Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung

843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008

A

Der federführende Agrarausschuss (A) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - (§ 4 InVeKoS-Verordnung)

In Artikel 2 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:

Begründung

Nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 konnten die Mitgliedstaaten beschließen, dass keine Beihilfe gewährt wird, wenn der betreffende Betrag je Beihilfeantrag 100 EUR nicht überschreitet. Von dieser Möglichkeit hat Deutschland mit § 4 der InVeKoS-Verordnung Gebrauch gemacht. Bei Einführung dieser Regelung war man in Deutschland davon ausgegangen, dass dieser Mindestbetrag jeweils bezogen auf die einzelne Maßnahme anzuwenden sei.

Entsprechend dem Erwägungsgrund 69 zur Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wurde Artikel 70 explizit geschaffen, um einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bei der Verwaltung von Kleinbeträgen zu verhindern.

Genau das Gegenteil ist jedoch der Fall.

Zwischenzeitlich wird Artikel 70 seitens der Kommission dahingehend ausgelegt, dass dieser Mindestbetrag von 100 EUR je Beihilfeantrag - also insgesamt auf alle flächenbezogenen Maßnahmen der 1. und evtl. 2. Säule pro Antragsjahr - anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass DV-technisch ein Kleinbetragskonto geführt und ständig überwacht werden muss. Hierdurch wird ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand produziert. Von Verwaltungsvereinfachung kann daher keine Rede mehr sein.

2. Zu Artikel 2 Nr. 14 (§ 31a Abs. 1 InVeKoS-Verordnung)

In Artikel 2 Nr. 14 ist in § 31a Abs. 1 das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" zu ersetzen.

Begründung

Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 146/2008 eröffnet die Möglichkeit, von einer Prämienkürzung abzusehen, "wenn" ein geringfügiger Verstoß vorliegt. Durch die Ersetzung der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Konjunktion "wenn" durch "soweit" besteht die Gefahr, dass geringfügige Verstöße entgegen den europarechtlichen Vorgaben auch dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie in Zusammenhang mit nicht geringfügigen Verstößen erfolgen.

3. Zu Artikel 2 Nr. 14 (§ 31a Abs. 2 InVeKoS-Verordnung)

In Artikel 2 Nr. 14 ist § 31a Abs. 2 zu streichen.

Begründung

Mit der Einfügung des § 31a Abs. 2 wird von der nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 146/2008 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei fahrlässigen Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen dann von Kürzungen oder Ausschlüssen bei Direktzahlungen und bestimmten Fördermaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER) abzusehen, wenn sich der maßgebliche Betrag aus allen relevanten Fördermaßnahmen der 1. und 2. Säule GAP auf bis 100 € je Betriebsinhaber und Kalenderjahr beläuft ("Deminimis-Regelung").

Eine Deminimis-Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen. Sie bringt nach derzeitiger Sachlage im Vollzug den Landwirten neben Vorteilen auch zusätzliche Belastungen (Nachkontrollfristen) und sie beinhaltet noch nicht gelöste Umsetzungs- und Vollzugsprobleme. So existiert bislang kein bundesweites Datenabgleichsystem für Betriebsinhaber, die gleichzeitig in mehreren Ländern Betriebe bewirtschaften und Antrag auf Fördermaßnahmen der 2. Säule GAP gestellt haben. Damit ist derzeit eine EU-konforme Umsetzung der Deminimis-Regelung in Deutschland nicht sichergestellt.

Vor einer Klärung der Vollzugsfragen auf Bund-Länder-Ebene soll deshalb von der Regelung zunächst nicht Gebrauch gemacht werden. Vor einer künftigen Anwendung ist zunächst zu prüfen, inwieweit die begrüßenswerte Zielsetzung einer geringeren Belastung für die Antragsteller und einer Verwaltungsvereinfachung erreicht werden kann.

B