 2 noch im Fonds vorhandenen Beträge werden dem EAGFL, Abteilung Garantie, zugewiesen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) "Isoglucose": das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;

(2) "Inulinsirup": das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose, ausgedrückt in Zucker/Isoglucose-Äquivalent;

(3) "Branchenvereinbarung" bedeutet entweder

Artikel 3 Umstrukturierungsbeihilfen

(1) Jedes Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugende Unternehmen, dem vor der Anwendung dieser Verordnung eine Quote zugeteilt wurde, hat Anspruch auf eine Umstrukturierungsbeihilfe je Tonne aufgegebener Quote, wenn es die Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2006/07, 2007/08, 2008/09 oder 2009/10 einstellt. Die Einstellung der Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2005/06 gilt als Einstellung im Wirtschaftsjahr 2006/07.

Die Umstrukturierungsbeihilfe wird für die Menge der aufgegebenen Quote gezahlt. Liegt jedoch die tatsächliche Menge, die in der betreffenden Zuckerfabrik im Rahmen der Quotenregelung erzeugt wurde, in einem der fünf Wirtschaftsjahre, die dem der Schließung der Fabrik vorausgehen, unter der Quotenmenge, so wird die Umstrukturierungsbeihilfe für die im letzten Wirtschaftsjahr vor der Schließung effektiv erzeugte Menge gezahlt.

(2) Die Einstellung der Erzeugung erfordert

(3) Die Umstrukturierungsbeihilfe ist bis spätestens 31. Januar des Jahres, das dem Wirtschaftsjahr der beabsichtigten Einstellung der Erzeugung vorausgeht, beim Mitgliedstaat zu beantragen. Bei Einstellung der Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2006/07 sind die Anträge jedoch bis spätestens 31. Juli 2006 zu stellen.

Die Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe umfassen

Die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Anforderungen besteht ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gemäß Absatz 7.

(4) Die Umstrukturierungsbeihilfe wird ausschließlich für das Wirtschaftsjahr gewährt, in dem die Erzeugung gemäß Absatz 2 Buchstabe b eingestellt wird.

(5) Der Betrag der Umstrukturierungsbeihilfe je Tonne aufgegebene Quote wird wie folgt festgesetzt:

(6) Die Umstrukturierungsbeihilfe wird in zwei Tranchen gezahlt:

(7) Die Mitgliedstaaten entscheiden bis spätestens Ende des Monats Februar vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr über die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe. Die Entscheidung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 ist jedoch bis spätestens 31. August 2006 zu erlassen.

(8) In den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10 kann ein Teil der Umstrukturierungsbeihilfe für Diversifizierungsmaßnahmen in den Regionen bereitgestellt werden, die am meisten von den Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung betroffen sind. Im Wirtschaftsjahr 2008/09 darf der betreffende Betrag 20 % der Umstrukturierungsbeihilfe nicht übersteigen. Im Wirtschaftsjahr 2009/10 können alle noch verbleibenden Mittel aus der Umstrukturierungsbeihilfe für diese Maßnahmen verwendet werden.

Artikel 4 Zusätzliche Zahlung für Zuckerrübenerzeuger

(1) Die Zuckerrübenerzeuger haben Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung, wenn sie die Belieferung einer Zuckerfabrik eingestellt haben, die die Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2006/07 gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufgegeben hat.

(2) Die zusätzlichen Zahlungen sind bis spätestens 31. Oktober 2006 bei dem betreffenden Mitgliedstaat zu beantragen.

(3) Die Mitgliedstaaten leisten die zusätzlichen Zahlungen im Juni 2007.

(4) Der Betrag der zusätzlichen Zahlung wird auf 4,68 EUR je Tonne A- und B-Zuckerrüben festgesetzt, die der betreffenden Fabrik im letzten Wirtschaftsjahr, in dem sie noch Zucker erzeugt hat, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geliefert wurde.

Artikel 5 Höchstbeträge

(1) Die für eines der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahre beantragten Umstrukturierungsbeihilfen und die für das Wirtschaftsjahr 2006/07 beantragten zusätzlichen Zahlungen gemäß Artikel 4 werden nur bis zur Höhe der im befristeten Umstrukturierungsfonds für das betreffende Wirtschaftsjahr verfügbaren Mittel gewährt.

