Punkt 37 der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 ( § 113 Satz 3 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür zu sorgen, dass für die Abfrage von IP-Adressen (§ 113 Absatz 1 Satz 3 TKG-E) in den auf das Telekommunikationsgesetz zugreifenden Fachgesetzen (Artikel 2 bis Artikel 8) dieselben verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Voraussetzungen eingeführt werden, wie für die Auslieferung von Telekommunikationsverkehrsdaten.
Begründung:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Telekommunikationsgesetz (Beschluss vom 24. Januar 2012, 1 BvR 1299/05) eindeutig herausgestellt, dass bei einer mittelbarer Bestandsdatenabfrage in der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 des Grundgesetzes) vorliege.
Die mit Hilfe dynamischer IP-Adressen ermittelbaren Bestandsdaten müssen den gleichen Schutz wie ein reines Verkehrsdatum erhalten. Die Identifizierung von IP-Adressen ermöglicht in weitem Umfange eine Deanonymisierung von Kommunikationsvorgängen im Internet. Zwar hat die Identifizierung einer IP-Adresse gewisse Ähnlichkeit mit der einer Telefonnummer. Vom Umfang hat eine IP-Adresse jedoch eine erheblich größere Persönlichkeitsrelevanz und kann - so ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht in seinem vorgenannten Beschluss - mit einer herkömmlichen Telefonnummer nicht gleichgesetzt werden. Es ist darum notwendig, die Bekanntgabe von Bestandsdaten, die über die Zuordnung dynamischer IP-Adresse erfolgt, nur nach sorgfältiger Prüfung in Abhängigkeit eines vorgeschalteten bzw. in absoluten Ausnahmesituationen eines unverzüglich nachzuholenden Anordnungsvorbehalts (z.B. Richtervorbehalt) zuzulassen.