Der Bundesrat hat in seiner 952. Sitzung am 16. Dezember 2016 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zur Vorlage insgesamt
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung der Kommission, die allgemeinen Finanzvorschriften in der Haushaltsordnung zu vereinfachen und zu flexibilisieren sowie die sektorspezifischen Finanzvorschriften anzupassen.
- 2. Er erkennt die Bemühungen hin zu einer einfacheren und kohärenteren Gestaltung der allgemeinen und sektorspezifischen Finanzvorschriften im Rahmen der Halbzeitrevision des Mittelfristigen Finanzrahmens 2014 bis 2020 an. Einzelne Änderungsvorschläge werden ausdrücklich begrüßt, da und soweit von ihnen eine optimierende Wirkung zu erwarten ist, ohne dass der laufende Umsetzungsprozess der Strukturfonds-Programme gehemmt wird.
Dazu gehört die Festlegung neuer Pauschalsätze für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Europäischen Sozialfonds (ESF), die ohne weitere Berechnung verwendet werden dürfen, und die Möglichkeit, bei Vorhaben, die Finanzinstrumente umfassen, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten gestrichenen Beiträge in demselben Vorhaben wiederverwenden zu können.
Dazu gehören ferner die Festlegung zur Anwendung des Single-Audit-Prinzips auch bei der in der Gemeinsamen Agrarpolitik relevanten geteilten Mittelverwaltung und die vorgesehenen Erleichterungen beim Nachweis "aktiver Landwirt".
Die Vereinfachungen dürfen aber nicht dazu führen, dass die ordnungsgemäße Mittelbewirtschaftung gefährdet wird.
- 3. Gegen den Verordnungsvorschlag bestehen auch darüber hinaus erhebliche Bedenken. Problematisch ist aus Sicht des Bundesrates, dass die Vielzahl der Änderungen des geltenden Rechts dem umfassenden Ziel der Vereinfachung und Erhöhung der Flexibilität kaum gerecht wird. Unabhängig von dem konkreten Sachverhalt wird die Vielzahl der Änderungen zum jetzigen Zeitpunkt die gerade angelaufene Umsetzung der Programme eher hemmen und die Komplexität der Rechtsmaterie erhöhen. Es ist sinnvoller, in Anbetracht der begrenzten Ressourcen, sich auf die Vorbereitung der neuen Förderperiode nach 2020 zu konzentrieren.
- 4. Die Einführung des Rückgriffs auf eine Experteneinschätzung wird für eine geeignete Methode zur Bestimmung der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierung gehalten. Um Missbrauch auszuschließen, bedarf es jedoch weiterer Konkretisierungen, wer diese Experteneinschätzung vornehmen darf, insbesondere welche Qualifikationen Sachverständige mitbringen müssen.
- 5. Die geplante Ausweitung der freihändigen Gewährung von Finanzhilfen auf Einrichtungen mit Monopolstellung oder bestimmte Direktempfänger sollte nicht erfolgen. Der Bundesrat begrüßt, dass mit der Vorlage einer nachprüfbaren Projektplanung ex post eine Erfolgskontrolle und damit die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel und deren Wirksamkeit ermöglicht wird.
Zur Anwendung eines einheitlichen Regelwerks bei Kombinationen verschiedener Maßnahmen oder Instrumente
- 6. Der Bundesrat begrüßt zudem den Ansatz der Kommission, bei hybriden Maßnahmen oder bei Kombinationen verschiedener Maßnahmen oder Instrumente ein einheitliches Regelwerk anzuwenden.
Die Vereinfachung der indirekten Mittelverwaltung durch Festlegung eines einheitlichen Regelungsrahmens bei der Kombination von verschiedenen Maßnahmen oder Instrumenten wird deswegen begrüßt, weil sie den Verwaltungsaufwand reduziert. Dies gilt auch für die Beschränkung der Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, auf eine Kohärenzprüfung, wenn Mittel der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI) mit EU-Finanzinstrumenten kombiniert werden.
Dieser Grundsatz sollte - über die partiellen Ansätze im Verordnungsvorschlag hinaus - so umfassend wie möglich umgesetzt werden. Dies kann im Rahmen des Programms "Von der Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung" (Community-Led local Development, CLLD) auch mit einer Stärkung des federführenden Fonds-Ansatzes einhergehen.
