Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen und sonstige Kosten

Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

Der Bundesrat hat in seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 beschlossen, die beigefügte Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.

Anlage
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

Vom ...

Auf Grund des § 7, des § 23 Abs. 1 und des § 48a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3380), § 7 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

In Anhang I der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden ist, wird in der Spalte "Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch (t/a)" in Nummer 5.1 "Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen" die Angabe "0" durch die Angabe "0,5" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung fallen in Deutschland ausnahmslos unter den Anwendungsbereich der Lösemittelverordnung, der 31. BImSchV vom 21. August 2001, da der auslösende Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch 0 t/a beträgt (Anhang I Nr. 5.1 der 31. BImSchV).

Die Europäische Lösemittelrichtlinie 1999/13/EG vom 11. März 1999 sieht indes einen Schwellenwert von > 0,5 t/a vor (dortiger Anhang II A). Betreiber dieser weniger lösemittelrelevanten Anlagen von 0 bis 0,5 t/a Lösemittelverbrauch müssen somit keine Anforderungen nach der europäischen Richtlinie erfüllen.

Die bestehende nationale Regelung führt in Verbindung mit den parallel bestehenden Regelungen der "Chemikalienrechtlichen Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke - Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung - ChemVOCFarbV" vom 16. Dezember 2004 zu einer Überregulierung.

Durch die Einführung eines Schwellenwertes von 0,5 Tonnen Lösemitteleinsatz je Jahr für die Fahrzeugreparaturlackierung wird die Lösemittelverordnung mit der Europäischen Lösemittelrichtlinie harmonisiert und dabei durch Deregulierung eine deutliche Verwaltungsvereinfachung sowohl für Gewerbetreibende als auch für Umweltbehörden bei gleichbleibendem Umweltstandard erreicht.

B. Besonderer Teil

Der Schwellenwert "0 Tonnen" im Anhang der 31. BImSchV hat in der Praxis zur Folge, dass nicht nur die Lackierbetriebe, sondern auch Betreiber von Anlagen, in denen nur gelegentlich oder in sehr geringem Umfang Fahrzeugreparaturlackierungen durchgeführt werden, die Anforderungen der 31. BImSchV erfüllen müssen. Zu diesen Betrieben gehören unter anderem auch Kfz-Werkstätten sowie die so genannten "Mobilen Wagenpflegedienste", die in Verbindung mit Fahrzeugreinigung und Wagenpflege kleinere Schönheitsreparaturen am Fahrzeuglack durchführen.

Für die Betriebe, die nur Kleinstmengen an Lösemittel einsetzen und hierdurch bereits unter den Anwendungsbereich der 31. BImSchV fallen, bedeutet die Umsetzung der Anforderungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand.

Der Lösemitteleinsatz in diesen Anlagen wird parallel durch die Decopaint-Richtlinie 2004/42/EG vom 21. April 2004 und deren nationale Umsetzung ChemVOCFarbV reduziert: Die Chemikalienrechtliche Verordnung gibt mit Frist 1. Januar 2007 für das Inverkehrbringen "Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt von Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung" (in Analogie zum Reduzierungsplan C der 31. BImSchV) verbindlich vor. Die Fahrzeugreparaturbetriebe mit einem jährlichen Lösemitteleinsatz von 0 bis 0,5 Tonnen werden somit bereits über den Bezug von Produkten zur Reduzierung ihres Lösemitteleinsatzes veranlasst (sofern sie gemäß § 3 Abs. 3 Buchstabe a der ChemVOCFarbV nicht als angezeigte oder genehmigte Anlagen unter den Anwendungsbereich der 31. BImSchV fallen).

Die Definition der "Fahrzeugreparaturlackierung" in der Lösemittelrichtlinie 1999/13/EG wurde durch Artikel 13 Abs. 1 der Decopaint-Richtlinie 2004/42/EG geändert: Der Spiegelstrich "Lackierung von Kraftfahrzeugen ... im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen" im Anhang I wurde gestrichen. Die Spiegelstriche "ursprüngliche Lackierung von Kraftfahrzeugen ..., mit Hilfe von Produkten zur Reparaturlackierung, sofern dies außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße geschieht" und "Lackierung von Anhängern ..." blieben indes unverändert. Ferner stellt Artikel 13 Abs. 2 den Mitgliedstaaten die Beibehaltung der gestrichenen Tätigkeit in den bisherigen nationalen Maßnahmen frei.

Die Bundesregierung sprach sich in der Lesung vom 14. Februar 2003 für die Beibehaltung der bisherigen Definition in Anhang II Nr. 5 der 31. BImSchV aus (Protokoll BMU Referat IG II 4 61077/18 vom 4. März 2003) und teilte ihre Entscheidung dem Europäischen Parlament mit (Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen EC5-F2430-2-7/03 vom 11. März 2004).

Die Beibehaltung der Tätigkeit der Fahrzeugreparaturlackierung in der Nummer 5.1 des Anhangs I der 31. BImSchV (in Einklang mit der Entscheidung der Bundesregierung) ist weiterhin, jedoch mit einem zukünftigen Schwellenwert ab 0,5 t/a Lösemittelverbrauch (also oberhalb der Anwendung von Kleinstmengen), geboten, da die Verordnung den Anteil der Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen auf maximal 10 Prozent der Produkte einer Anlage begrenzt (Anhang IV Teil C Nr. 4 Fußnote 4). Ohne diese Begrenzung könnte ein Betreiber auf Grund von Kundenspezifikationen beliebig viele "Spezialprodukte" mit relativ hohem Lösemittelanteil von bis zu 840 g/l zum Einsatz bringen und so das Ziel der Lösemittelreduzierung umgehen. Die ChemVOCFarbV sieht für "Speziallacke" den identischen maximalen Lösemittelanteil von 840 g/l vor, begrenzt jedoch nicht deren prozentualen Anteil am gesamten Einsatz.