Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches Wohnungseinbruchdiebstahl

A. Problem und Ziel

Wohnungseinbruchdiebstähle stellen einen schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Lebensbereich von Bürgern dar, der neben den finanziellen Auswirkungen gravierende psychische Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls zur Folge haben kann. Dem wird der Strafrahmen im Falle des Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nicht gerecht. Zudem erscheint die Möglichkeit der Strafmilderung, die § 244 Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) auch für den Fall des Wohnungseinbruchdiebstahls eröffnet, angesichts der Schwere der Rechtsgutsverletzung nicht sachgerecht, sofern Tatobjekt eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ist. Insoweit besteht Handlungsbedarf.

§ 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB sieht für den Wohnungseinbruchdiebstahl eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Ziel ist es, den Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gesondert und mit verschärftem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren unter Strafe zu stellen. Weiteres Ziel ist, dass der minder schwere Fall für den Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung entfällt.

Um dem schwerwiegenden Eingriff in den privaten Lebensbereich und dem damit verbundenen Unrechtsgehalt besser Rechnung tragen zu können, schlägt der Entwurf daher Änderungen bei der Strafvorschrift des § 244 StGB vor. Der Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung wird als neuer Absatz 4 mit einem verschärften Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahre) ergänzt und wird damit ein Verbrechen darstellen ( § 12 Absatz 1 StGB). Flankierend dazu soll die Strafzumessungsregelung des minder schweren Falles in § 244 Absatz 3 des StGB nur noch für den Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl und den Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 StGB) angewendet werden können.

Die Strafrahmenverschärfung für den Einbruchdiebstahl in die dauerhaft genutzte Privatwohnung sowie der Wegfall des minder schweren Falles für den Wohnungseinbruchdiebstahl in die dauerhaft genutzte Privatwohnung begegnen auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Der Strafrahmen des Fristablauf: 22.06.17

§ 244 Absatz 4 StGB ermöglicht auch ohne die Normierung eines minder schweren Falls eine tat- und schuldangemessene Bestrafung bei Fällen mit geringem Schuldgehalt.

B. Lösung

Um dem schwerwiegenden Eingriff in den privaten Lebensbereich und dem damit verbundenen Unrechtsgehalt besser Rechnung zu tragen, sollen Einbruchdiebstähle in die dauerhaft genutzte Privatwohnung mit einem verschärften Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahre) strafbewehrt sein.

Die Strafzumessungsregelung des minder schweren Falles soll für den Wohnungseinbruchdiebstahl in die dauerhaft genutzte Privatwohnung nicht anwendbar sein.

Um die Ermittlungsbehörden zu stärken, wird der Katalog des § 100g Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) erweitert, so dass ihnen auch auf Vorrat gespeicherte Verkehrsdaten zur Verfügung stehen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Erweiterung der Abrufmöglichkeiten der nach den §§ 113a ff des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gespeicherten Daten wird keinen nennenswerten Mehraufwand zur Folge haben. Der Umfang der zu speichernden Daten wird nicht berührt; es können zukünftig lediglich etwas häufiger Datenerhebungen stattfinden.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten, da die vorgeschlagene Entwurfsregelung im Wesentlichen bereits jetzt strafbare Sachverhalte erfasst. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches Wohnungseinbruchdiebstahl

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 11. Mai 2017
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 22.06.17

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 244 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Durch Artikel 2 Nummer 1 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode wurde vereinbart, den Schutz vor Wohnungseinbrüchen zu verbessern. Dieses Ziel ist nur im Zusammenwirken präventiver und repressiver Maßnahmen zu erreichen. Hierbei kann das Strafrecht einen Beitrag leisten. Zudem sollte die bislang relativ niedrige Aufklärungsquote von derzeit etwa 15,2 Prozent im Bundesdurchschnitt im Jahr 2015 erhöht werden, etwa durch die Sicherstellung ausreichender personeller Ermittlungskapazitäten oder im Hinblick auf mobile Tätergruppen durch eine Intensivierung der Zusammenarbeit der Polizeibehörden auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene.

§ 244 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches (StGB) sieht für den Wohnungseinbruchdiebstahl eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Wohnungseinbruchdiebstähle stellen einen schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Lebensbereich von Bürgern dar, der neben den finanziellen Auswirkungen gravierende psychische Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls zur Folge haben kann. Soweit sich die Tat auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung bezieht, wird dem der Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren nicht gerecht. Auch erscheint die Möglichkeit der Strafmilderung, die § 244 Absatz 3 StGB auch für den Fall des Wohnungseinbruchdiebstahls eröffnet, nicht sachgerecht, soweit Tatobjekt eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ist. Insoweit besteht Handlungsbedarf.

