Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 6410 - vom 14. Dezember 2006.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 16. November 2006 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die Dritte Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen (CCW) von 1980, die von 7. bis 17. November 2006 in Genf stattfinden wird,
- - unter Hinweis auf die Sechste Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) von 1972, die vom 20. November bis zum 8. Dezember 2006 in Genf stattfinden wird,
- - unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP des Rates vom 27. Februar 2006 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen1, deren Ziel ist, dem BWÜ weltweite Geltung zu verschaffen und seine Umsetzung durch die Vertragsstaaten zu unterstützen damit gewährleistet wird, dass diese die internationalen Verpflichtungen aus dem BWÜ in ihre nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umsetzen.,
- - unter Hinweis auf den parallel zur Gemeinsamen Aktion festgelegten BWÜ-Aktionsplan der Europäischen Union, in dem sich die Mitgliedstaaten bereit erklärt haben den Vereinten Nationen Ergebnisberichte über die vertrauensbildenden Maßnahmen und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Listen der einschlägigen Experten und Laboratorien vorzulegen, um Untersuchungen über einen mutmaßlichen Einsatz chemischer und biologischer Waffen zu erleichtern,
- - in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates 2006/242/GASP vom 20. März 2006 zur Konferenz 2006 zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ)2, dessen Ziel darin besteht, das BWÜ weiter zu stärken und einen erfolgreichen Abschluss der Sechsten Überprüfungskonferenz herbeizuführen,
- - unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie 2003 und die auf der Tagung des Europäischen Rates von Brüssel am 12. und 13. Dezember 2003 verabschiedete EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie seine Entschließung vom 17. November 2005 zur Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen: Eine Rolle für das Europäische Parlament3,
- - gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das BWÜ, das 1972 zur Unterzeichnung ausgelegt wurde und 1975 in Kraft trat, den ersten multilateralen Abrüstungsvertrag darstellt, der eine ganze Kategorie von Waffen ächtet, und dass er derzeit 155 Vertragsstaaten umfasst, wobei weitere 16 Staaten den Vertrag unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben,
B. in der Erwägung, dass die Sechste Überprüfungskonferenz, die vom 20. November bis 8. Dezember 2006 in Genf stattfinden wird, den Vertragsstaaten erstmals die Gelegenheit geben wird, die Anwendung des Übereinkommens seit der im Jahre 2002 abgeschlossenen Fünften Überprüfungskonferenz zu untersuchen; in der Erwägung, dass sie den Vertragsstaaten außerdem die Gelegenheit bietet, ihr Eintreten für ein vollständiges Verbot biologischer Waffen noch einmal zu bestätigen und etwaige Probleme oder Unzulänglichkeiten bei der Anwendung des Übereinkommens aufzugreifen,
C. in der Erwägung, dass der erste Teil der Fünften Konferenz zur Überprüfung des BWÜ 2001 in erster Linie deshalb ein Fehlschlag war, weil sich die Regierung der Vereinigten Staaten aus den Verhandlungen über die Entwicklung eines rechtsverbindlichen Mechanismus, mit dem die Einhaltung des Übereinkommens gestärkt werden sollte, zurückzog,
D. in der Erwägung, dass zwar die Zahl der Unterzeichner des CCW-Übereinkommens stetig steigt (100 beim einleitenden Rahmenübereinkommen im Januar 2006), es aber weit davon entfernt ist, weltweit zu gelten, und die Zahl der Unterzeichner bei seinen fünf Protokollen, die die praktischen Durchführungsbestimmungen des Übereinkommens enthalten, deutlich niedriger liegt,
- 1. betont, dass die Europäische Union das Ziel verfolgen sollte, auf dem Erfolg des BWÜ-Systems aufzubauen, das BWÜ noch weiter zu stärken und einen erfolgreichen Abschluss der Sechsten Überprüfungskonferenz herbeizuführen;
