Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft

Punkt 37 der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 ( § 113 Satz 3 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür zu sorgen, dass für die Abfrage von IP-Adressen (§ 113 Absatz 1 Satz 3 TKG-E) in den auf das Telekommunikationsgesetz zugreifenden Fachgesetzen (Artikel 2 bis Artikel 8) dieselben verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Voraussetzungen eingeführt werden, wie für die Auslieferung von Telekommunikationsverkehrsdaten.

Begründung:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Telekommunikationsgesetz (Beschluss vom 24. Januar 2012, 1 BvR 1299/05) eindeutig herausgestellt, dass bei einer mittelbarer Bestandsdatenabfrage in der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 des Grundgesetzes) vorliege.

Die mit Hilfe dynamischer IP-Adressen ermittelbaren Bestandsdaten müssen den gleichen Schutz wie ein reines Verkehrsdatum erhalten. Die Identifizierung von IP-Adressen ermöglicht in weitem Umfange eine Deanonymisierung von Kommunikationsvorgängen im Internet. Zwar hat die Identifizierung einer IP-Adresse gewisse Ähnlichkeit mit der einer Telefonnummer. Vom Umfang hat eine IP-Adresse jedoch eine erheblich größere Persönlichkeitsrelevanz und kann - so ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht in seinem vorgenannten Beschluss - mit einer herkömmlichen Telefonnummer nicht gleichgesetzt werden. Es ist darum notwendig, die Bekanntgabe von Bestandsdaten, die über die Zuordnung dynamischer IP-Adresse erfolgt, nur nach sorgfältiger Prüfung in Abhängigkeit eines vorgeschalteten bzw. in absoluten Ausnahmesituationen eines unverzüglich nachzuholenden Anordnungsvorbehalts (z.B. Richtervorbehalt) zuzulassen.