- 7. Die vereinfachte Kombination von ESI- und EFSI-Fondsmitteln wird im Einzelfall für sinnvoll gehalten. In der Praxis dürfte es aber schwierig werden, passende Projekte zu finden. Es wird daher eher eine Parallelität geben als eine echte Kombination.
Zu den Finanzierungsinstrumenten
- 8. Der Bundesrat sieht mit Sorge die immer weitere Ausweitung von Eventualverbindlichkeiten für den EU-Haushalt. Die damit verbundenen nicht abschätzbaren Kosten für den EU-Haushalt bergen ein erhebliches finanzielles Risiko. Er spricht sich daher auch gegen die Einrichtung von Eventualverbindlichkeiten als eigenständigem Instrument in der Haushaltsordnung aus. Für Finanzierungsinstrumente muss es bei dem bisherigen Grundsatz bleiben, dass keine Eventualverbindlichkeiten für den Haushalt entstehen dürfen. Eine Einbeziehung der Finanzierungsinstrumente in den geplanten gemeinsamen Dotierungsfonds wird daher ebenfalls kritisch gesehen.
Zur flexibleren Haushaltsverwaltung
- 9. Die geplante Ausweitung der EU-Treuhandfonds auf interne Politikbereiche wird wegen der damit verbundenen Verlagerung der Mittelverwaltung außerhalb des Haushaltsplans abgelehnt.
- 10. Der Bundesrat erkennt an, dass es bei Bedarf möglich sein muss, kurzfristig Mittel für aktuelle politische Herausforderungen im EU-Haushalt bereitzustellen. Insbesondere ist auch für ausreichende finanzielle Spielräume für außergewöhnliche Krisenereignisse zu sorgen. Bei der Übertragung nicht mehr gebundener Mittel sollte die Möglichkeit bestehen, Einschränkungen unter der Maßgabe der Zustimmung des Rates aufzuheben. Eine automatische, mit frei werdenden Mitteln gespeiste Krisenreserve wird abgelehnt.
- 11. Die vorgesehene Regelung zur Zulassung von Sponsoring der EU-Organe und Einrichtungen wird kritisch gesehen. Es wird die Gefahr gesehen, dass sich dadurch die Einflussnahme durch Lobbyvertretungen erhöht. Der damit verbundene potentielle Ansehensverlust der EU in der Öffentlichkeit dürfte schädlicher sein als der Nutzen durch die damit bezweckte finanzielle Entlastung des Haushaltes.
Finanzinstrumente
- 12. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass zusätzliche Anforderungen an die Finanzinstrumente zur Bekämpfung von Steuervermeidungsmechanismen vermieden werden sollten. Für regionale Finanzinstrumente mit Finanzprodukten, die zum Teil sogar unterhalb der Meldeschwellen der Geldwäscheregelungen liegen, erscheinen diese Anforderungen als unverhältnismäßig. Zudem ist bereits bei der jetzigen Verordnung unklar, wie die Anforderungen zur Prävention der Geldwäsche sowie zur Bekämpfung des Terrorismus und der Steuerhinterziehung bei der Umsetzung der Finanzinstrumente zu überprüfen sind. Der Bundesrat lehnt die zusätzlichen Anforderungen zur Bekämpfung von Steuervermeidungsmechanismen daher ab.
- 13. In der Exante-Evaluierung der Finanzinstrumente soll gemäß des Kommissionsvorschlags nicht nur die Notwendigkeit einer bevorzugten Behandlung privater Investoren, sondern auch der Umfang eines solchen Vorteils bestimmt werden. Der Bundesrat sieht den zweiten Aspekt kritisch. Die konkrete Chancen-Risiken-Verteilung zwischen privaten und öffentlichen Investoren kann nur das Ergebnis der Verhandlungen der am Finanzinstrument beteiligten Partner sein und sich nicht an einem Wert orientieren, der im Rahmen einer allgemeinen Marktanalyse ermittelt wurde. Diese kann allenfalls eine grobe Einschätzung der Bereitschaft und Leistungsfähigkeit privater Investoren für die Mitwirkung an solchen Vorhaben geben.