- 2. begrüßt die anhaltenden diplomatischen Bemühungen des Rates und der Kommission, um die internationalen Anstrengungen zur Stärkung des BWÜ am Leben zu erhalten; anerkennt die Rolle der Europäischen Union im Bezug auf die Förderung der Sondierung freiwilliger, nicht verbindlicher Inspektionen als "vertrauensbildende Maßnahmen" sowie die Stärkung der nationalen Rechtsvorschriften im Vorfeld der Überprüfungskonferenz;
- 3. misst deshalb einer gründlichen und vollständigen Überprüfung der Anwendung des BWÜ mit Blick auf die Ermittlung, Erörterung und Vereinbarung der zur weiteren Stärkung des Übereinkommens notwendigen Maßnahmen große Bedeutung bei;
- 4. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, den Beitritt aller Staaten zum BWÜ zu fördern indem sie u.a. alle Staaten, die nicht BWÜ-Vertragsstaaten sind, zum unverzüglichen Beitritt auffordern und auf eine Erklärung hinwirken, in der das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen als allgemeinverbindliche völkerrechtliche Bestimmung behandelt wird;
- 5. ermuntert daher die Europäische Union, dieses Thema in den transatlantischen Foren, insbesondere in der NATO, anzusprechen und die Regierung der Vereinigten Staaten davon zu überzeugen, dass sie ihre einseitige Haltung aufgeben und zum Neustart und zur Verbesserung des multilateralen Rahmens beitragen sollte;
- 6. fordert den Rat und die Kommission auf, die vollständige Einhaltung des BWÜ sowie erforderlichenfalls die Verstärkung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen, einschließlich der strafrechtlichen Vorschriften und die Kontrolle über pathogene Mikroorganismen und Toxine im Rahmen des BWÜ, zu fördern;
- 7. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, zur Verbesserung der Mechanismen zur Verifizierung der Einhaltung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten beizutragen indem sie Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz durch einen verstärkten Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten fördern, wozu auch die Ermittlung von Maßnahmen zur Evaluierung und Förderung der Länder-Bandbreite sowie des Nutzens des Mechanismus für vertrauensbildende Maßnahmen gehört;
- 8. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der Resolution 1540(2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu fördern um vor allem die Gefahr zu bannen, dass biologische Waffen oder Toxinwaffen für terroristische Zwecke erworben oder genutzt werden und Terroristen möglicherweise Zugang zu Material, Ausrüstung und Fachwissen erhalten, welches zur Entwicklung und Herstellung von biologischen Waffen und Toxinwaffen genutzt werden könnte;
- 9. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich für die Berücksichtigung der bisher im Rahmen des Arbeitsprogramms zwischen den Konferenzen von 2003 bis 2005 geleisteten Arbeit und der Bemühungen,um die Erörterung und Förderung des gemeinsamen Verständnisses sowie für die Beschlussfassung bezüglich weiterer Maßnahmen in dieser Bereichen einzusetzen und insbesondere in folgenden Bereichen wirksame Maßnahmen zu fördern: Ausweitung der internationalen Möglichkeiten, um bei einem vermuteten Einsatz biologischer Waffen oder von Toxinwaffen oder bei verdächtigen Krankheitsausbrüchen reagieren, Untersuchungen durchführen und die Folgen abmildern zu können; Verstärkung und Ausweitung nationaler und internationaler Bemühungen auf institutioneller Ebene und bestehender Mechanismen zur Überwachung, Erkennung, Diagnose und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen; Inhalt, Verbreitung und Annahme von Verhaltenskodizes für in für das BWÜ relevanten Gebieten tätige Wissenschaftler, um das Übereinkommen stärker in das Bewusstsein zu rücken und den betroffenen Akteuren dabei zu helfen, ihren rechtlichen, ordnungspolitischen und beruflichen Verpflichtungen nachzukommen und ethische Grundsätze zu beachten
