Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021
(Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)

979. Sitzung des Bundesrates am 28. Juni 2019

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen zu verlangen:

1. Zum Gesetz allgemein

Der Zensus ist die zentrale Grundlage aller staatlichen Planungen in Bund, Ländern und Kommunen und muss daher als gesamtstaatliche Aufgabe des Bundes und der Länder auch gemeinsam verantwortet und durchgeführt werden.

Vor diesem Hintergrund muss der Bund insbesondere auch finanziell Verantwortung für das gemeinsame Projekt Zensus 2021 übernehmen. Die Länder haben deshalb bereits frühzeitig gefordert, dass der Bund sich an den Kosten der Länder zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus beteiligt und eine auskömmliche Finanzzuweisung leisten soll.

Darüber hinaus entspricht es der gemeinsamen Verantwortlichkeit, dass die Länder bei der Durchführung des Zensus 2021 und der Auswertung der Ergebnisse des Zensus 2021 gleichberechtigt mitwirken können. Der Vollzug des Zensus 2021 liegt zu einem großen Teil bei den Ländern. Absicherungen der Länder bei der Durchführung des Zensus 2021 sind daher ebenso erforderlich wie die Sicherstellung, dass die Länder die ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden Zensusdaten zu eigenen Zwecken verwenden dürfen.

2. Zu § 20 Absatz 3 ZensG 2021

§ 20 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es ist eine Regelung herbeizuführen, die die Aufwandsentschädigung der Interviewer als steuerfreies und für Sozialleistungen oder Renten nicht anrechenbares Nebeneinkommen ausdrücklich festlegt. Der Bund hat in seinem Evaluierungsbericht zum Zensus 2011 darauf hingewiesen, dass für den Zensus 2021 eine entsprechende Bestimmung herbeigeführt werden müsse, weil es bereits beim Zensus 2011 zu Schwierigkeiten und unterschiedlichen Entscheidungen bei der steuerlichen Bewertung der Aufwandsentschädigungen gekommen sei.

Handlungsbedarf wird auch bei der Anrechnung der Aufwandsentschädigung als Hinzuverdienst oder Einkommen auf Renten und andere Sozialleistungen gesehen. Daher ist § 20 Absatz 3 ZensG 2021 um einen weiteren Satz zu ergänzen, der regelt, dass die nach Satz 1 gezahlten Aufwandsentschädigungen für Erhebungsbeauftragte als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt bleiben.

3. Zu § 23 Absatz 1 Satz 5 - neu -, 6 - neu - ZensG 2021

Dem § 23 Absatz 1 sind folgende Sätze anzufügen:

"Im Fall der schriftlichen Auskunftserteilung können die ausgefüllten Erhebungsvordrucke gebührenfrei übersendet werden, wenn sie sich in amtlichen hierfür vorgesehenen Umschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den die jeweils gültige Briefgebühr übersteigenden Betrag zu tragen."

Begründung:

Beim Zensus 2011 gab es seitens der Auskunftspflichtigen große Kritik gegen das von ihnen zu entrichtende Porto. Das hat nicht nur Personalkapazitäten in den Statistikämtern gebunden, sondern auch Strafportozahlungen zur Folge gehabt. Es sollte daher - wie schon im VZ-Gesetz 1987 - eine Regelung vorgesehen werden, die es den Auskunftspflichtigen ermöglicht, Erhebungsvordrucke (in Papierform) gebührenfrei versenden zu können, wie es beispielsweise bei der Briefwahl für Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen geregelt ist. Eine derartige Regelung verspricht mehr Auskunftsbereitschaft, geringere Kosten und weniger persönliche Nachfragen.

4. Zu § 28 Absatz 2 - neu -, 3 - neu - ZensG 2021, § 29 Absatz 1 ZensG 2021

Begründung:

Durch § 29 Absatz 1 ZensG 2021 erhält das Statistische Bundesamt die Möglichkeit, festgestellte Unstimmigkeiten der in § 28 ZensG 2021 aufgeführten Daten der Länder zu korrigieren. Aus der Regelung geht nicht hervor, ob die statistischen Ämter der Länder berechtigt sind, darüber hinausgehende Abgleiche und Korrekturen der Daten in eigener Zuständigkeit vorzunehmen und die Korrektur des Statistischen Bundesamts zu überprüfen sowie nachzuverfolgen. Eine solche Befugnis ist jedoch zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung unter Beachtung der Länderzuständigkeit geboten.

Klärungsbedarf besteht auch bei der Frage des Exports von (Landes-)Daten aus dem Referenzdatenbestand des Zensus 2021 an die statistischen Ämter der Länder für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.

§ 28 Absatz 3 ZensG 2021 soll durch die explizite Bezugnahme auf § 16 Absatz 3 BStatG deutlich machen, dass die statistischen Ämter der Länder den gemeinsamen Referenzdatenbestand abrufen können, um eigene Aufbereitungen bzw. Sonderauswertungen auf Landesebene durchführen zu können.

5. Zu § 34 ZensG 2021

§ 34 ist wie folgt zu fassen:

" § 34 Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder

Nach Abschluss aller Aufbereitungsschritte werden insbesondere zur Erstellung von Standard- und Sonderauswertungen sowie zur Bereitstellung der Daten nach § 32 die Zensusdaten sowie die Angaben zu den Merkmalen nach § 4 Nummer 4 bis 6 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 in einer zentralen Auswertungsdatenbank des Statistischen Bundesamts und der statistischen Ämter der Länder gespeichert.