- 14. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die geschaffene Möglichkeit, Verluste beim Nennbetrag der ESI-Fonds aufgrund von Negativzinsen wiederverwenden zu dürfen. Er weist jedoch darauf hin, dass die Berücksichtigung von Negativzinsen unabhängig von einem aktiven Fondsmanagement möglich sein sollte.
Verpflichtende Anwendung von vereinfachten Kostenoptionen (Pauschalen)
- 15. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission überein, dass mit Pauschalen deutliche Vereinfachungen für die Begünstigten der EFRE- und ESF-Mittel zu erreichen sind. Er lehnt allerdings die Einführung verpflichtender Pauschalen für EFRE-Förderungen bis 100 000 Euro in der laufenden Förderperiode 2014 bis 2020 ab. Dasselbe gilt für die vorgesehene Ausweitung der verpflichtenden Pauschalen für ESF-Förderungen von bisher 50 000 Euro auf 100 000 Euro sowie auf "Deminimis"-Beihilfen. Der Bundesrat stellt fest, dass die Einführung bzw. Ausweitung verpflichtender Pauschalen umfassende Vorbereitungsarbeiten, Datenanalysen und Abstimmungen mit Richtlinienverantwortlichen bzw. Bewilligungsstellen erfordert. Dies gilt auch für die in der vorgeschlagenen Verordnung teilweise neu eingeführten Pauschalsätze, da sie als Maximalwerte ("bis zu") definiert sind und auf der Grundlage von Datenanalysen herzuleiten sein werden. Um Verzögerungen zu vermeiden, muss mit der Vorbereitung in den Ländern begonnen werden, ohne dass bekannt ist, welche Regelungen in den ebenfalls vorgesehenen delegierten Rechtsakten und Leitlinien getroffen werden sollen. Dies führt zu Fehlerrisiken. Es ist ein Einbruch im Mittelabfluss nach Fertigstellung der Halbzeitbewertung zum 31. Dezember 2018 zu erwarten.
- 16. Hilfsweise sollte der gemäß Artikel 265 Ziffer 60 des Verordnungsvorschlags geplante Übergangszeitraum von sechs Monaten für die Anwendung der Kostenpauschalen nach Artikel 67 Absatz 2a Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf die gesamte Förderperiode ausgeweitet werden.
- 17. Gemäß Artikel 265 Ziffer 26 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii des Verordnungsvorschlags soll in Artikel 67 Absatz 5 Unterabsatz 4 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine zusätzliche Ermächtigungsgrundlage für delegierte Rechtsakte der Kommission geschaffen werden. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass der Erlass weiterer delegierter Rechtsakte während der laufenden Förderperiode zu einer weiteren Aufblähung des bereits bestehenden umfassenden Regelwerks führt.
Er bittet die Bundesregierung daher, sich in den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene für eine Streichung der Ermächtigungsgrundlage gemäß Artikel 265 Ziffer 26 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii des Verordnungsvorschlags einzusetzen.
- 18. Der Bundesrat geht davon aus, dass der für Personalkosten neu vorgesehene Pauschalsatz von bis zu 20 Prozent der direkten Kosten verwendet werden darf, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss. Eine solche Formulierung ist für die Parallelregelungen bereits enthalten. Er bittet insoweit um Klarstellung. Die Klarstellung gewährleistet, dass der neue Pauschalsatz zur Vereinfachung beiträgt.
- 19. Der Bundesrat sieht ferner den Kompromissvorschlag der Präsidentschaft der Ratsarbeitsgruppe Strukturmaßnahmen kritisch, der die Verwaltungsbehörden von den Pflichtpauschalen befreit, wenn die Anwendung zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führt und dies zuvor von der Kommission notifiziertworden ist. Der Vorschlag ist abzulehnen, da die Notifizierung den Verwaltungsaufwand weiter erhöht und gleichzeitig zu Rechtsunsicherheiten und Zeitverzögerungen führt. Der Vorschlag lässt ferner außer Acht, dass nicht alle Vorhaben fachlich für die Pauschalierung geeignet sind.