- 10. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich für ein weiteres Arbeitsprogramm für den Zeitraum zwischen der Sechsten und der Siebten Überprüfungskonferenz einzusetzen besondere Bereiche und Verfahren zur Erzielung weiterer Fortschritte im Rahmen dieses Arbeitsprogramms festzulegen und sich für die Einberufung einer Siebten BWÜ-Überprüfungskonferenz spätestens im Jahre 2011 einzusetzen;
- 11. fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, sich nachdrücklich dafür einzusetzen dass der Geltungsbereich von Protokoll Nr. 3 des CCW-Übereinkommens über Brandwaffen ausgeweitet wird, um einen weiteren Einsatz von weißen Phosphor-Bomben gegen militärische und zivile Ziele zu verhindern und den Einsatz von (abgereicherten) Uransprengköpfen zu beenden;
- 12. begrüßt die Tatsache, dass das CCW-Protokoll V über explosive Kampfmittelrückstände am 12. November 2006 in Kraft getreten und somit verbindliches Völkerrecht geworden ist; unterstreicht, dass dies bedeutet, dass die Staaten ihre Hoheitsgebiete von nicht detonierten Sprengkörpern reinigen müssen, um die Zahl der zivilen Opfer nach Konflikten zu verringern; unterstreicht ferner, dass dieses Protokoll diejenigen Vertragsparteien, die für die Rückstände verantwortlich sind verpflichtet, an deren Beseitigung mitzuwirken, selbst wenn das entsprechende Gebiet nicht unter ihrer Kontrolle steht; weist nachdrücklich darauf hin, dass dieses Protokoll für nicht detonierte Sprengkörper aller Art einschließlich Streumunition gilt;
- 13. ist allerdings davon überzeugt, dass eine viel größere Anzahl von Staaten das CCW-Übereinkommen und seine fünf Protokolle unterzeichnen und ratifizieren sollte; fordert den Rat und die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um sicherzustellen dass alle Mitgliedstaaten das Protokoll V ordnungsgemäß unterzeichnen und ratifizieren und dass alle von der Abrüstungshilfe begünstigten Länder das Protokoll ebenfalls unterzeichnen und ratifizieren, auch wenn sie (wie der Libanon) bisher dem CCW-Übereinkommen nicht beigetreten sind;
- 14. fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, im Geiste des Ziels des CCW-Übereinkommens, Protokolle zu relevanten Waffensystemen zu verfassen, wenn sich der Bedarf danach ergibt, und im Hinblick auf ein künftiges eigenes Übereinkommen zu diesem Thema die Schaffung eines spezifischen Protokolls VI zu verlangen, um die Herstellung, die Lagerung, die Verbreitung und den Einsatz von Streumunition (Splitterbomben) jeder Art zu unterbinden;
- 15. begrüßt in dieser Hinsicht insbesondere die positive Reaktion auf die Aufforderung von Kofi Annan und Jan Egeland zu Beginn der CCW-Überprüfungskonferenz sowie von einer Koalition von über 30 Staaten (darunter viele EU-Mitgliedstaaten einschließlich Belgien, Schweden, Deutschland, Frankreich, Österreich, Dänemark, Spanien und die Tschechische Republik) im Hinblick auf die unverzügliche Aufnahme von Verhandlungen zur Ausarbeitung eines umfassenden und wirksamen Übereinkommens zur weltweiten Ächtung von Splitterbomben, wie dies für Landminen bereits geschehen ist fordert die Europäische Union und alle Mitgliedstaaten auf, diese Initiative nach Kräften zu unterstützen;
- 16. fordert alle Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, sich intensiv dafür einzusetzen dass in absehbarer Zukunft sowohl das BWÜ als auch das CCW-Übereinkommen ein ständiges Sekretariat erhalten, das entsprechend der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW), die durch das Chemiewaffenübereinkommen zu diesem Zweck eingerichtet wurde ihre erfolgreiche Umsetzung überwacht;
- 17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Parlamenten und Regierungen der BWÜ- und CCW-Vertragsstaaten und den entsprechenden spezialisierten NRO zu übermitteln.
1 ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 51.
2 ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 65.
3 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0439.