Punkt 37 der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc (§ 149 Absatz 1 Nummer 33 bis 35 TKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür zu sorgen, dass die Bußgeldbewehrung wegen einer Herausgabe von Zugangssicherungscodes an unberechtigte Behörden oder Dritte erhalten bleibt.
Begründung:
Derzeit ist es den Telekommunikationsanbietern bei Bußgeldandrohung untersagt, Zugangssicherungscodes an für die Bestandsdatenabfrage nicht autorisierte öffentliche Stellen und nichtöffentliche Dritte weiterzugeben (§ 113 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 TKG i.V.m. § 149 Absatz 1 Nummer 34 und 35 TKG). Der Gesetzentwurf sieht trotz der besonderen Schutzwürdigkeit von Zugangssicherungscodes vor (§ 149 Absatz 1 Nummer 33, 34 und 35 TKG), dass die Bußgeldandrohung für die Datenweitergabe an unberechtigte Behörden und für das Übermittlungsverbot an Dritte künftig entfallen soll. Der Änderung kann wegen der fehlenden Bezugnahme auf nicht autorisierte Behörden oder Dritte unterstellt werden, dass die Datenweitergabe an Nichtberechtigte künftig keiner Bußgeldbewehrung mehr unterliegen soll. Das ist nicht zu akzeptieren.