Wird anhand der für ein Wirtschaftsjahr gestellten und vom Mitgliedstaat für zulässig befundenen Anträge festgestellt, dass der Gesamtbetrag der Umstrukturierungsbeihilfen und der damit verbundenen zusätzlichen Zahlungen, die auf der Grundlage der aufzugebenden Quote zu gewähren sind, diese Obergrenze übersteigt, so werden die Umstrukturierungsbeihilfen und die zusätzlichen Zahlungen für das betreffende Wirtschaftsjahr entsprechend der chronologischen Reihenfolge gewährt, in der die Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe gestellt wurden (Windhundverfahren).

(2) Anträge, die gemäß Absatz 1 für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 oder 2008/09 von der Umstrukturierungsbeihilfe ausgeschlossen wurden, werden im darauf folgenden Wirtschaftsjahr berücksichtigt. Für die Wirtschaftsjahre nach 2006/07 werden jedoch keine zusätzlichen Zahlungen gewährt.

Artikel 6 Befristeter Umstrukturierungsbetrag

(1) Es wird ein befristeter Umstrukturierungsbetrag eingeführt, der in den Wirtschaftsjahren 2006/07, 2007/08 und 2008/09 auf die Quoten der Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen erhoben wird.

Auf Quoten, die ein Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a aufgegeben hat, wird in dem betreffenden und den folgenden Wirtschaftsjahren kein befristeter Umstrukturierungsbetrag erhoben.

(2) Der befristete Umstrukturierungsbetrag wird wie folgt festgesetzt:

(3) Die Mitgliedstaaten haften gegenüber der Gemeinschaft für den in ihrem Hoheitsgebiet zu erhebenden befristeten Umstrukturierungsbetrag.

Die Mitgliedstaaten zahlen den befristeten Umstrukturierungsbetrag in zwei Tranchen in den befristeten Umstrukturierungsfonds ein:

4. Wird der befristete Umstrukturierungsbetrag nicht fristgerecht gezahlt, so behält die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft einen dem nicht gezahlten Umstrukturierungsbetrag entsprechenden Teil der monatlichen Vorschüsse auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von dem betreffenden Mitgliedstaat getätigten Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 vom 17. Mai 1999 ein. Die Kommission gibt dem Mitgliedstaat vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Bestimmungen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates finden keine Anwendung.

5. Die Mitgliedstaaten teilen alle gemäß Absatz 3 zu zahlenden befristeten Umstrukturierungsbeträge nach Maßgabe der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zugewiesenen Quoten auf die Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet auf.

Die Unternehmen zahlen die befristeten Umstrukturierungsbeträge in zwei Tranchen:

Artikel 7 Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Anforderungen, die zur Bewältigung von Übergangsschwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 erlassen.

Artikel 8 Spezifische Maßnahmen

Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen auf praktische und spezielle Probleme zu reagieren, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 erlassen

Diese Maßnahmen können von einigen Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.

Artikel 9 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 wird wie folgt geändert:

(2) Die Verordnung (EG) Nr. .../2005 wird wie folgt geändert:

Artikel 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident


1 KOM (2003) 554.
2 SEK(2003) 1022.
3 KOM (2004) 499.
4 Endgültige Entschließung P6 - TA(2005)0079, angenommen auf der Plenarsitzung vom 10. März 2005.
5 Stellungnahme 1646/2004 - NAT 258, angenommen am 15. Dezember 2004.
6 Bericht des Berufungsgremiums AB-2005-2, EG-Ausfuhrsubventionen für Zucker, vom 28. April 2005.
7 SEK(2005) 61 vom 17.I.2005.
8 Verordnung (EG) Nr. 374/2005 des Rates (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. I).
9 ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. I. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 039/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
10 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
11 ABl. L ... vom ..., S. ...
12 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
13 ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.
14 in Erwartung der Verabschiedung der vorgeschlagenen Verordnung (EG) Nr. ..../2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik.
15 ABl. L ... vom ..., S. ...
16 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. I. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.I.2005, S. 15).
17 ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. I. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 039/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
18 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
19 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. I.