Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

COM (2018) 209 final; Ratsdok. 8342/18

969. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018

A

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Zu Ziffer 10:

Die Genehmigungsauflage, dass beschränkte Ausgangsstoffe nicht an andere Mitglieder der Allgemeinheit weitergegeben werden dürfen, sollte Gegenstand der Unionsregelungen sein, damit dies nicht in das Ermessen der nationalen Rechtsetzungen oder der die Genehmigungen erteilenden Behörden gestellt ist.

Zu Ziffer 11:

Die Unterrichtungspflichten unter den Wirtschaftsteilnehmenden müssen auch die Ausgangsstoffe des Anhangs II und nicht nur die beschränkten Ausgangsstoffe umfassen, denn besonders für die Ausgangsstoffe des Anhangs II, die genehmigungsfrei abgegeben werden können, ist auch die Kommunikation bis zum Endabnehmer (durch die sachkundigen Verkäufer) wichtig.

Das Sicherheitsdatenblatt eignet sich aber gerade nicht hierfür, denn es kann bis zu 100 Seiten (und mehr) umfassen, wodurch die Gefahr besteht, dass die Informationen untergehen.

Vielmehr sollte die Unterrichtung mittels einer in einem weiteren Anhang vorgegebenen Form gesondert erfolgen. Dies ist auch kein erheblicher Aufwand bei der geringen Anzahl von regulierten Ausgangsstoffen. Wahrscheinlich ist dieser Aufwand sogar geringer, als die Sicherheitsdatenblätter zu ändern.

Zu Ziffer 12:

Für eine ernsthafte Überprüfung der Einhaltung der Verordnung ist es unerlässlich, auch die Abgabe von beschränkten Ausgangsstoffen an Mitglieder der Allgemeinheit (genehmigungsbedürftig) zu dokumentieren und alle diese Aufzeichnungen (also auch über die genehmigungsfreie Abgabe an gewerbliche Verwender und Landwirte) länger als ein Jahr aufbewahren zu müssen. Die hierfür übliche Frist (zum Beispiel Chemikalien-Verbotsverordnung) beträgt fünf Jahre. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Aufzeichnungen zum Zeitpunkt einer Überprüfung schon nicht mehr existieren.

Zu Ziffer 13:

Die falsche Übersetzung wurde bereits 2017 berichtigt (ABl. L 315 S. 78). Anscheinend wurde diese Berichtigung bei dem Verordnungsvorschlag nicht berücksichtigt. Die Nennung von Kalkammonsalpeter in Anhang II könnte Wirtschaftsteilnehmer zu der falschen Annahme führen, hierfür sei (gegebenenfalls) nur die Meldung einer verdächtigen Transaktion nötig. Tatsächlich fällt Kalkammonsalpeter unter die Beschränkungen (Anhang I).

Begründung zu Ziffer 14 (nur gegenüber dem Plenum):

Ziel der noch geltenden Verordnung (EU) Nr. 98/2013 ist es, durch die Festlegung von Beschränkungen und Kontrollen auf Unionsebene gleiche Ausgangsbedingungen für alle betroffenen Unternehmen zu schaffen, um EU-weit einen ausreichenden Schutz der Sicherheit für die Allgemeinheit zu gewährleisten. Da sich die bestehenden Regelungen als unzureichend erwiesen haben, eine unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen zu verhindern - auch nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 kamen bei den meisten Terroranschlägen in der EU selbsthergestellte Explosivstoffe zur Anwendung - soll die Verordnung durch den vorliegenden Vorschlag ersetzt und verschärft werden.

Die noch geltende Verordnung (EU) Nr. 98/2013 - so wie der vorliegende Verordnungsvorschlag - ist keine Verordnung im Rechtsrahmen der von der EU beabsichtigten neuen Marktüberwachungsverordnung (siehe BR-Drucksache 771/17 (PDF) ) und damit keine klassische Verordnung im Sinne des Chemikaliengesetzes, sondern hat in erster Linie das Ziel der Abwehr terroristischer Gefahren vor Augen.

Auch die im vorliegenden Verordnungsvorschlag vorgesehenen Schulungs-und Sensibilisierungsmaßnahmen bei Strafverfolgungsbehörden, ersteinschreitenden Stellen und Zollbehörden haben das primäre Ziel der Gefahrenabwehr und der inneren Sicherheit.

B