Vor diesem Hintergrund schlägt der Entwurf daher Änderungen bei der Strafvorschrift des § 244 StGB vor. Der Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung wird als neuer Absatz 4 mit einem verschärften Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahre) ergänzt und wird damit ein Verbrechen darstellen (§ 12 Absatz 1 StGB). Dies trägt dem schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Lebensbereich effektiver Rechnung. Flankierend dazu soll die Strafzumessungsregelung des minder schweren Falles in § 244 Absatz 3 des StGB nur noch für den Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl und den Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 StGB) angewendet werden können.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08 ausgeführt, dass ausgehend von der Auslegung des § 123 StGB der Begriff der Wohnung grundsätzlich alle abgeschlossenen und überdachten Räume umfasst, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Mit Blick auf die Motive des Gesetzgebers, neben dem Schutz des Eigentums den verstärkten Schutz der häuslichen Privat- und Intimsphäre zu verstärken, scheidet nach dem BGH die Anwendbarkeit aus, wenn der Täter in Räumlichkeiten einsteigt oder einbricht, die nicht diesem besonderen Schutzbereich zuzuordnen sind. Der BGH zählt zu dem Begriff der Wohnung auch die Kellerräume eines Einfamilienhauses (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 4 StR 112/16), also Räumlichkeiten, die nicht vom Wohnbereich getrennt sind, Hotelzimmer (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01) und Wohnmobile und Wohnwagen jedenfalls dann, wenn sie Menschen vorübergehend zur Unterkunft dienen (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 1 StR 462/16).

Der Entwurf schlägt vor, in einem neuen Absatz 4 die dauerhaft genutzte Privatwohnung gesondert unter den herausgehobenen strafrechtlichen Schutz zu stellen, wie er in dem auf ein Jahr Freiheitsstrafe erhöhten Mindestmaß zum Ausdruck kommt. Geschütztes Tatobjekt sind demnach sowohl private Wohnungen oder Einfamilienhäuser und die dazu gehörenden, von ihnen nicht getrennten weiteren Wohnbereiche wie Nebenräume, Keller, Treppen, Wasch- und Trockenräume sowie Zweitwohnungen von Berufspendlern.

§ 244 Absatz 4 StGB wird durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung aufgehoben, so dass die Vorschrift in Absatz 4 verortet werden kann.

Andere Räumlichkeiten, die keine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Absatz 4 StGB-E darstellen und Menschen nicht nur vorübergehend zur Unterkunft dienen, fallen unter den Begriff der Wohnung im Sinne des § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB.

Zudem soll die Strafzumessungsregelung des minder schweren Falles in § 244 Absatz 3 StGB nur noch für den Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl und den Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 StGB) angewendet werden können. Eine Anwendung des minder schweren Falles für den Wohnungseinbruchdiebstahl in die dauerhaft genutzte Privatwohnung ist daher ausgeschlossen. Der Strafrahmen für den Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Absatz 4 StGB-E) zwingt angesichts der Schwere der Rechtsgutsverletzung nicht zur Ausformung eines minder schweren Falls mit abgesenkter Mindeststrafe, um eine tat- und schuldangemessene Bestrafung zu ermöglichen.

§ 244 Absatz 4 StGB bietet einen Strafrahmen, der auch für Fälle mit geringem Schuldgehalt eine tat- und schuldangemessene Strafzumessung ermöglicht.

Von besonderer Bedeutung für die Ermittlung von Wohnungseinbrüchen kann eine Funkzellenabfrage sein; dabei werden alle zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten erhoben, § 100g Absatz 3 der Strafprozessordnung (StPO). So kann beispielsweise bei mehreren Wohnungseinbrüchen zu verschiedenen Zeiten und in verschiedenen Funkzellen festgestellt werden, ob ein Mobiltelefon an allen Tatorten feststellbar ist. Da von einer solchen Maßnahme immer eine Vielzahl Unbeteiligter betroffen ist, darf sie nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen. Nach § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten dürfen erhoben werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung begangen, versucht oder vorbereitet hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Darüber hinaus muss die Erhebung in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Mit der Strafrahmenverschärfung macht der Gesetzgeber deutlich, dass Straftaten dieser Art grundsätzlich als schwer zu beurteilen sind. Dass sie nicht im für die Telefonüberwachung vorgesehenen Katalog von § 100a Absatz 2 StPO genannt sind, ist demgegenüber nicht von Bedeutung, denn dieser dient lediglich als Orientierungshilfe für die in § 100g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 3 StPO geregelte Funkzellenabfrage (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 100g, Rn. 13).

Von der Funkzellendatenabfrage ist die Standortdatenabfrage zu unterscheiden. Über diese kann, soweit eine verdächtige Person sowie ein durch diese genutzter Anschluss bekannt sind, nachvollzogen werden, von welcher Funkzelle aus über diesen Anschluss telefoniert oder eine Internetverbindung genutzt wurde. Die Erhebung der besonders sensiblen Standortdaten ist unter den oben genannten Voraussetzungen nach § 100g Absatz 1 Satz 3 StPO nur für zukünftig anfallende Daten oder in Echtzeit möglich. Aus der Vergangenheit herrührende Standortdaten dürfen nur erhoben werden, wenn der Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Absatz 2 StPO besteht. Um dies auch in Fällen des Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung zu ermöglichen, war daher eine Erweiterung des Straftatenkataloges erforderlich.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)

Alle in § 244 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StGB aufgeführten Qualifikationen des Diebstahls werden mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Die Strafzumessungsregelung des § 244 Absatz 3 des StGB lässt eine Strafrahmenverschiebung auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren für alle minder schweren Fälle des § 244 Absatz 1 StGB zu.