Zu Vergleichszwecken sind auch die Daten des Zensus 2011 in die Auswertungsdatenbank aufzunehmen. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die Auswertungsdatenbank im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs nutzen und eine Kopie der enthaltenen Daten speichern. Es gilt die Löschungsfrist nach § 16 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021."

Begründung:

Im ZensG 2011 fehlte es an einer Regelung über die Verwaltung und Bereitstellung von Zensusdaten im Rahmen einer Auswertungsdatenbank. Für den Zensus 2021 sah der Evaluationsbericht daher eine ausführliche Vorschrift als notwendig an, wo und unter welchen Voraussetzungen die Speicherung von Daten zur Gesamtbevölkerung Deutschlands einschließlich der GWZ‐Daten ("Zensusergebnisse") in einer zentralen Datenbank erfolgen soll.

Eine solche Regelung hat dabei auch die Bedarfe an Zensusergebnissen auf der kommunalen Ebene zu berücksichtigen. Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik bilden einen Grundpfeiler für wirtschaftliche und gesellschaftliche Planungsprozesse auch in den Ländern. Eine Regelung zur Verwaltung und Bereitstellung von Zensusdaten muss deswegen klarstellen, dass die Länder zur Sicherstellung ihrer Handlungsfähigkeit für ihren Zuständigkeitsbereich die dazu erforderlichen Daten aus dem Zensus 2021 nicht nur nutzen, sondern auch jederzeit abrufen dürfen.

6. Zu § 35a - neu - ZensG 2021

Nach § 35 ist folgender § 35a einzufügen:

" § 35a Finanzzuweisung

Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der Kosten der Vorbereitung und Durchführung des registergestützten Zensus 2021 eine Finanzzuweisung in Höhe von 415 Millionen Euro. Übersteigen die nachgewiesenen Kosten der Länder für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2021 das Doppelte der Finanzzuweisung nach Satz 1, erhöht sich auf entsprechende Nachforderungen die Finanzzuweisung nach Satz 1 auf die Hälfte der den Ländern entstandenen Kosten. Die Verteilung der Finanzzuweisung erfolgt nach dem jeweiligen Aufwand der Länder. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung."

Begründung:

Bei der Durchführung des Zensus 2021 als gemeinsames Großprojekt von Bund und Ländern obliegt dem Bund insbesondere die Gesamtverantwortung für die IT-Gesamtsteuerung und den IT-Betrieb sowie die Koordinierung einer einheitlichen und termingerechten Durchführung. Den Ländern obliegt insbesondere die praktische Durchführung der im ZensG 2021 vorgesehenen Erhebungen und damit der Bereich, in dem der Großteil der Kosten anfällt.

Nach derzeitigem Kenntnisstand ist mit voraussichtlichen Länderkosten in Höhe von insgesamt rund 826,3 Millionen Euro für das Zensusvorbereitungsgesetz 2021, das Zensusvorbereitungsänderungsgesetz und das ZensG 2021 zu rechnen. Allein für die Durchführung des ZensG 2021 werden derzeit Länderkosten in Höhe von rund 680 Millionen Euro geschätzt. Die Kostenschätzungen beruhen auf der Annahme, dass der Bund seiner Gesamtverantwortung im IT-Bereich ordnungsgemäß nachkommt.

Der Bundesrat hat daher bereits in seiner Stellungnahme vom 4. November 2016 (BR-Drucksache 546/16(B) HTML PDF ) zum Entwurf des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 gefordert, dass der Bund sich an den Kosten der Länder zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus beteiligt und eine auskömmliche Finanzzuweisung leisten soll. In seiner Stellungnahme zum Entwurf des ZensG 2021 hat der Bundesrat am 12. April 2019 (BR-Drucksache 100/19(B) HTML PDF ) seine diesbezügliche Forderung bekräftigt und eine Beteiligung des Bundes mit der Hälfte der den Ländern entstehenden Kosten gefordert.

Es liegt im Interesse aller Beteiligten - Bund, Länder und Kommunen -, den Zensus 2021 reibungslos durchzuführen und belastbare Ergebnisse zu erzielen. Hierfür ist erforderlich, dass der Bund insbesondere den zur Durchführung betrauten Kommunen im Rahmen der Durchführung des Zensus 2021 finanziell zur Seite steht. Daher entspricht eine Kostenbeteiligung des Bundes auch der bisherigen Staatspraxis bei Volkszählungen. Eine angemessene Beteiligung des Bundes an den Kosten der Länder und Kommunen war auch bei früheren Volkszählungen immer gesetzlich verankert. Zuletzt hat der Bund beim Zensus 2011 eine Finanzzuweisung geleistet, wobei der Großteil dieses Zuschusses die kostenintensive Verpflichtung der Länder abdeckte, Erhebungsstellen für die Durchführung des Zensus einzurichten und zu finanzieren.

Vor diesem Hintergrund ist eine finanzielle Absicherung der Länder dringend geboten. In einem ersten Schritt ist den Ländern zum Ausgleich der Kosten für die Vorbereitung und Durchführung des registergestützten Zensus 2021 bis zum Zensusstichtag eine Finanzzuweisung in Höhe von 415 Millionen Euro zu gewähren. Übersteigen die Kosten der Länder für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2021 das Doppelte dieser Finanzzuweisung, ist in einem zweiten Schritt den Ländern zusätzlich eine Nachzahlung zu gewähren. Die Einzelheiten der Verteilung der Finanzzuweisung regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern.

Haftungsansprüche aus Artikel 104a Absatz 5 GG bleiben hiervon unberührt.