Zur Ergebnisorientierung und gestrafften Berichterstattung
- 20. Die Stärkung der Ergebnisorientierung durch die Einführung von Leistungsindikatoren, Pauschalbeträgen und -finanzierungen in der Mittelverwaltung ist im Grundsatz zu begrüßen. Eine verpflichtende Einführung von Pauschalen wird abgelehnt. Diese neuen Kostenerstattungsarten als zusätzliche Alternative zur bisherigen Kostenerstattung für bestimmte Bereiche einzuführen wird als der richtige Weg angesehen. Dabei muss aber gewährleistet werden, dass gerade in Verbindung mit der Leistung von Pauschalbeiträgen und im Lichte der geplanten Abschaffung des Gewinnverbotes keine Überkompensation der tatsächlichen Kosten erfolgt. Außerdem muss die Darstellung und Überprüfung der Ergebniserreichung mit angemessenem Aufwand möglich sein. Ansonsten dürfte das Instrument wegen zu hoher Verwaltungskosten potentielle Empfänger abschrecken, EU-Programme und -Gelder in Anspruch zu nehmen, und den Verwaltungsaufwand für die Verwaltungsbehörden unangemessen erhöhen.
Indikatoren im ESF
- 21. Für die Outputindikatoren für Teilnehmende soll nunmehr statt des verpflichtenden Monitorings ein Stichprobenverfahren zur Anwendung kommen. Es werden Daten Dritter erhoben, die nicht im Zusammenhang mit der eigentlichen ESF-Förderung stehen. Ferner sollen Teilnehmende erst nach Eintritt in die ESF-Maßnahme Angaben machen, zu denen sie vor Beginn der Maßnahme keine Einwilligung gegeben haben. Das Stichprobenverfahren ist zeit- und kostenaufwändig und muss unter Umständen mehrfach durchgeführt werden. Der notwendige Einführungsaufwand in die bestehenden IT-Systeme steht in keinem Verhältnis zum Mehrwert. Die fristgerechte Ermittlung und Übermittlung der Indikatoren ist risikobehaftet, da Angaben zu Indikatorenwerten in einem vergleichsweise kleinen Zeitfenster bis zur Abgabe des jeweiligen Durchführungsberichts erfolgen müssen. Der Bundesrat sieht die Änderung zur Erhebung der ESF-Indikatoren zur Haushaltssituation von Teilnehmenden aus datenschutzrechtlichen Gründen kritisch und lehnt sie als nicht praktikabel und unverhältnismäßig ab.
- 22. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass die Erhebung der drei Outputindikatoren zur Haushaltssituation von Teilnehmenden aus der ESF-Verordnung gestrichen werden sollte.
Zu einzelnen Vorschriften
- 23. Die Kommission hat sich die Vereinfachung und den Bürokratieabbau in den ESI-Fond zum Ziel gesetzt. Der intendierten Vereinfachung der ESI-Fonds wird der Vorschlag jedoch nicht in allen Punkten gerecht. Im Einzelnen sieht der Bundesrat folgenden Änderungsbedarf:
- 24. Mit der geplanten Ergänzung von Artikel 16 der ESI-Verordnung sollen zusätzliche Änderungs- und Genehmigungspflichten für die Partnerschaftsvereinbarung eingeführt werden. Diese Ergänzung würde zu höherem Verwaltungsaufwand führen und ist als zusätzliche bürokratische Hürde abzulehnen.
- 25. Das oben genannte Ziel soll insbesondere auch durch die effizientere Nutzung von Finanzierungsinstrumenten erreicht werden. Echte Vereinfachungen in der Abwicklung der Finanzinstrumente, wie sie auch durch die hochrangige Gruppe unabhängiger Sachverständiger zur Überwachung der Vereinfachung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten der ESI gefordert wurden, sind im aktuellen Verordnungsvorschlag aber nicht enthalten. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass der Verordnungsvorschlag um die folgenden Aspekte ergänzt wird.
- 26. Die Ex-Ante-Bewertung sollte hinsichtlich der effizienteren Nutzung von Finanzierungsinstrumenten vereinfacht werden. Hierfür sollten Absätze 2 und 3 des Artikels 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch eine Bestimmung ersetzt werden, die vorsieht, dass spätestens mit der Einzahlung in das Finanzierungsinstrument der Kommission ein Dokument zu übermitteln ist, aus welchem die Begründung für den instrumentellen Ansatz und die indikative Mittelausstattung hervorgehen.