Die Strafzumessungsregelung des minder schweren Falles in § 244 Absatz 3 des StGB kann zukünftig nur für den Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl und den Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 StGB) angewendet werden.

Künftig können Einbruchdiebstähle in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nur aus dem verschärften Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden. Der Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ist künftig ein Verbrechen (§ 12 Absatz 1 StGB).

2. Erhebung von Verkehrsdaten

Durch die Änderung wird der Katalog des § 100g Absatz 2 StPO erweitert. Hierdurch können zukünftig auch retrograde Standortdatenabfragen durchgeführt werden. Aufgrund der Einschränkung in § 100g Absatz 1 Satz 3 StPO wäre dies ohne die Aufnahme in den Straftatenkatalog des § 100g Absatz 2 StPO nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit möglich.

3. Anschluss als Nebenkläger (§ 395 StPO)

Nach dem nun mit § 244 Absatz 4 StGB ein Straftatbestand für den Wohnungseinbruchdiebstahl für den Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung geschaffen wurde, sollte der Anschluss an eine Nebenklage auch für diese Tat ermöglicht werden. Daher wird der Katalog der in § 395 Absatz 3 genannten Taten entsprechend ergänzt. Die Tat nach § 244 Absatz 4 StGB fügt sich in diesen Katalog ein, der neben dem bislang geregelten Fall des Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB auch so schwere Taten wie Raub und Erpressung enthält.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind von dem Entwurf, der eine Änderung des materiellen Strafrechts vorschlägt, nicht betroffen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung. Denn nach der Managementregel Nummer 10 gemäß Ziffer II.2. des Nachhaltigkeitsmanagementsystems der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie ist der soziale Zusammenhalt zu stärken. Der soziale Zusammenhalt wird gestärkt, wenn Kriminalität bekämpft und persönliche Sicherheit erhöht wird. Die Veränderung der Strafzumessungsregelungen kann geeignet sein, zur Erreichung des Ziels des Indikatorenbereichs Nummer 16.1 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die Zahl der erfassten Straftaten sinken zu lassen, beizutragen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

Durch häufigere Erhebung von Verkehrsdaten durch die Strafverfolgungsbehörden werden für die Judikative voraussichtlich nur geringfügige Mehrkosten entstehen.

5. Weitere Kosten

Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten, da die vorgeschlagene Entwurfsregelung im Wesentlichen bereits jetzt strafbare Sachverhalte erfasst. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Der Entwurf hat keine unmittelbare Relevanz für Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer oder demografischer Bedeutung sind nicht ersichtlich.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Regelungen ist nicht sachgerecht. Eine Evaluierung ist entbehrlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Nummer 1 (§ 244 Absatz 3 StGB)

Diese Änderung regelt, dass die Strafzumessungsregelung des minder schweren Falles in § 244 Absatz 3 des StGB nur für den Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl und den Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 StGB) angewendet werden kann. Eine Anwendung des minder schweren Falles auf den Einbruchdiebstahl in die dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Absatz 4 StGB-E) ist nicht möglich.

Zu Nummer 2 (§ 244 Absatz 4 StGB-E)

Diese Änderung regelt den Einbruchdiebstahl in die dauerhaft genutzte Privatwohnung. Dies umfasst sowohl private Wohnungen oder Einfamilienhäuser und die dazu gehörenden, von ihnen nicht getrennten weiteren Wohnbereiche wie Nebenräume, Keller, Treppen, Wasch- und Trockenräume sowie Zweitwohnungen von Berufspendlern.

§ 244 Absatz 4 StGB in der bisherigen Fassung wird durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung aufgehoben, so dass die neue Vorschrift in Absatz 4 verortet werden kann.

Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung)

Zu Nummer 1 (§ 100g Absatz 2)

Zur wirkungsvollen Aufklärung von Einbrüchen in Privatwohnungen benötigen die Strafverfolgungsbehörden auch Zugriff auf Standortdaten (also der Daten über Zeitpunkt und Standort eines Telefonats bzw. einer aktiven Internetverbindung). Eine retrograde Standortdatenabfrage ist nur für Straftaten zulässig, die im Katalog des 100g Absatz 2 StPO enthalten sind (§ 100g Absatz 1 Satz 3) StPO.

Zu Nummer 2 (§ 395 Absatz 3)

Diese Änderung ermöglicht den Anschluss an eine Nebenklage auch für Verstöße gegen § 244 Absatz 4 StGB. Der Katalog der in § 395 Absatz 3 StPO genannten Taten wird entsprechend ergänzt. Die Tat nach § 244 Absatz 4 StGB fügt sich in diesen Katalog ein, der neben dem bislang geregelten Fall des Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB auch so schwere Taten wie Raub und Erpressung enthält.

Zu Artikel 3 (Einschränkung eines Grundrechts)

Mit der Vorschrift wird dem Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 GG entsprochen.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.