- 27. Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte dahingehend ergänzt werden, dass Finanzinstrumenten die Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, abweichend vom grundsätzlichen Verbot in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013, für den Fall erlaubt wird, dass das zu finanzierende Unternehmen erst nach einer bereits erfolgten ersten Unterstützung in Schwierigkeiten geraten ist und sich gleichzeitig alle privaten Investoren ebenfalls an einer erneuten Finanzierung des Unternehmens beteiligen.
- 28. Die Flexibilisierung der Tranchenvorgaben in Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte 50 Prozent je Tranche statt - wie derzeit vorgesehen - 25 Prozent je Tranche betragen.
- 29. Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte dahingehend ergänzt werden, dass die möglichen Erträge des Finanzinstruments auch bei beihilfefrei ausgestalteten Finanzinstrumenten bereits während der Förderperiode an die Investoren des Finanzinstruments ausgeschüttet werden können.
- 30. Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 sollte dahingehend ergänzt werden, dass dort die bereits aufgrund der normalen Geschäftstätigkeit der Banken/Fonds anfallenden Prüfungen stärker berücksichtigt werden.
- 31. Ergänzend zu den Vorschlägen der Kommission zu Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 tritt der Bundesrat dafür ein, die Betriebskostenregelung in Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3 zu streichen. Dies würde zum einen erheblich zur Verwaltungsvereinfachung und Vermeidung von Rechtsunsicherheiten beitragen. Zum anderen könnte somit ein Anreiz für ambitioniertere Energieeinspar- und CO₂-Minderungsziele bei energetischen Sanierungen gesetzt werden. Die aktuelle Regelung läuft diesem Ziel der Strategie Europa 2020 entgegen.
- 32. Insbesondere neue Verpflichtungen zur Anwendung bestimmter Regularien, wie zum Beispiel vereinfachte Kostenoptionen oder Finanzinstrumente sowie zusätzliche Änderungs- und Genehmigungspflichten für die Partnerschaftsvereinbarung, widersprechen der angestrebten Flexibilisierung. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, sich bei den Beratungen des Vorschlags dafür einzusetzen, dass die mit der Ergänzung zu Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verbundenen Regelungen zur verpflichtenden Anwendung vereinfachter Kostenoptionen gestrichen werden. Außerdem sollte darauf hingewirkt werden, dass eine mögliche verpflichtende Anwendung oder entsprechende Mindestquoten zur Anwendung von Finanzinstrumenten für die ESI-Fonds vermieden werden.
- 33. Die Erleichterungen bezüglich der Verwendung der ESI-Fonds für Ziele aus dem Bereich Migration/Flüchtlinge, insbesondere Artikel 264 Nummer 2 des vorliegenden Vorschlags zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013, werden begrüßt. Angesichts der bereits genehmigten operationellen Programme (OP) hält es der Bundesrat für eine zeitnahe, von Programmänderungen unabhängige Hilfe darüber hinaus für sinnvoll, in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 klarzustellen, dass die Förderung von Migranten/Flüchtlingen immer ein zulässiges Nebenziel darstellen kann. Dies ermöglicht beispielsweise, dass Förderpräferenzen und Auswahlkriterien ohne OP-Änderung rechtssicher und flexibel auf die Förderung von Migranten/Flüchtlingen hin angepasst werden können, solange die OP-Festlegungen - insbesondere die in den OP festgelegten Primärziele - gewahrt bleiben.
- 34. Ausfluss des Gedankens einer unbürokratischen Abwicklung der Strukturfondsprogramme ist auch die Regelung einer Bagatellgrenze bei wiedereinzuziehenden Beträgen. Die bestehende Bagatellgrenze in Höhe von 250 Euro soll gemäß Artikel 265 Ziffer 48 des Verordnungsvorschlags nun jeweils auf ein Geschäftsjahr bezogen werden. Dies würde aber nach Auffassung des Bundesrates zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen, weil jeweils erfasst werden müsste, in welcher Höhe auf eine Wiedereinziehung verzichtet wurde; die einzelnen Beträge pro Geschäftsjahr wären dann aufzuaddieren.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, in den weiteren Verhandlungen auf eine Streichung der Koppelung der Bagatellgrenze an das Geschäftsjahr gemäß Artikel 265 Ziffer 48 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags zu dringen.
- 35. Die Schaffung von zusätzlichen Prüfungspflichten, wie in Artikel 265 Ziffer 50 Buchstabe a des Verordnungsvorschlags zu Artikel 125 Absatz 4 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehen, steht dem Ziel der Vereinfachung und des Bürokratieabbaus in den ESI-Fonds entgegen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich in den weiteren Verhandlungen für eine Streichung zusätzlicher Prüfungspflichten der Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 265 Ziffer 50 des Verordnungsvorschlags einzusetzen.
- 36. Gleichfalls im Widerspruch zur geplanten einfacheren und kohärenteren Gestaltung der Finanzvorschriften stehen die weiteren Ermächtigungen für delegierte Rechtsakte. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich daher für eine möglichst weitgehende Reduzierung der Ermächtigungen einzusetzen. Er hält insbesondere den vorgeschlagenen Verweis in Artikel 268 Nummer 5 (Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013) auf eine Leitlinie für grundsätzlich bedenklich und unterstützt die ablehnende Haltung der Bundesregierung. Durch den Verweis würde die "Leitlinie zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anzuwenden sind" im Basisrechtsakt verankert und quasi Gesetzescharakter erlangen.
- 37. Der Bundesrat betont mit Blick auf die Vereinfachungsvorschläge in Artikel 269 des Verordnungsvorschlags zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Direktzahlungen) seine Stellungnahme vom 25. November 2016 (BR-Drucksache 533/16(B) ) hinsichtlich den Vorschlägen zum "aktiven Landwirt" und zu Cross-Compliance sowie zu der Herausnahme von Fruchtfolgen verschiedener Futterpflanzen und Brachen von der Dauergrünlandentstehung. Er unterstützt insbesondere die Vorschläge der Bundesregierung zur weiteren Vermeidung negativer Anreize für ökologisch unerwünschte Umwandlungen von Dauergrünland.
- 38. Der Bundesrat hält die Vorschläge zur Anpassung der Junglandwirteförderung in Artikel 269 Nummer 4 und 5 für zu weitreichend und bittet die Bundesregierung, für eine fakultative Ausgestaltung einzutreten, um den Mitgliedstaaten die bisherige Regelung weiterhin zu ermöglichen.
- 39. Er schlägt als einen Beitrag zur Reduzierung bürokratischer Lasten zudem vor, die in der Praxis bewährte "Kleinerzeugerregelung" für mehr Betriebe zu öffnen, indem die Obergrenze in Artikel 63 der Direktzahlungenverordnung angemessen erhöht wird.
- 40. Aus Sicht des Bundesrates ist der von der Kommission vorgeschlagene Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Prüfungen, Bewertungen oder Genehmigungen ausdrücklich zu begrüßen. Ergänzend hierzu sollten nach seiner Ansicht in den sektorspezifischen Verordnungen für die ESI-Fonds Bestimmungen zur angemessenen Festlegung der Prüftiefe der Auditoren der Kommission und der Prüfbehörden getroffen werden, die einen Single-AuditAnsatz und eine deutliche Verringerung des Verwaltungsaufwandes ermöglichen. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass der Verordnungsvorschlag wie folgt ergänzt wird:
- - Ergänzung von Artikel 75 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch die Aufnahme einer Regelung, die die Kommission bei der Prüfung der Übereinstimmung von Förderungen und Fördersystemen mit dieser Verordnung sowie sonstigen Rechtsvorschriften auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rechtsvorschriften nach anerkannten Methoden auszulegen, wobei sie an Recht und Gesetz gebunden sind. - Ergänzung von Artikel 125 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch eine Vorschrift, die die Bindung der Verwaltungsbehörde an Recht und Gesetz vorsieht, die Verantwortlichkeit der Verwaltungsbehörde für die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der OP festschreibt und ihr das Recht zugesteht, eine Auslegungsprärogative festzulegen, wobei sie sich anerkannter Auslegungsmethoden bedient.
- - Ergänzung von Artikel 127 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 um eine Regelung, wonach die Prüfbehörde an die Auslegungsprärogative der Verwaltungsbehörde bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit gebunden ist.
Direktzuleitung an die Kommission
- 41. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.